Berufsrechtliche Folgen für Ärzte, Apotheker, Lehrer und Beamte müssen im Blick behalten werden
Die Folgen einer Verurteilung sind nicht immer nur strafrechtlicher Natur, sondern können auch erhebliche berufsrechtliche Folgen haben. Häufig sind die berufsrechtlichen Folgen sogar deutlich schwerwiegender als die eigentliche Strafe – dies gilt insbesondere im Sexualstrafrecht.
Im konkreten Fall wurde ein Apotheker wegen Besitzes von kinderpornografischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach dieser strafrechtlichen Verurteilung hat sich jedoch auch die zuständige Behörde eingeschaltet und dem Apotheker die Approbation entzogen. Dabei wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Dies bedeutet, dass die Approbation ohne weitere Frist oder gerichtliche Prüfung entzogen wird. Diese Folge droht bei einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat nicht nur Apothekern, sondern auch Rechtsanwälte, Ärzte, Lehrer und Beamte haben mit erheblichen berufsrechtlichen Folgen zu rechnen.
Gegen die Entziehung der Approbation hat sich der betroffene Apotheker erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Ansbach gewehrt. Die zuständige Behörde hat es versäumt, das Erfordernis der sofortigen Vollziehung zu begründen. Es konnte nicht überzeugend dargelegt werden, warum entgegen der Regelwirkung eine sofortige Vollziehung erforderlich sei. Die Behörde bezog sich lediglich auf die Unwürdigkeit des Apothekers, die die Entziehung der Approbation begründe. Das Gericht stellt hier klar, dass dem Betroffenen auch bei Feststellung seiner Unwürdigkeit zur Ausführung seines Berufes, das Recht auf ein ordnungsgemäßes behördliches sowie gerichtliches Verfahren zustehe und dessen Ausgang abgewartet werden kann, zumindest sofern – wie hier – keine konkreten Gefahren hinzutreten.
Das Verwaltungsgericht führt aus, dass der Besitz kinderpornographischer Inhalte zwar grundsätzlich geeignet sei, die Unwürdigkeit eines Apothekers zu begründen, jedoch weist es keinen direkten Bezug zur Tätigkeit des Apothekers auf, weswegen es in der Regel nicht erforderlich sei, dem Betroffenen seine Tätigkeit sofort zu untersagen.
Dieser Fall zeigt, dass eine kompetente und allumfassende Strafverteidigung schon im Ermittlungsverfahren essenziell ist. Bereits im Strafverfahren muss auch diese verwaltungsrechtliche Folge betrachtet werden und entsprechend auch die Strafverteidigung ausgelegt werden. Gerade aus diesem Grund lohnt es sich von Anfang an, einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen, der bereits im Strafverfahren das nötige Fundament baut, auf dem dann auch das verwaltungsrechtliche Verfahren aufgebaut werden kann.
Sofern Sie Beschuldigter einer Sexualstraftat sind, melden Sie sich daher möglichst frühzeitig bei uns, damit wir Sie nicht nur bestmöglich im Strafverfahren verteidigen können, sondern auch von Anfang an die berufsrechtlichen Folgen im Blick behalten können.
VG Ansbach, Beschluss vom 12.10.2020 – AN 4 S 20.2002