Fehlerhafte Anklageschrift führt zur erfolgreichen Revision

Die Anklageschrift und dessen Verlesung wirkt häufig wie eine reine Formalität. Tatsächlich hat die Anklageschrift jedoch eine wichtige Aufgabe: Den Gegenstand des Gerichtsverfahrens festzulegen und diesen auch zu begrenzen. Ein Beschuldigter darf nur für eine Tat verurteilt werden, wenn der Sachverhalt, aus dem sich die strafbare Handlung ergibt, in der Anklage wiedergegeben wurde.

Wie ausführlich die Anklage den Sachverhalt umschreiben muss, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss entschieden. Ein Angeklagter hatte sich mit der Revision an den Bundesgerichtshof gewandt, nachdem das Landgericht den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt hatte.

Der Bundesgerichtshof kritisiert in der für den Angeklagten erfolgreichen Revision, dass die Tat nicht Gegenstand der Anklage war und eine Nachtragsanklage im Sinne von § 266 StPO nicht erfolgt sei. Diese wäre notwendig gewesen, um die lückenhafte Anklage um die in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalte zu ergänzen. Die ursprüngliche Anklage hatte in drei Fällen zwar den Tatort und auch die Begehungsweise der Taten umschrieben, jedoch nicht die Tatzeitpunkte. Um sicherzustellen, dass es sich bei den in der Hauptverhandlung festgestellten Taten um die in der Anklage umschriebenen handelt, hätte die Anklage die Einzelheiten der Tatdurchführung näher umschreiben müssen. Eine Straftat, die in der Anklage nicht umschrieben wurde, darf nicht verurteilt werden.

Aus diesem Grunde war der Revision stattzugeben und das Verfahren wurde hinsichtlich der drei Fälle eingestellt. Damit hatte die Revision Erfolg und der Beschuldigte darf sich über eine deutlich niedrigere Strafe freuen.

BGH, Beschluss vom 09. September 2020 – 2 StR 291/20

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