Vergewaltigung einer Jugendlichen im Tiefschlaf: kein Vorsatz

In einem aktuellen Verfahren verurteilte das Landgericht Coburg einen Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Der Angeklagte habe eine 14-jährige Geschädigte, die zur Übernachtung bei dem Angeklagten zu Besuch war, im Tiefschlaf vergewaltigt und dadurch geschwängert, so die Feststellung des Landgerichts.

Das Landgericht Coburg nahm fälschlicherweise an, dass der Angeklagte durch sein Verhalten eine schwere Vergewaltigung verwirklicht hat, indem er das Mädchen in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung brachte (§ 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB). Der Angeklagte legte gegen das gesprochene Urteil Revision ein und hatte damit Erfolg.

Die Erfüllung des Tatbestands der schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB erfordert, dass die Tat für das Opfer eine konkrete Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens geschaffen hat. Darunter fällt grundsätzlich auch die Gefahr einer schweren Schädigung der psychischen Gesundheit. Jedoch muss sich auf die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung auch der zumindest bedingte Vorsatz des Täters beziehen. In dem vorliegenden Fall war dies allerdings nicht hinreichend belegt. Vielmehr erachtete es der Bundesgerichthof als naheliegender, dass der Angeklagte wegen des Tiefschlafs des Mädchens davon ausging, dass sie von der Tat nichts bekommen wird und damit auch keine psychischen Schäden davon erleiden wird.

Außerdem beanstandete der BGH ebenfalls die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil nach den Feststellungen des Gerichts keine „Zwangslage“ vorlag. Diese setze eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers voraus. Dafür reiche es noch nicht aus, wenn die Situation des Jugendlichen nach den Umständen des Falles die Tathandlung ermöglicht oder erleichtert und der Täter diese Gelegenheit wahrnimmt. Vielmehr sind bedrängende Umstände von einem Gewicht erforderlich, denen sich der Jugendliche nicht ohne weiteres entziehen kann und die einen sexuellen Übergriff gegenüber einem Jugendlichen Vorschub leisten. Auch solche Umstände wurden von dem Gericht nicht vorgebracht.

Aus diesem Grund wurde ein Strafrahmen mit niedrigerer Untergrenze eröffnet, sodass der Angeklagte nun auf eine mildere Strafe hoffen kann.

BGH, Beschluss v. 07.02.2019 – 1 StR 11/19

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