Erfolgreiche Revision: Keine Erpressung bei Nötigung zum Geschlechtsverkehr

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich jüngst mit einer Entscheidung des Landgerichtes Aachen (LG), in welcher ein Angeklagter unter anderem wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Angeklagte mit Hilfe seines Strafverteidigers und legte erfolgreich Revision ein.

Der Entscheidung des LG beruhte auf folgendem Sachverhalt: Der Angeklagte suchte die als Prostituierte tätige Nebenklägerin auf und gab sich ihr gegenüber als Mitglied einer Rockerbande aus. Er bedrohte sie, indem er angab „abkassieren“ zu wollen und seine „Jungs“ vor dem Haus positioniert zu haben. Mit dieser Drohung bewirkte der Angeklagte, dass die Nebenklägerin aus Furcht vor den angedrohten Zwangsmaßnahmen das fällige Honorar nicht forderte. Durch die Drohung konnte der Angeklagte seinen Plan, die Nebenklägerin gefügig zu machen und mit ihr den Geschlechtsverkehr ohne Bezahlung zu vollziehen, durchsetzen.

Die Entscheidung des LG, den Angeklagten im vorliegenden Fall wegen Erpressung zu verurteilen, hatte vor dem BGH keinen Bestand. Nach der Ansicht des BGH hat das Landgericht verkannt, dass sich die Rechtsgutverletzung des abgenötigten Geschlechtsverkehrs in dem Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung niederschlägt und keinem Vermögenswert zukommt. Prägend in diesem Fall war die Durchführung des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen des Opfers und nicht eine auf Bereicherung angelegte Erpressung. Die Revision des Angeklagten hatte demnach Erfolg.

Mit dieser Entscheidung machte der BGH deutlich, dass es sich auch bei Prostituierten beim abgenötigten Geschlechtsverkehr um eine Sexualstraftat handelt und keinem Vermögensdelikt gleichkommt. Diese Entscheidung wird Auswirkungen auf weitere Verfahren haben und zeigt erneut, dass insbesondere wenn Bereiche des Sexualstrafrechts betroffen sind, ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden sollte.

BGH, Beschluss v. 16.10.2019 – 2 StR 466/18 (LG Aachen)

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