Strafrecht Blog

  • Ein 24-jähriger Heidenheimer musste sich vor dem Schöffengericht in Aalen wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern verantworten. Das Verfahren endete dank erfolgreicher Strafverteidigung mit einem Freispruch. Der Angeklagte soll im Jahr 2014 mit der elf Jahre alten Tochter einer ihm bekannten Frau sexuelle Kontakte gehabt haben. Im Rahmen der Verhandlung räumte der Angeklagte ein, mit der Mutter des Mädchens eine Affäre gehabt zu habe. Alle anderen Vorwürfe bestritt er vehement. Stattdessen kam in der Gerichtsverhandlung ans Licht, dass ihm die Familie angeboten habe, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gegen eine Zahlung von 50 000 Euro fallen zu lassen. Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Mädchens ergaben sich durch ein aussagepsychologisches Gutachten.

  • Eine heute 20-Jährige hatte gegen ihren Ex-Freund eine Anzeige wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person erstattet. Die Frau soll zur angeblichen Tatzeit 14 Jahre alt gewesen sein. Ihr Freund soll mit 20 Jahren bereits deutlich älter gewesen sein. Der Angeklagte wurde nun jedoch vom Amtsgericht nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen.

  • Das Amtsgericht Esslingen hat einen 36-Jährigen freigesprochen, weil diesem der Besitz und die Weiterverbreitung von kinder- und jugendpornografischen Filmen nicht nachgewiesen werden konnte. Der Fall ist ein klassisches Beispiel dafür, dass die reine Ermittlung einer IP-Adresse, die im Zusammenhang mit Kinderpornografie oder Jugendpornografie aufgefunden wurde, noch nicht für eine Verurteilung ausreicht. Vielmehr muss auch nachgewiesen werden, wer genau die Dateien auf den Computer heruntergeladen hat. Dies ist immer dann besonders schwierig nachzuweisen, wenn mehrere Personen Zugriff auf den Computer oder Internetanschluss hatten.

  • In Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften (§ 184b StGB kommt es häufig zu Durchsuchungen, bei denen sämtliche elektronische Datenträger (Festplatten, Computer, Handys und Speicherkarten) sichergestellt und ausgewertet werden.

    In zahlreichen Strafverfahren dieser Art versuchen Staatsanwaltschaften und Gerichte immer wieder nach Auswertung der Datenträger vom Auffinden sogenannter „Vorschaubilder“ (Thumbnails) auf den vorsätzlichen Besitz von kinderpornografischen Schriften zu schließen. Es empfiehlt sich deshalb bereits im Ermittlungsverfahren, einen spezialisierten Strafverteidiger hinzuziehen. Denn in einer Vielzahl von Verfahren konnten wir erfolgreich dahingehend argumentieren, dass diese Vorschaubilder automatisch durch das System generiert werden und gerade ohne Zutun und häufig ohne Kenntnis des Nutzers. Befinden sich solche Bilder auf einem Rechner, so lässt sich daraus nicht automatisch darauf schließen, dass der Nutzer auch Kenntnis von den automatisch erzeugten kinderpornografischen Schriften hat. Der Besitzwillen bzgl. der Kinderpornografie ist dadurch allein nicht nachgewiesen.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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