Sexueller Missbrauch und Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

Die Höhe der Strafe basiert zum größten Teil auf der individuellen Schuld des Täters. Bei der Strafzumessung übersehen Gerichte aber immer wieder das sogenannte Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB. Demnach dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Insbesondere im Sexualstrafrecht wird gegen diesen Grundsatz immer wieder verstoßen.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB in 20 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a StGB in 10 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein und rügte einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Er hatte mit seiner Revision Erfolg:

Keine Strafschärfung aufgrund gesunkener Hemmschwelle

Denn das Landgericht hatte einen klassischen Fehler hinsichtlich des Doppelverwertungsverbot gemacht: Bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte – „statt aufzuhören und sein eigenes Verhalten zu reflektieren“ – immer wieder sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen habe. Zudem hat das Gericht in einigen Fällen zu Lasten des Angeklagten dessen „jetzt deutlich gesunkene Hemmschwelle“ berücksichtigt, die sich „in der zusätzlichen Penetration des Kindes“ zeige. Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, denn es hat in allen der genannten Fälle als straferhöhenden Umstand angesehen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten überhaupt begangen hat. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar.

Denn der Umstand, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen vorgenommen haben soll, begründet gerade erst den Straftatbestand. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung des Strafrahmens daher dieses Verhalten bereits berücksichtigt. Aus diesem Grund kann ihm dieses Verhalten nicht noch zusätzlich bei der Strafzumessung zum Nachteil gereicht werden.

Auf Grund dieser fehlerhaften Strafzumessung, wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 09.12.2014, Az.: 3 StR 502/14

Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

Spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei für Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat | Bundesweite Verteidigung.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt