Erfolg in der Revision: Verjährung beim Vorwurf der Kinderpornographie

Eine wesentliche Frage bei Straftaten, die bereits einige Jahre zurückliegen, ist die Frage der Verjährung. Ist eine Straftat bereits so lange her, dass diese verjährt ist, kann und darf eine Bestrafung nicht mehr erfolgen. Die Verjährung ist häufig schwierig zu berechnen, da diese durch unterschiedliche Umstände teilweise mehrfach unterbrochen werden kann. Daher überrascht es auch nicht, dass Gerichte bei der Frage der Verjährung immer wieder Fehler begehen.

In einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ging es ebenfalls um die Frage, ob die vorgeworfene Tat bereits verjährt war oder nicht. Schwierig war bereits die Bestimmung des genauen Fristbeginns, da die Frist erst mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt. Ist nicht klar, wann die Tat beendet wurde, gilt der Grundsatz in dubio pro reo, also im Zweifel für den Angeklagten. Deshalb musste der frühestmögliche in Betracht kommende Zeitpunkt der letzten Tat angenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt gerechnet, wäre im konkreten Fall bereits die Verjährungsfrist abgelaufen gewesen.

Dies hatte das Gericht nicht erkannt, und erst auf Revision des Verteidigers des Angeklagten korrigierte der Bundesgerichtshof dieses fehlerhafte Urteil. Dies zeigt, dass gerade für die Revision ein spezialisierter Rechtsanwalt notwendig ist. Rechtsanwalt Dr. Böttner ist als Fachanwalt für Strafrecht seit mehr als 15 Jahren erfolgreich im Bereich des Sexualstrafrechts tätig und hat bereits eine Vielzahl von erfolgreichen Revisionsverfahren geführt. Sofern Sie eine Überprüfung Ihres Urteils wünschen, können Sie uns gerne jederzeit für eine unverbindliche Ersteinschätzung kontaktieren.

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – 4 StR 437/20

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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