Überblick über die Gesetzesänderungen 2015

Im Januar 2015 traten einige wichtige Änderungen im Sexualstrafrecht in Kraft. Mit dem Gesetz werden zwingende Vorgaben, die der Bundesrepublik Deutschland durch die EU gemacht wurden, umgesetzt. Auch sollte durch die Gesetzesänderung eine Anpassung des Strafgesetzbuches an neue Gefahren durch das Internet gewährleistet werden.

Kinderpornografie

Hinsichtlich des Tatbestandes des § 184b StGB hat sich geändert, dass das Gesetz nun ausdrücklich das Verbot sogenannter Posing-Bilder klarstellt. Zwar wurde eine Strafbarkeit bei Verbreitung und Besitz solcher Bilder auch zuvor von den Gerichten angenommen. Neu ist aber, dass nun auch solche Bilder unter den Begriff der Kinderpornografie fallen, in denen Kinder nicht aktiv in eine aufreizend wirkende Pose gebracht wurden, sondern sich diese zufällig (beispielsweise während des Schlafes) ergibt. Gleichzeitig änderte der Gesetzgeber als Reaktion auf die Edathy-Affäre den § 184c StGB, der die Strafbarkeit jugendpornografischer Schriften regelt. Nunmehr ist auch hier ausdrücklich solches Material als pornographisch einzustufen, auf denen keine sexuellen Handlungen zu sehen sind, der Jugendliche aber in „unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ gezeigt wird. Gemeint sind also wiederum Posing-Bilder.

Unter Strafe gestellt ist nun auch der Abruf kinderpornografischer Live-Darbietungen. Außerdem wurde eine Strafbarkeit wegen Besuchs und Organisation kinderpornografischer Veranstaltungen in das Strafgesetzbuch eingefügt (§§ 184d und 184e StGB).

§ 201a StGB

Beträchtlich sind auch die Änderungen des § 201a des Strafgesetzbuches. In erster Linie soll dieser das sogenannte Cybermobbing unterbinden. Im Zusammenhang mit dem Sexualstrafrecht stellt der Paragraf in Absatz 3 aber unter Strafe, Bilder nackter Minderjähriger gegen Entgelt zu verbreiten. Dadurch sind auch solche Bilder erfasst, die zwar nackte Minderjährige darstellen, aber nicht der Kinder- oder Jugendpornografie unterfallen. Es geht also einzig um die Nacktheit, sexuelle oder geschlechtsbetonte Posen des Minderjährigen sind für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich. Das betrifft insbesondere den Austausch von Bildern nackter Kinder und Jugendlicher in Online-Tauschbörsen. Außerdem wurde die Strafandrohung angehoben auf ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – § 174 StGB

Der § 174 StGB stellt sexuelle Beziehungen mit Minderjährigen in Abhängigkeitsverhältnissen unter Strafe. Durch die Gesetzesänderungen wurden der Tatbestand um einige Abhängigkeitsverhältnisse ergänzt. Relevant ist hier vor allem, dass nun auch Beziehungen zu Stiefkindern und Vertretungslehrern mit Strafe bewehrt sind. In den vergangenen Jahren gab es einige medienwirksame Strafverfahren, in denen Gerichte die Angeklagten freigesprochen haben, da ein Vertretungslehrer nicht die für § 174 Abs. 1 StGB erforderliche übergeordnete Vertrauensstellung zum Schüler hatte.

Cyber-Grooming

Neu ist auch, dass nun das Ansprechen von Kindern über „Informations- und Kommunikationstechnologie“ unter Strafe steht. Zuvor war in § 176 StGB nur von „Schriften“ die Rede, was eine körperlich fixierte Kommunikation und eine zumindest kurze Speicherung voraussetzte. Mit „Informations- und Kommunikationstechnologie“ sind nun hauptsächlich Telefonate gemeint. Da beim Telefonieren natürlich nichts zwischengespeichert wird, schied eine Strafbarkeit in diesen Fällen zuvor aus.

Verjährung im Sexualstrafrecht

Wichtig sind auch die Änderungen im Verjährungsrecht. Begann früher die Verjährungsfrist bei schweren Sexualdelikten erst ab dem 21. Lebensjahr des Opfers zu laufen, wurde dieses Alter nun in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf 30 Jahre angehoben. Damit kann eine Tat, die eines der in
§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Delikte betrifft, faktisch nicht mehr vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren.

Keine Strafe ohne Gesetz

Beachten Sie aber: eine Bestrafung nach der neuen Gesetzeslage ist nur dann möglich, wenn Sie die Handlung ab dem 27. Januar 2015 begangen haben. Ihr Verhalten vor Inkrafttreten der Änderungen wird ausschließlich nach der alten Rechtslage beurteilt.

Rechtsanwalt Dr. Böttner kennt sich auch mit den Neuerungen im Sexualstrafrecht bestens aus. Er richtet seine Verteidigungsstrategie selbstverständlich je nachdem welche Gesetzeslage in Ihrem Fall maßgeblich ist, nach der alten oder neuen Rechtslage aus.

Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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