Revision: Aus dem fehlenden Einverständnis zu Bissen und Schlägen kann noch nicht auf eine Vergewaltigung geschlossen werden

Kürzlich setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Entscheidung des Landgerichts Traunstein auseinander. Hierbei ging es um eine vermeintliche Vergewaltigung in Tateinheit mit zweifacher Körperverletzung, die sich unter Anwendung von Schlägen und Bissen ereignet haben soll.
Der Angeklagte wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt, wogegen sich der Rechtsanwalt des Angeklagten mit der Revision wehrte.

Nach den Feststellungen des Gerichts trafen sich der Angeklagte und die Geschädigte – die sich auf der Internetplattform „Lovoo“ kennengelernt hatten – zum einvernehmlichen Oralverkehr. Der Angeklagte unterbrach jedoch den Oralverkehr und schlug der Geschädigten mit der flachen Hand mit mehreren Schlägen auf den Bauch und die Vagina. Als die Geschädigte den Angeklagten bat, damit aufzuhören, tat er dies auch. Daraufhin kam es mit Einverständnis der Geschädigten zum Analverkehr, wobei der Angeklagte der Geschädigten mehrfach in beide Brüste biss und ihr ins Gesicht schlug. Sie versuchte den Angeklagten deshalb wegzudrücken und ihn dazu zu bewegen, mit den Bissen aufzuhören. Anschließend kam es zu erneutem Oralverkehr, währenddessen der Angeklagte ihr erneut in Bauch und Oberschenkel biss.
Aus diesem Sachverhalt schloss das Gericht, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Geschädigte „keinen Geschlechtsverkehr jeglicher Art und auch nicht unter gleichzeitiger Gewaltanwendung“ haben wollte. Diese Ansicht teilte der BGH jedoch nicht.

Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 177 Abs. 1, 6 S. 2 Nr. 1 StGB ist es erforderlich, dass der Täter vorsätzlich mit einer Person gegen ihren erkennbaren Willen den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die mit Eindringen in den Körper verbunden und besonders erniedrigend sind. Dabei darf gerade hinsichtlich der sexuellen Handlung, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist, kein Einverständnis des Opfers bestehen.

Nach den Feststellungen des Gerichts ist jedoch davon auszugehen, dass die Geschädigte dem Oral- und auch dem Analverkehr zunächst zugestimmt hatte. Nur aus ihrer Aufforderung, mit den Schlägen und Bissen aufzuhören, kann nicht zugleich geschlossen werden, dass sie auch mit dem Geschlechtsverkehr als solchem nicht mehr einverstanden war. Ihr erkennbar entgegenstehender Wille kann sich ebenso nur auf die Zufügung von Schmerz bezogen haben. Es mangelte vorliegend an einer eindeutigen Willensäußerung der Geschädigten hinsichtlich der sexuellen Handlung, sodass auch Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte erkannte und es billigend in Kauf nahm, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.
Aus diesen Gründen führte der Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils und wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Der Angeklagte kann nun auf ein milderes Urteil hoffen. In Betracht käme eine Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung – sofern festgestellt wird, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr als solchem einverstanden war, nicht aber mit den Tätlichkeiten und diese im Zusammenhang mit dem Sexualakt ihrerseits als sexuelle Handlung zu werten wären.

BGH, Urteil v. 04.12.2018, 1 StR 546/18

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