Die Frage der Strafbarkeit des Stealthings

Das Kammergericht Berlin hat sich in einer Entscheidung mit dem immer häufiger auftretenden Thema Stealthing beschäftigt. Stealthing beschreibt einen Vorgang, bei dem während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs, entgegen der vorherigen Absprache, das Kondom heimlich entfernt und der Geschlechtsverkehr weiter fortsetzt wird.

Genau solch ein Vorgang beschäftigte das Kammergericht. Der Angeklagte und die Nebenklägerin lernten sich bei der Dating-Plattform Lovoo kennen. Im Laufe dessen haben sich die beiden beim Angeklagten zu Hause getroffen und es kam zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Der Nebenklägerin war es wichtig, dass ein Kondom benutzt wird. Dennoch streifte der Angeklagte das zunächst benutze Kondom während des Geschlechtsverkehrs ab und es kam zur ungeschützten Ejakulation im Körper der Nebenklägerin.

Strafrechtlich eingeordnet hatte das Amtsgericht Tiergarten das Stealthing als sexuellen Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB. Der ungeschützte Geschlechtsverkehr war im Gegensatz zum geschützten Geschlechtsverkehr mit Kondom nicht von der Einwilligung der Nebenklägerin umfasst, so das Amtsgericht. Der direkte Kontakt des männlichen Geschlechtsteils im Körper des Sexualpartners stellt eine andere, weitergehende sexuelle Handlung dar, als der bloße Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Dagegen wehrte sich der Angeklagte mit Hilfe der Revision und trug vor, es handele sich beim Stealthing nicht um eine andere sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB. Die Kondombenutzung stelle nur einen Begleitumstand neben dem konsensualen Geschlechtsverkehr dar. Die Täuschung über die Kondomnutzung führe nicht zum Wegfall der Einwilligung, da diese sich auf die sexuelle Handlung selbst beziehe. Das Landgericht bestätigte diese Einstufung.

Das Kammergericht jedoch schloss sich der Argumentation des Amtsgerichts an und fügte ergänzend hinzu, dass § 177 StGB die sexuelle Selbstbestimmung schützt. Umfasst von der sexuellen Selbstbestimmung ist die Freiheit der Person, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung eigenständig zu entscheiden. Nach dem Schutzweck des § 177 StGB unterliegt es nicht nur der Autonomie des Einzelnen zu entscheiden, ob überhaupt Geschlechtsverkehr stattfinden soll, sondern auch unter welchen Voraussetzungen.

Das Kammergericht hielt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sogar eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB für einschlägig. Da jedoch nur der Angeklagte Revision einlegte, galt für ihn das Verschlechterungsverbot.

Diese Entscheidung zeigt, dass gerade beim Thema Stealthing eine von Anfang an auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Verteidigung notwendig ist. Gerade in diesen Bereichen ist die Rechtsprechung noch in der Entwicklung, sodass es notwendig ist, eine Verteidigung aufzubauen, welche auch die neueste Rechtsprechung im Blick hat.

KG, Beschluss vom 27.07.2020 – (4) 161 Ss 48/20 (58/20)

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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