Bewährungsstrafe statt Freiheitsstrafe bei Vergewaltigungsvorwurf
Die Frage nach einer Bewährungsstrafe bei Vergewaltigung stellt sich häufig spätestens dann, wenn die Anklage zugestellt ist und der Termin zur Hauptverhandlung näher rückt. Sie ist berechtigt, denn zwischen einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung liegt für Betroffene ein erheblicher Unterschied, insbesondere mit Blick auf Beruf, Familie und soziales Umfeld.
Die verbreitete Auskunft, bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB sei eine Bewährungsstrafe stets ausgeschlossen, ist zu pauschal. Zwar sieht § 177 Abs. 6 StGB für besonders schwere Fälle grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor. Bewährung kommt deshalb nur in einem engen Ausnahmebereich in Betracht: entweder wenn trotz Annahme des besonders schweren Falls genau zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden und die Voraussetzungen des § 56 StGB vorliegen, oder wenn die Regelwirkung des besonders schweren Falls ausnahmsweise entfällt. Der rechtliche Spielraum ist damit eng, aber nicht vollständig ausgeschlossen.
Dieser Text erklärt, welche Strafhöhe das Gesetz vorgibt, an welchen Stellschrauben eine Verteidigung ansetzen kann, welche Voraussetzungen § 56 StGB für die Aussetzung zur Bewährung verlangt und welche Folgen auch eine Bewährungsstrafe noch nach sich zieht. Rechtsanwalt Dr. Böttner verteidigt seit über 20 Jahren bundesweit in Verfahren des Sexualstrafrechts und kennt die Argumentationsmuster der Strafkammern in genau diesen Konstellationen.
Ist eine Bewährungsstrafe bei Vergewaltigung überhaupt möglich?
Ja, aber nur unter einer klaren Bedingung: Die vom Gericht konkret verhängte Freiheitsstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Obergrenze ergibt sich aus § 56 StGB. Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren verlangt § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich besondere Umstände. Wird auf zwei Jahre und einen Monat erkannt, ist eine unmittelbare Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 StGB rechtlich ausgeschlossen – unabhängig von Persönlichkeit, Reue oder Sozialprognose.
Genau hier liegt die Schwierigkeit. § 177 Abs. 6 StGB sieht für besonders schwere Fälle der in § 177 StGB erfassten Taten, zu denen die Vergewaltigung als Regelbeispiel zählt, eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor. Die gesetzliche Mindeststrafe und die Bewährungsobergrenze liegen also exakt aufeinander. Bleibt es beim Strafrahmen des Absatzes 6, gibt es nur einen einzigen bewährungsfähigen Punkt, nämlich genau zwei Jahre.
Eine solche Punktlandung kommt vor, setzt aber eine besonders günstige Strafzumessung voraus. Für die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe kann daher entscheidend sein, ob bereits bei der Strafrahmenwahl in einem Ausnahmefall von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB abgesehen werden kann und ein niedrigerer Strafrahmen zur Anwendung kommt. Wer eine Bewährungsstrafe bei Vergewaltigung erreichen will, muss deshalb sowohl die Frage des anwendbaren Strafrahmens als auch die anschließende konkrete Strafzumessung in den Blick nehmen.
Der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB und die Zwei-Jahres-Grenze
Ein Punkt wird in vielen Darstellungen übersehen, obwohl er für den Verfahrensausgang von erheblicher Bedeutung sein kann: Die Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB als Regelbeispiel ausgestaltet, nicht als Qualifikationstatbestand. Die Verwirklichung des Regelbeispiels spricht regelmäßig für die Annahme eines besonders schweren Falls. Diese Regelwirkung ist jedoch nicht zwingend; das Gericht kann aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände von ihr absehen.
Der Unterschied ist erheblich. Bei einer Qualifikation, etwa nach § 177 Abs. 7 oder Abs. 8 StGB, ist der dort vorgesehene Strafrahmen grundsätzlich bindend. Beim Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB muss das Gericht dagegen prüfen, ob die Gesamtwürdigung von Tat und Täter die Regelwirkung entkräftet. Kommt es zu diesem Ergebnis, richtet sich der Strafrahmen nach den im konkreten Fall im Übrigen verwirklichten Tatbeständen und Qualifikationen.
