Nachrichten zum Strafrecht und zum Wirtschaftsstrafrecht (News-Meldungen)

  • Nicht immer geht es bei einer Revision um Verurteilung oder Freispruch. In manchen Fällen ist auch schlicht die Strafe zu hoch festgesetzt worden. Grundsätzlich richtet sich die Höhe einer Strafe nach der Schuld des Täters. Bei der Strafzumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dass einschlägige Vorstrafen bei Richtern grundsätzlich keinen guten Eindruck machen, erklärt sich meist von selbst. Bei der Strafzumessung spielt aber auch die Frage eine Rolle, wie groß der Abstand zwischen der Begehung der jetzigen Tat und dem darauf folgenden Urteil ist. Der BGH hat nun entschieden, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Straftaten.

  • Im Sexualstrafrecht gibt es meistens keine unbeteiligten Zeugen für die angebliche Tat. Nur die Beteiligten wissen, was tatsächlich vorgefallen ist. Dem Gericht steht daher häufig nur die Aussage der beiden Beteiligten zur Verfügung. Der Richter muss in dieser Aussage-gegen-Aussage-Konstellation genau prüfen, welcher Aussage geglaubt werden kann. Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.

  • Die Höhe der Strafe basiert zum größten Teil auf der individuellen Schuld des Täters. Bei der Strafzumessung übersehen Gerichte aber immer wieder das sogenannte Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB. Demnach dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Insbesondere im Sexualstrafrecht wird gegen diesen Grundsatz immer wieder verstoßen.

  • Eine gute Verteidigung gegen den Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern erfordert neben Erfahrung auch häufig besonderes Fingerspitzengefühl. Nach § 176 StGB wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Dabei ist es nicht immer einfach, zu bestimmen, ab wann genau eine sexuelle Handlung anzunehmen ist. Grundsätzlich kann es im Einzelfall bereits strafbar sein, auf ein Kind mittels Kommunikationstechnologien einzuwirken, um dieses zu sexuellen Handlungen zu bringen. Auch das Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder das Zugänglichmachen pornographischer Inhalte steht in Deutschland bereits unter Strafe gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB.

  • Im Sexualstrafrecht stellt sich immer wieder die Frage, ob eine sexuelle Handlung auch „erheblich“ war. Insbesondere flüchtige Berührungen, die im Alltag regelmäßig stattfinden, sollen nicht unter Strafe gestellt werden. Die gilt auch beim sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB. Bei der Beurteilung, ob eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs vorliegt, muss immer auch eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB bejaht werden. Dementsprechend genügt nicht jede Berührung, um einen sexuellen Missbrauch anzunehmen. Insbesondere wenn Berührungen über Kleidungsstücken erfolgen, ist die Frage der Erheblichkeit von hoher Relevanz. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass die kurze Berührung der bekleideten Scheide eines Kindes diese Erheblichkeitsschwelle nicht zwingend überschreitet.

  • Bei Sexualdelikten gibt es neben der Aussage des Opfers häufig keine weiteren Beweismittel. Dies macht die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts schwierig. Insbesondere dann, wenn es sich bei der geschädigten Person um ein Kind handelt. Solch eine Aussage gegen Aussage Konstellation muss vor Gericht immer besonders sorgfältig und umfassend gewürdigt werden. Dies betonte in der nachfolgenden Entscheidung auch der BGH nochmals:

  • Für die konkrete Strafhöhe bei Sexualstraftaten spielen auch die langfristigen Folgen für das Opfer eine entscheidende Rolle. Im Bereich der Sexualstraftaten drängt sich immer die Frage auf, wie gut die Spätfolgen eingeschätzt werden können. Dies gilt ganz besonders im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Fraglich ist in einer solchen Situation dann, inwiefern diese Folgen der Tat vom Gericht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Das OLG Bamberg hat nun entschieden, dass Tatfolgen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht absehbar sind, auch nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.

  • In Strafverfahren wegen Sexualstraftaten geht es häufig um die Frage, ob es sich überhaupt um eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB handelt. Nicht jedes Entkleiden einer anderen Person gegen deren Willen stellt zwingend eine sexuelle Handlung und damit möglicherweise eine sexuelle Nötigung dar. Eine Strafbarkeit kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Täter „sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen“ will. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

  • Während Schweden die Verschärfung des Sexualstrafrechts noch plant, ist in Polen eine umstrittene Datenbank für Sexualstraftäter online gegangen. Das polnische Justizministerium hat zum Jahresbeginn eine Datenbank mit den Namen und Fotos von mehreren hundert Sexualstraftätern online gestellt. Auch in Deutschland wird seit Jahren immer wieder ein härteres Vorgehen gegen Sexualstraftäter gefordert. Eine so drastische Maßnahme hat sich hier jedoch bisher nicht durchsetzen können und wird von Juristen allgemein als menschenrechtswidrig eingeschätzt.

  • Schweden will erneut sein Sexualstrafrecht verschärfen. Dazu hat die Regierung ein neues Gesetz ausgearbeitet. In diesem soll das Prinzip „Nur Ja heißt Ja“ verankert werden. Der bisher geltende Grundsatz „Nein heißt Nein“ reicht der Regierung in Schweden nicht mehr aus. Grund hierfür war unter anderem die globale #metoo Bewegung. Unter dem Hashtag berichteten im Internet zehntausende Frauen weltweit von sexuellen Belästigungen.

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