Erfolgreiche Revision: Fehlende sexuelle Handlung führt zur Aufhebung des Urteils

Im Sexualstrafrecht kommt es maßgeblich darauf an, ob tatsächlich eine sexuelle Handlung vorlag oder nicht. Viele Handlungen mögen unangemessen sein, erfüllen jedoch noch nicht den Straftatbestand. Mit dieser Abgrenzung tun sich die Gerichte häufig schwer, sodass in diesen Fällen nur noch die Revision hilft.

Im konkreten Fall hat das Landgericht den Angeklagten unteranderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen und sexueller Belästigung in zwei Fällen schuldig gesprochen. Er soll ein ihm unbekanntes junges Mädchen in einem öffentlichen Verkehrsmittel an die bedeckte Brust gefasst haben und sie zum Teil „mehrfach“ oder „einige Zeit“ gestreichelt haben. Bei den sexuellen Belästigungen soll er zwei junge Mädchen am Oberschenkel und am Arm gestreichelt haben, um sich hierdurch sexuell zu erregen.

Der Bundesgerichtshof hob die Schuldsprüche wegen sexuellen Missbrauchs und sexueller Belästigung auf. Das Landgericht hatte entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jegliche Berührung an der Brust eines Mädchens über die Kleidung als sexuelle Handlung im Sinne von § 184 h Nr. 1 StGB angesehen. Dabei missachtete das Landgericht, die vom Bundesgerichtshof geforderte Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung der Kinder. Zwar sind bei Kindern im Gegensatz zu Erwachsenen an das Merkmal der Erheblichkeit geringere Anforderung zu stellen, jedoch müssen auch solche sexualbezogenen Handlung nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung darstellen. Das bloße Berühren des Geschlechtsteils über der Kleidung ist nicht ohne Weiteres als sexuelle Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB anzusehen.

Auch die Schuldsprüche der sexuellen Belästigung hielten der rechtlichen Überprüfung des Bundesgerichtshofs nicht stand. Eine sexuelle Belästigung setzt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Handlung voraus, die das Opfer in seiner sexuellen Selbstbestimmung nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Bei der Beurteilung muss demnach das subjektive Empfinden der Kinder beachtet werden. Vor allem, da Berührungen am Arm oder am Oberschenkel nicht ohne Weiteres ein erheblicher Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung darstellen. Auch der gestellte Strafantrag durch die gesetzlichen Vertreter der Kinder reicht für die Feststellung des subjektiven Empfindens der Kinder nicht aus, da die Stellung des Strafantrags keine autonome Entscheidung der Kinder darstellt.

Aus diesem Grunde hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies es zurück an eine andere Jugendschutzkammer des zuständigen Landgerichts. Dies zeigt erneut, wie wichtig es sein kann, auch nach einer Verurteilung nicht aufzugeben, sondern das Urteil zum Prüfen hinsichtlich der Revision an einen Experten auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts und der Revision zu geben.

BGH, Beschluss vom 06. Mai 2020 – 2 StR 543/19

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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