Verjährter Besitz von Kinder- und Jugendpornografie: kein Anfangsverdacht für eine Durchsuchung

Steht der Vorwurf des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften im Raum, wird nicht selten die Durchsuchung von Wohnräumen gemäß § 102 StPO angeordnet, um Beweismittel aufzufinden und sicherzustellen. Eine solche Hausdurchsuchung stellt für den Betroffenen einen massiven Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1, 2 GG, der Unverletzlichkeit der Wohnung, dar. Für eine Hausdurchsuchung ist daher immer ein Anfangsverdacht erforderlich, d.h. es muss ein durch Tatsachen begründeter Verdacht für eine Straftat vorliegen, der über bloße Anhaltspunkte und vage Vermutungen hinausreicht. Zudem muss sich der erhebliche Eingriff in die Lebenssphäre des Betroffenen streng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Die Durchsuchung muss also erfolgsversprechend sowie zur Verfolgung der Straftat erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.

Um Beweismittelverluste zu vermeiden, kann es jedoch vorkommen, dass Wohnungsdurchsuchungen vorschnell angeordnet werden, ohne dass deren Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. So war es auch in einem aktuellen Fall, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigte. Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahre 2018 ein, die durch das Landgericht bestätigt wurden. In den Beschlüssen wurde die Durchsuchung einer Wohnung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie sowie die vorläufige Sicherstellung der dort gefundenen Beweismittel angeordnet. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden mehrere Computer, Festplatten und ein Handy sichergestellt.

Der Anfangsverdacht stützte sich dabei auf vage Aussagen eines anderen Beschuldigten. In einem Ermittlungsverfahren gegen diesen wurden bei der Auswertung sichergestellter Speichermedien E-Mails mit Bild- und Videodateien gefunden, die kinder- und jugendpornografische Inhalte aufwiesen. Dabei stellte man fest, dass der Beschwerdeführer 2009 zwei E-Mails an den gesondert Verfolgten mit einem Bild eines erigierten Penis, vermutlich eines Jugendlichen, geschickt hatte. In einer Vernehmung im Jahre 2017 räumte der gesondert Verfolgte ein, dass er einen Account bei der Plattform „Gigatribe“ besitzt und dort sein kinder- und jugendpornografisches Material zum Tausch zur Verfügung gestellt habe. Was genau er mit dem Beschwerdeführer ausgetauscht habe, erinnere er nicht mehr genau, allerdings sagte er aus, dass grundsätzlich „irgendwas gelaufen“ sein müsse.

Obwohl die Tat aus dem Jahr 2009 bereits nach § 184c StGB in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt war, vermutete das Gericht aufgrund der Aussage des anderen Beschuldigten, dass sich der Beschwerdeführer auch heute noch im Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften befinde und Dateien anderen Nutzern zur Verfügung stelle. Das Gericht begründete seine Ansicht damit, dass es bei der beschriebenen Tat untypisch sei, dass es sich nur um einen Einzelfall handle. Vielmehr sei in diesem entsprechenden Deliktsfeld von einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz auszugehen, die den Schluss auf den fortdauernden Besitz einschlägigen Materials zulässt. Dies genüge für die Begründung des aktuellen Anfangsverdachts gegen den Beschwerdeführer und rechtfertige die Hausdurchsuchung und vorläufige Sicherstellung.

Grundsätzlich beanstandete es das BVerfG nicht, dass der Anfangsverdacht auf die vage Aussage eines anderen Beschuldigten gestützt wurde. Das BVerfG merkte aber an, dass sich aus der per E-Mail verschickten Bilddatei alleine noch kein Anfangsverdacht ergebe, da es sich ebenfalls um das Glied eines Erwachsenen handeln könnte. Eine Altersbestimmung falle bei geschlechtsreifen Personen schwer. In diesem Fall erschien es aber durch den Zusammenhang der Aussage des Beschuldigten und dem Versand der E-Mail aus dem Jahr 2009 sowie den beigefügten Bilddateien für möglich, dass ein Austausch von kinder- und jugendpornografischen Material erfolgt ist.

Allerdings liegt nach Ansicht des BVerfG kein Anfangsverdacht vor, wenn die vermeintliche Anlasstat verjährt ist und die gerichtliche Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür anführt, dass der Beschuldigte sich auch in nicht verjährter Zeit im Besitz von inkriminierten Schriften befand. Vorliegend genügte die Begründung des Gerichts, dem Beschwerdeführer eine generelle und fortbestehende Tatgeneigtheit zuzuschreiben, nicht aus, da das Gericht auf diese Weise die Besonderheiten des Einzelfalles und den erheblichen Zeitablauf seit der verschickten E-Mail 2009 nicht ausreichend berücksichtigte. Zudem stützte sich schon der Verdacht des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften im Jahr 2009 nur auf eine vage Tatsachengrundlage. Deshalb wäre es erörterungsbedürftig gewesen, ob und warum aufgrund der bekannten Umstände auf eine generelle Tatgeneigtheit geschlossen werden können soll. Denn wenn bereits eine nicht näher begründete Annahme einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz selbst nach Jahren einen Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten von §§ 184b, 184c StGB rechtfertigen würde, müsste der Betroffenen ohne das Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente jahrelang Ermittlungsmaßnahmen befürchten, was zu einer Ausuferung der Strafverfolgung führen würde. Zudem begründete das Gericht den Verdacht, dass bei dem Beschwerdeführer einschlägige Beweismittel aufgefunden werden könnten, nicht hinreichend und eine angemessene Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung unterblieb ebenfalls.

Die Verfassungsbeschwerde hatte somit Erfolg, da der Beschwerdeführer durch die Beschlüsse in seinen Grundrechten aus Artikel 13 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) verletzt wurde. Die Entscheidungen des Landgerichts wurden deshalb aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Kommt das Landgericht auch zum Entschluss, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung sowie die vorläufige Sicherstellung der Geräte rechtswidrig war, dürfen aufgefundene Beweismittel gegen den Beschwerdeführer nicht verwendet werden.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass es sich lohnt, gegen Durchsuchungsanordnungen vorzugehen, damit gegebenenfalls deren Rechtwidrigkeit von einem höheren Gericht festgestellt wird. Es empfiehlt sich daher, unverzüglich einen erfahrenen Rechtsanwalt im Sexualstrafrecht zu kontaktieren, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen des Besitzes, Verbreitung oder Erwerbs von kinder- und jugendpornografischen Schriften eingeleitet wird. Durch das Vermeiden einer Wohnungsdurchsuchung kann verhindert werden, dass belastende Beweismittel aufgefunden werden und sich ein Verdacht gegen Sie erhärtet.

BVerfG, Beschluss v. 20.11.2019 2 BvR 31/19 und 2 BvR 886/19

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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