Wann liegt beim Vorzeigen von sexuellen Abbildungen ein sexueller Missbrauch von Kindern vor?
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich in einem aktuellen Urteil mit dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch das Vorzeigen von pornografischen Abbildungen oder Darstellungen im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4. StGB.
In der vorliegenden Sache verurteilte das Landgericht München den Angeklagten unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich der Angeklagte und die 13-jährige Nebenklägerin im Rahmen einer WhatsApp-Kommunikation gegenseitig dazu aufgefordert, Fotos ihres eigenen Intimbereichs zu übersenden. Daraufhin schickte der Angeklagte dem Mädchen ein Bild seines nicht erigierten Geschlechtsteils. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten deshalb wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB. Der Angeklagte richtete sich gegen die Entscheidung des Landgerichts mit der Revision.
Der BGH beurteilte den Sachverhalt auf andere Art und hob die Urteilsgründe des Landgerichts bezüglich dieser Tat auf. Nach der Ansicht des BGH handele es sich bei den Bildern des Angeklagten nicht um pornografische Abbildungen. Dies seien nur solche Abbildungen, die sexuelles Verhalten ohne emotional-individualisierte Bezüge darstellen und dabei den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung machen. Auch wenn die Bilder des Angeklagten einen sexuellen Inhalt aufweisen, sind darauf laut BGH keine sexuellen Handlungen zu sehen, die aus dem Bild eine pornografische Darstellung machen würde.
Die eingelegte Revision hatte damit Erfolg. Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern insoweit freigesprochen.
BGH, Beschluss vom 20.09.2018, Az. 1 StR 190/18