Neues Gesetz zur Strafbarkeit des sexuellen Kindesmissbrauchs und Kinderpornografie

Lügde, Bergisch-Gladbach, Staufen oder Münster: In allen Fällen hat der Gesetzgeber auf Druck dieser Vorfälle mit einer Verschärfung des Sexualstrafrechts reagiert — zumeist jedoch sehr kurzsichtig. Nun hat der Deutsche Bundestag das neue Gesetzespaket „zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ beschlossen. Es soll ab Juli in Kraft treten. Damit wird sich neben tatbestandlichen Erweiterungen im Wesentlichen folgendes ändern:

Der Grundtatbestand des § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) wird in seinem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren auf mindestens 1 Jahr bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Ab einer solchen Mindeststrafe von einem Jahr ist eine Straftat kein Vergehen mehr, sondern ein Verbrechen. Dies hat strafrechtlich die Konsequenz, dass die Verfahren nicht mehr gemäß §§ 153, 153a StPO eingestellt werden können. Auch die Erledigung mittels Strafbefehls ist nicht mehr möglich. Selbst geringe Vorwürfe führen dazu, dass, wenn mit der richtigen Verteidigungsstrategie der Vorwurf nicht bereits im Ermittlungsverfahren aus der Welt geschaffen werden kann, es zwingend zu einer Gerichtsverhandlung kommt.

Gleiches gilt auch für die Verbreitung, den Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornographie in § 184b StGB, welche bisher mit 3 Monaten bis zu 5 Jahren, ab dann als Verbrechen mit 1 Jahr bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein wird.

Auch das bandenmäßige Verbreiten wird im Strafrahmen auf 2 bis 5 Jahre angehoben. Neu hinzu kommt auch der Straftatbestand des Inverkehrbringens, Herstellens, Erwerbs und Besitzes von kindlichen Sexpuppen, welcher bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reichen wird.

Bei der Herstellung von kinderpornographischen Inhalten, die ein reales Geschehen wiedergeben, soll die Verjährungsfrist erst mit Erreichung des 30. Lebensjahrs des Opfers eintreten.

Insbesondere für Rechtsanwälte, Ärzte und Steuerberater droht dabei eine besonders empfindliche Konsequenz. Da es sich beim sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Besitz von Kinderpornografie nunmehr um ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr handelt, führt eine Verurteilung zwingend dazu, dass gemäß § 45 Abs. 1 StGB der Verurteilte für fünf Jahre die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden. Die meisten Berufsordnungen sehen zwingend den Widerruf der Zulassung vor, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr – hier die Mindeststrafe – für ein Verbrechen verurteilt wird. Die Verurteilung führt daher fast zwangsläufig zur Zerstörung der beruflichen Existenz.

Auch bei der Bezeichnung der Straftaten hat der Gesetzgeber Hand angelegt. So heißt es jetzt nicht mehr „Sexueller Missbrauch von Kindern“ im Gesetz, sondern „(schwere) sexualisierte Gewalt gegen Kinder“. Entgegen dieser misslungenen neuen Bezeichnung, ist damit weiterhin das gleiche gemeint wie zuvor der sexuelle Missbrauch von Kindern. Eine physische oder psychische Gewalt setzt der Straftatbestand weiterhin nicht voraus.

Es handelt sich bei den Änderungen also hauptsächlich um massive einseitige Verschärfungen im Strafmaß, die kriminalpolitisch von namenhaften Sachverständigen und Praktikern, insbesondere auch von universitärer, staatsanwaltlicher und richterlicher Seite unter anderem dafür stark kritisiert wurden, dass eine hinreichende Differenzierung im Einzelfall nicht mehr gesetzlich ihren Niederschlag findet.

Umso wichtiger ist es nunmehr, dass bereits von Anfang an mit der bestmöglichen Strafverteidigung gegen den Vorwurf aus dem Bereich des Sexualstrafrechts vorgegangen wird. Oberstes Ziel muss es weiterhin sein, dass eine öffentliche Gerichtsverhandlung verhindert wird und eine schnellstmögliche Einstellung des Verfahrens erreicht wird. Sofern Ihnen eine Straftat aus dem Bereich des Sexualstrafrechts vorgeworfen wird, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir mit Ihnen von Anfang an die bestmögliche Verteidigung einleiten können. Rechtsanwalt Dr. Böttner ist seit über 15 Jahren erfolgreich im Bereich des Sexualstrafrechts tätig und verteidigt Sie bundesweit als Fachanwalt für Strafrecht in allen Bereichen des Sexualstrafrechts.

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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