- § 177 Abs. 1 StGB (sexueller Übergriff gegen den erkennbaren Willen): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
- § 177 Abs. 2 StGB (sexuelle Handlungen unter Ausnutzung bestimmter Umstände): ebenfalls sechs Monate bis fünf Jahre
- § 177 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB (insbesondere krankheits- oder behinderungsbedingte Unfähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung bzw. sexuelle Nötigung durch Gewalt, qualifizierte Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; in minder schweren Fällen nach § 177 Abs. 9 StGB sechs Monate bis zehn Jahre
Wichtig ist die korrekte Lesart des Absatzes 9. Er nennt minder schwere Fälle der Absätze 1, 2, 4, 5, 7 und 8. Der Absatz 6 taucht dort nicht auf, weil er als Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle mit Regelbeispielen ausgestaltet ist. Für die Vergewaltigung als Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB gibt es daher keinen eigenen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB. Der maßgebliche Angriffspunkt ist vielmehr die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB.
Aus § 12 Abs. 3 StGB folgt nicht, dass ein angenommener besonders schwerer Fall nach § 177 Abs. 6 StGB als bloßes Vergehen behandelt wird. Wird der Strafrahmen des Absatzes 6 angewendet, steht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren im Raum. Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO kommen deshalb erst dann wieder realistisch in Betracht, wenn die Regelungswirkung des Absatzes 6 entfällt und nur ein Vergehenstatbestand verbleibt.
Wege zu einer milderen Strafe bei Vergewaltigung
Neben der Widerlegung der Regelwirkung kennt das Gesetz sogenannte vertypte Strafmilderungsgründe. Das sind gesetzlich ausdrücklich geregelte Milderungsgründe, die eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB ermöglichen. Für die Frage einer niedrigeren Strafe bei Vergewaltigung können, je nach Fallgestaltung, mehrere solcher Milderungsgründe relevant sein.
Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB
War die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert, etwa durch eine hochgradige Alkoholisierung oder eine psychische Erkrankung, kann das Gericht nach § 21 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Bei Anhaltspunkten für eine relevante psychische Störung kann zur Beurteilung der Schuldfähigkeit die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich sein. Die hierfür maßgeblichen Anknüpfungstatsachen sollten daher frühzeitig gesichert werden.
Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB
Blieb die Tat im Versuchsstadium, kommt eine Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Die genaue Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat kann im Sexualstrafrecht im Einzelfall streitig sein und erfordert eine sorgfältige Prüfung der konkreten Tathandlungen und der Aktenlage.
Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB
46a StGB erfasst den Täter-Opfer-Ausgleich und die Schadenswiedergutmachung. Bei Sexualdelikten ist dieser Weg besonders sensibel. Ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB setzt regelmäßig voraus, dass der Täter Verantwortung für die Tat übernimmt und sich ernsthaft um einen Ausgleich mit der verletzten Person bemüht. Eigenmächtige Kontaktaufnahmen sollten jedoch unterbleiben. Wo die Voraussetzungen des § 46a StGB vorliegen, kann die strafmildernde Wirkung erheblich sein.
Die Rechenwirkung ist beachtlich: Greift ein vertypter Strafmilderungsgrund ein, ermäßigt sich nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein erhöhtes Mindestmaß von zwei Jahren auf sechs Monate. Zugleich reduziert sich das Höchstmaß nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf drei Viertel. Der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB von zwei bis fünfzehn Jahren verschiebt sich damit auf sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate. Dadurch eröffnet sich ein deutlich größerer Bereich, in dem eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
Zu beachten ist außerdem das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen. § 50 StGB bestimmt ausdrücklich, dass ein Umstand, der bereits die Annahme eines minder schweren Falles begründet und zugleich einen vertypten Milderungsgrund darstellt, nicht nochmals nach § 49 StGB berücksichtigt werden darf. Ob und inwieweit dieser Grundsatz entsprechend gilt, wenn wegen desselben Umstands von der Regelwirkung eines besonders schweren Falls nach § 177 Abs. 6 StGB abgesehen wird, bedarf einer gesonderten Prüfung. Das Zusammenspiel zwischen Regelwirkung und vertypten Strafmilderungsgründen ist deshalb bei der Strafrahmenbestimmung sorgfältig zu prüfen.
Wann bei Vergewaltigung Bewährung nach § 56 StGB möglich ist
Liegt die verhängte Freiheitsstrafe bei höchstens zwei Jahren, folgt die zweite Prüfungsstufe. Auch dann ist die Aussetzung zur Bewährung kein Automatismus. § 56 StGB stellt je nach Höhe der Freiheitsstrafe unterschiedliche Anforderungen: Bei Strafen bis zu einem Jahr kommt es insbesondere auf die positive Sozialprognose an; bei Strafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen.
