Im Sexualstrafrecht stellt sich immer wieder die Frage, ob eine sexuelle Handlung auch „erheblich“ war. Insbesondere flüchtige Berührungen, die im Alltag regelmäßig stattfinden, sollen nicht unter Strafe gestellt werden. Die gilt auch beim sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB. Bei der Beurteilung, ob eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs vorliegt, muss immer auch eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB bejaht werden. Dementsprechend genügt nicht jede Berührung, um einen sexuellen Missbrauch anzunehmen. Insbesondere wenn Berührungen über Kleidungsstücken erfolgen, ist die Frage der Erheblichkeit von hoher Relevanz. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass die kurze Berührung der bekleideten Scheide eines Kindes diese Erheblichkeitsschwelle nicht zwingend überschreitet.