Revision erfolgreich bei Widersprüchen in Zeugenaussage

Im Sexualstrafrecht gibt es meistens keine unbeteiligten Zeugen für die angebliche Tat. Nur die Beteiligten wissen, was tatsächlich vorgefallen ist. Dem Gericht steht daher häufig nur die Aussage der beiden Beteiligten zur Verfügung. Der Richter muss in dieser Aussage-gegen-Aussage-Konstellation genau prüfen, welcher Aussage geglaubt werden kann. Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.

Immer wieder machen Gerichte aber gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen gravierende Fehler. Ein erfahrener Strafverteidiger kann diese Fehler im Rahmen der Revision erfolgreich angreifen. Dies war auch im vorliegenden Fall der Weg zum Erfolg.

Das Landgericht Görlitz hatte den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wurde vom Strafverteidiger erfolgreich Revision eingelegt. Das Landgericht hatte seine Feststellungen zu den Taten auf die als glaubhaft bewerteten Angaben der Nebenklägerin, die vorgelegten Fotos von erlittenen Verletzungen und auf ein Sachverständigengutachten gestützt. Die Angaben des Angeklagten hielt das Gericht dagegen als „diffus“.

Beweiswürdigung lückenhaft

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im hiesigen Fall lückenhaft gewesen. Die Bewertung der Angaben der Nebenklägerin durch das Landgericht seien widersprüchlich und nicht erschöpfend. Außerdem fände die Überzeugungsbildung des Tatgerichts in der Beweiswürdigung keine ausreichende objektive Grundlage. Das Tatgericht stützte seine Verurteilung maßgeblich auf die Angaben des mutmaßlichen Opfers. Dabei berücksichtigten sie nicht, dass es im vorliegenden Fall nahe gelegen habe, dass auch der Angeklagte selbst verletzt worden sei. Die Strafkammer hätte indes schon selbst Anlass gehabt, dem näher nachzugehen, weil der Angeklagte zwölf Mal krankgeschrieben worden war.

Widersprüchlichkeiten und Inkonstanzen

Darüber hinaus weist das Urteil Widersprüchlichkeiten und Inkonstanzen in den Angaben der Nebenklägerin auf, die nicht erörtert worden sind, obwohl dies zu ihrer Glaubwürdigkeitsbeurteilung geboten gewesen wäre: Insbesondere habe die Nebenklägerin gegenüber ihrer Ärztin abgegeben, dass sie gestürzt sei. Bei der Polizei gab sie dann plötzlich an, der Angeklagte sei für ihre Verletzungen verantwortlich. Außerdem blieb unbeantwortet, ob die Nebenklägerin – so wie bei der Polizei angegeben – mit einem Schuhanzieher oder – so wie später vor Gericht behauptet – mit der Faust geschlagen wurde. Ebenfalls wurden jeweils unterschiedliche Gründe für die Schläge von ihr angegeben.

Anzahl der Taten nicht festgestellt

Soweit es die Verurteilung wegen Vergewaltigung in fünf Fällen betrifft, erschließe sich außerdem nicht, wie das Tatgericht zu der Anzahl der Straftaten gelangt ist. Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung angegeben, der Geschlechtsverkehr sei durch den Angeklagten seit Geburt ihres Kindes Ende September 2008 bis zum Jahr 2011 drei bis viermal pro Woche gewaltsam erzwungen worden, also deutlich häufiger als fünf mal. Schließlich sei der Umstand, dass der Sorgerechtsstreit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin kein Motiv für eine Falschbelastung durch die Nebenklägerin darstellen soll mangels näherer Angaben zum Gang und Inhalt jenes Verfahrens für den BGH nicht nachprüfbar.

Hier handelt es sich um typische Fehler der Kammer, die immer wieder gemacht werden. Häufig wird vorschnell den Angaben der angeblichen Opfern geglaubt, ohne dass sich tiefergehend mit der konkreten Aussage auseinandergesetzt wird. Insbesondere muss in diesen Fälle eine abschließende Gesamtwürdigung der Aussagen erfolgen. Ein Strafverteidiger hat in der Revisionsbegründung gerade diese Fehler aufzuzeigen und zu rügen. Insbesondere im Sexualstrafrecht führen solche Fehler immer wieder zu erfolgreichen Revisionen.

BGH, Beschluss vom 08.12.2016, Az.: 5 StR 358/16

Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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