- Bis ein Jahr Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 1 StGB): Erforderlich ist eine günstige Legalprognose. Das Gericht muss aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit erwarten können, dass die Verurteilung dem Verurteilten zur Warnung dient und er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
- Über ein Jahr bis zwei Jahre (§ 56 Abs. 2 StGB): Zusätzlich müssen besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Sie sind aufgrund einer Gesamtwürdigung zu bestimmen und können sich etwa aus einem glaubhaften Geständnis, einer ernsthaft begonnenen Therapie, stabilen sozialen Verhältnissen, einem langen Zeitablauf seit der Tat oder fehlenden Vorstrafen ergeben. Entscheidend ist regelmäßig das Gesamtbild, nicht das Vorliegen eines einzelnen Umstands. Fehlende Vorstrafen allein reichen hierfür nicht aus.
- Ab sechs Monaten Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 StGB): Zusätzlich darf die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebieten.
Der letzte Punkt kann im Sexualstrafrecht besondere Bedeutung gewinnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen weder die Schwere des Delikts noch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Deliktsgruppe für sich genommen die Versagung der Strafaussetzung. Erforderlich sind vielmehr schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls. Die Vollstreckung ist nur dann zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten, wenn eine Aussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte. Ein pauschaler Ausschluss der Bewährung allein wegen der Deliktsart wäre rechtsfehlerhaft.
Bewährungszeit, Auflagen und Widerruf
Wird die Strafe ausgesetzt, bestimmt das Gericht nach § 56a StGB eine Bewährungszeit von zwei bis fünf Jahren. Hinzu kommen häufig Auflagen nach § 56b StGB, etwa Geldzahlungen oder gemeinnützige Leistungen, sowie Weisungen nach § 56c StGB. Auch eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung kann als Weisung angeordnet werden; eine Einwilligung ist nur in den besonderen Fällen des § 56c Abs. 3 StGB erforderlich. Neue Straftaten sowie gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen können unter den Voraussetzungen des § 56f StGB zum Widerruf der Strafaussetzung führen. Wird die Strafaussetzung nicht widerrufen, erlässt das Gericht die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB.
Wie die Verteidigung auf eine Bewährungsstrafe bei Vergewaltigung hinwirkt
Der Ausgang eines Strafverfahrens wird häufig bereits durch die Vorbereitung vor der Hauptverhandlung maßgeblich beeinflusst. Nach der Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche Beweismittel bislang vorliegen und wie belastbar sie erscheinen. Auf dieser Grundlage kann die weitere Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Häufig steht am Anfang der Angriff auf den Vorwurf selbst. Lassen sich die Voraussetzungen des Regelbeispiels der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB überhaupt nachweisen, oder trägt die Beweislage nur einen anderen Tatbestand innerhalb des § 177 StGB? Diese Abgrenzung kann den anwendbaren Strafrahmen erheblich verändern. In Verfahren, in denen Aussage gegen Aussage steht, kommt es zusätzlich auf eine besonders sorgfältige Würdigung der Belastungsaussage an, insbesondere auf ihre Entstehung, Konstanz und mögliche Belastungsmotive.
Wenn eine Verurteilung ernsthaft im Raum steht, rückt die Strafzumessung stärker in den Vordergrund. Ein Geständnis kann den Weg zu einer bewährungsfähigen Strafe erleichtern, hat aber erhebliche prozessuale Folgen und sollte deshalb erst nach sorgfältiger Prüfung der Erfolgsaussichten einer streitigen Verteidigung abgegeben werden. Auch eine Verständigung nach § 257c StPO will vorbereitet sein. Das Gericht kann dabei insbesondere eine Ober- und Untergrenze der Strafe in Aussicht stellen; die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung bleibt jedoch an die gesetzlichen Voraussetzungen des § 56 StGB gebunden.
Parallel bauen wir die Prognosegrundlage auf: Therapieanbindung, Arbeitsverhältnis, familiäre Einbindung, gegebenenfalls eine professionell begleitete Wiedergutmachung. Besondere Umstände sollten möglichst früh dokumentiert und belegt werden, damit sie in der Hauptverhandlung belastbar berücksichtigt werden können. Wie sich Therapiebereitschaft auf die Strafzumessung im Sexualstrafrecht auswirkt, haben wir gesondert dargestellt. Ergänzend gilt bereits im Ermittlungsverfahren: Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte sollte regelmäßig keine Einlassung zur Sache erfolgen; das Schweigerecht sollte genutzt werden, bis nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung entschieden ist, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
Welche Folgen eine Verurteilung trotz Bewährungsstrafe hat
Eine Bewährungsstrafe verhindert zunächst die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, beseitigt aber nicht die Verurteilung. Die weiteren Folgen sollten bekannt sein, bevor über den weiteren Verfahrensweg entschieden wird.
- Führungszeugnis: Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten werden grundsätzlich in das Führungszeugnis aufgenommen. Bei einer Verurteilung nach § 177 StGB gelten zudem für das erweiterte Führungszeugnis besondere Aufnahme- und Tilgungsregelungen. Eine solche Verurteilung ist deshalb regelmäßig auch mit Blick auf das erweiterte Führungszeugnis besonders relevant.
