Erfolgreiche Revision vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Rechtsanwalt Dr. Böttner konnte vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg einen weiteren Erfolg in einer Revision im Sexualstrafrecht erkämpfen. Dabei handelt es sich um eine Revisionsentscheidung, die auch für andere Verfahren relevant sein kann. Insbesondere zeigt die erfolgreiche Revision erneut, dass bereits kleine Ungenauigkeiten im Urteil zu einer Aufhebung des Urteils führen können.

Der beschuldigte Mandant wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen in der ersten und zweiten Instanz verurteilt. Er soll einem Mädchen per Chat Nachrichten mit sexuellen Inhalten (sogenanntes „Grooming“) geschickt haben. Der Mandant beauftragte den Revisionsexperten mit der Einlegung und Begründung der Revision.

In der Revisionsbegründung wurde das Urteil vom Verteidiger vor allem in zwei Punkten angegriffen. Als Erstes wurde darauf hingewiesen, dass die Geschädigte laut Urteil sowohl bei der Tat am 27.04.2015 als auch bei der zweiten Tat am 02.05.2016 zwölf Jahre alt gewesen sein soll. Zwischen beiden Taten lagen jedoch mehr als zwölf Monate und daher kann die angeblich Geschädigte nicht in beiden Fällen zwölf Jahre alt gewesen sein. Dieser Argumentation folgte das Hanseatische Oberlandesgericht:

„Die Urteilsgründe sind bereits zur Frage des Alters der Geschädigten widersprüchlich. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Geschädigte sowohl im Fall 1 der Urteilsgründe am 27.04.2015 als auch im Fall 2 der Urteilsgründe am 02.05.2016 zwölf Jahre alt war, was denklogisch ausgeschlossen ist. Ein offensichtliches Schreibversehen hinsichtlich des Datums der zweiten Tat ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, da das Alter der Geschädigten nicht tragfähig beweiswürdigend belegt ist.“

Zweitens zeigte das Urteil weitere Rechtsfehler auf, welche ebenfalls zum Erfolg der Revision führten. Insbesondere wurde in der Revisionsbegründung von dem beauftragten Strafverteidiger aufgezeigt, dass selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden, ein strafbefreiender Rücktritt vorlag, da der Angeklagte freiwillig von der weiteren Tatausführung abgesehen hatte. Dieser Argumentation der Strafverteidigung folgte auch das Hanseatische Oberlandesgericht:

„Für die Frage des strafbefreienden Rücktritts ist nicht entscheidend, dass der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan – hier die Aufforderung zur Masturbation durch die Frage „Lust[v] auf Fingern?“ – nicht verwirklichen konnte; es kommt vielmehr darauf an, ob er nach der letzten Ausführungshandlung, also im Zeitpunkt des Versuchsabbruchs (,,Rücktrittshorizont“), die Vollendung der Tat – wenn auch mit anderen Mitteln – noch für möglich hielt. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte verfügte grundsätzlich noch über weitere Mittel zur Verwirklichung seines Vorhabens; er hätte seine Aufforderung wiederholen und mit größerem Nachdruck, etwa in schärferem Ton, erneuern können. Wenn er im Bewusstsein dieser Möglichkeit von der weiteren Tatausführung Abstand genommen hätte, so wäre dies ein freiwilliger und mithin strafbefreiender Rücktritt. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht.“

Das Urteil hat daher keinen Bestand und wurde vom Revisionsgericht aufgehoben. Das Landgericht Hamburg muss nunmehr erneut in dieser Sache entscheiden. Dies zeigt abermals, wie wichtig eine akribische Prüfung des Urteils durch einen Revisionsexperten sein kann. Bereits kleine formelle Fehler können zu einer erfolgreichen Revision führen.

Aus diesem Grund lohnt es sich immer, sein Urteil auf mögliche Fehler überprüfen zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Böttner steht Ihnen bundesweit für die Prüfung und Durchführer Ihrer Revision zur Verfügung. Sie können uns gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch kontaktieren.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.01.2020, Az. 1 Ss 209/19

Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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