- Beamten- und Dienstrecht: Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit Rechtskraft des Urteils. Dies gilt unabhängig davon, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
- Aufenthaltsrecht: Bei ausländischen Staatsangehörigen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes wiegt das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. c AufenthG besonders schwer, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, insbesondere nach § 177 StGB, rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
- DNA-Speicherung: Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kann unter den Voraussetzungen des § 81g StPO die Feststellung und Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters angeordnet werden. Erforderlich ist jedoch zusätzlich eine auf den Einzelfall bezogene Prognose, dass künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind.
Diese Nebenfolgen unterstreichen die Bedeutung einer möglichst frühen und sorgfältigen Verteidigungsstrategie. Zum typischen Ablauf eines Strafverfahrens im Sexualstrafrecht finden Sie bei uns eine ausführliche Darstellung.
Ihre Verteidigung bei drohender Haftstrafe
Ob am Ende eine Bewährungsstrafe steht, entscheidet sich an juristischen Details: an der Frage, ob die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB entkräftet werden kann, an der Tragfähigkeit der Belastungsaussage, an möglichen vertypten Strafmilderungsgründen und an der Vorbereitung der Prognosegrundlage. Diese Weichen werden früh gestellt, oft schon im Ermittlungsverfahren.
Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, verteidigen bundesweit in Verfahren des Sexualstrafrechts. Wir beantragen umgehend Akteneinsicht, bewerten die Beweislage und sagen Ihnen offen, welche Ziele realistisch sind. Alle Informationen behandeln wir streng vertraulich.
Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie über unser Kontaktformular ein unverbindliches Erstgespräch. In dringenden Fällen erreichen Sie uns zu jeder Tag- und Nachtzeit.
Fragen und Antworten zur Bewährungsstrafe bei Vergewaltigung
Ja, sofern die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und die weiteren Voraussetzungen des § 56 StGB vorliegen. Da § 177 Abs. 6 StGB eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht, kommt bei Anwendung dieses Strafrahmens nur eine Freiheitsstrafe von genau zwei Jahren für eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht. Ein größerer Bereich, in dem eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe verhängt werden kann, eröffnet sich insbesondere, wenn das Gericht von der Regelwirkung des besonders schweren Falls absieht oder ein vertypter Milderungsgrund zu einer Strafrahmenverschiebung führt.
Ab mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe. Diese Grenze ist absolut und lässt keine Ausnahme zu, auch nicht bei bester Legalprognose.
Nein, ein Geständnis ist keine gesetzliche Voraussetzung. In der Praxis kann es die Annahme einer günstigen Legalprognose und besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB erheblich erleichtern. Ein Geständnis sollte jedoch niemals abgegeben werden, bevor ein Verteidiger die Akten ausgewertet und die Erfolgsaussichten einer streitigen Verteidigung geprüft hat.
Umstände von solchem Gewicht, dass die Vollstreckung ausnahmsweise entbehrlich erscheint. Dazu zählen etwa erstmalige Straffälligkeit, langer zeitlicher Abstand zur Tat, stabile berufliche und familiäre Verhältnisse, eine laufende Therapie oder eine erfolgreiche Wiedergutmachung. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung, nicht ein einzelner Punkt. Erstmalige Straffälligkeit allein genügt hierfür regelmäßig nicht.
46a StGB eröffnet eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB. Der Weg setzt allerdings voraus, dass Sie Verantwortung für das Tatgeschehen übernehmen und sich ernsthaft um einen Ausgleich mit der verletzten Person bemühen.
Nicht schon wegen der Deliktsart. Der Bundesgerichtshof verlangt eine Einzelfallwürdigung. Ein Urteil, das die Aussetzung allein mit der Schwere des abgeurteilten Delikts oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Deliktsgruppe ablehnt, ist rechtsfehlerhaft und in der Revision angreifbar.
Zwei bis fünf Jahre, § 56a StGB. Neue Straftaten oder gröbliche Verstöße gegen Auflagen und Weisungen können nach § 56f StGB zum Widerruf führen. Wird die Strafaussetzung nicht widerrufen, erlässt das Gericht die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit durch Beschluss.
Ja. Eine Bewährungsstrafe ist eine Freiheitsstrafe und erscheint bei einer Verurteilung wegen § 177 StGB regelmäßig im Führungszeugnis. Die Ausnahmen für kurze Freiheitsstrafen greifen hier schon wegen der Strafhöhe regelmäßig nicht; zudem gelten bei bestimmten Sexualdelikten besondere Regeln.
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