Freispruch bei Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
Ein Freispruch bei Aussage gegen Aussage ist möglich, aber keineswegs selbstverständlich. Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass ohne Zeugen, ohne DNA-Spuren und ohne Videoaufnahmen nichts passieren kann. Diese Annahme ist einer der gefährlichsten Irrtümer im Sexualstrafrecht. Gerichte können auch allein auf Grundlage einer einzigen belastenden Aussage verurteilen, wenn sie diese nach sorgfältiger Würdigung für glaubhaft halten und von der Schuld des Angeklagten überzeugt sind.
Gerade in Verfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung oder sexuellen Missbrauchs gibt es meist nur zwei Personen, die wissen, was tatsächlich geschehen ist. Damit entscheidet die Bewertung einer einzigen Aussage über Freiheit oder Freiheitsstrafe. Was viele nicht wissen: Die Rechtsprechung stellt an diese Bewertung strenge Anforderungen, und genau dort setzt eine wirksame Verteidigung an.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wann ein Freispruch realistisch wird, welche Kriterien Gerichte anlegen, wie sich ein Verfahren schon vor der Anklage beenden lässt und welche Fehler Sie als Beschuldigter unbedingt vermeiden sollten. Wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, verteidigen seit mehr als 20 Jahren bundesweit im Sexualstrafrecht und kennen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen aus mehreren tausend Verfahren.
Was Aussage gegen Aussage im Sexualstrafverfahren bedeutet
Von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation spricht man, wenn sich zwei unvereinbare Schilderungen desselben Geschehens gegenüberstehen und der Tatvorwurf im Kern nicht durch weitere unmittelbare Beweismittel bestätigt oder widerlegt wird. Häufig fehlen unabhängige Zeugen, Spuren oder Aufzeichnungen, die den Vorwurf stützen oder widerlegen könnten.
Im Sexualstrafrecht ist diese Konstellation besonders häufig. Sexuelle Handlungen finden oft unter vier Augen statt, weshalb man von Zweipersonendelikten spricht. Häufig ist zusätzlich unstreitig, dass es zu sexuellen Kontakten kam. Streitig ist allein, ob diese einvernehmlich erfolgten.
Eine Besonderheit wird oft übersehen: Die Grundsätze der Aussage-gegen-Aussage-Rechtsprechung können auch dann relevant werden, wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Dann steht faktisch nur eine Aussage im Raum, nämlich die der Anzeigeerstatterin. Aus Ihrem Schweigen darf das Gericht keine nachteiligen Schlüsse ziehen.
Führt Aussage gegen Aussage automatisch zum Freispruch?
Nein. Der Grundsatz in dubio pro reo greift erst am Ende der Beweiswürdigung, nicht an ihrem Anfang. Das Gericht ist nach § 261 StPO in der Beweiswürdigung frei und entscheidet nach seiner aus der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung, ob es die belastende Aussage für glaubhaft hält und der Tatvorwurf bewiesen ist.
Erst wenn nach vollständiger Würdigung aller Umstände vernünftige Zweifel bestehen, muss das Gericht freisprechen. Gelangt das Gericht dagegen nach einer tragfähigen Gesamtwürdigung zu der Überzeugung, dass die belastende Aussage glaubhaft ist und der Tatvorwurf bewiesen ist, kann es verurteilen. Eine Zeugenaussage ist ein vollwertiges Beweismittel, in dieser Konstellation ist sie häufig das zentrale oder einzige unmittelbare Beweismittel.
Hinzu kommt ein praktisches Problem. Die Anzeigeerstatterin genießt im Ermittlungsverfahren häufig einen Vertrauensvorsprung. Polizei und Staatsanwaltschaft fragen sich, warum jemand einen derart schwerwiegenden Vorwurf erfinden sollte, und können dabei übersehen, dass falsche Belastungen oft nicht bewusst gelogen, sondern das Ergebnis von Fehlerinnerungen, Suggestion oder nachträglicher Umdeutung sind.
Wer sich also auf einen Automatismus verlässt, geht ein erhebliches Risiko ein. Ein Freispruch entsteht nicht aus der Beweislage allein, sondern daraus, dass die Verteidigung die Schwächen der Belastungsaussage sichtbar macht.
Die Anforderungen des BGH an die Beweiswürdigung
Der Bundesgerichtshof hat für diese Fälle feste Prüfungsmaßstäbe entwickelt. Sie sind ein zentrales Werkzeug der Verteidigung, weil Verstöße gegen diese Maßstäbe ein Urteil revisionsrechtlich angreifbar machen und zur Aufhebung führen können. In den Urteilsgründen muss das Gericht nachvollziehbar darlegen, warum es die belastende Aussage für glaubhaft hält und weshalb es trotz der besonderen Beweislage von der Schuld überzeugt ist.
Aussageanalyse und Nullhypothese
Bei einer aussagepsychologischen Begutachtung wird methodisch zunächst von der Hypothese ausgegangen, die Aussage sei nicht erlebnisbasiert. Für die richterliche Beweiswürdigung selbst verlangt der BGH dagegen keine Ausrichtung an dieser sogenannten Nullhypothese. Geprüft werden unter anderem Detailreichtum, die Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, die Wiedergabe von Gesprächen und die logische Konsistenz. Entscheidend bleibt jedoch stets die Gesamtwürdigung der Aussage einschließlich möglicher Alternativerklärungen wie Irrtum, Suggestion oder nachträglicher Umdeutung.
Entstehungsgeschichte der Aussage
Besonders wichtig ist, wie die Belastung überhaupt entstanden ist. Wer hat zuerst davon erfahren? Gab es Gespräche im Freundeskreis, therapeutische Sitzungen oder suggestive Nachfragen, bevor die Anzeige erfolgte? Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob und in welcher Weise Gespräche, Befragungen oder sonstige Einflüsse die Entstehung und Entwicklung der Aussage beeinflusst haben können.
Konstanzanalyse
Die Angaben aus polizeilicher Vernehmung, richterlicher Vernehmung und Hauptverhandlung werden verglichen. Erweitert sich der Vorwurf im Verfahrensverlauf, fallen wesentliche Details weg oder verschiebt sich der Kerngehalt, kann das ein starkes Argument der Verteidigung sein.
Aussagemotivation
Zu prüfen sind mögliche Motive für eine Falschbelastung, etwa ein eskalierter Trennungskonflikt, ein Sorgerechtsstreit, drohende Vorwürfe im eigenen Umfeld oder finanzielle Interessen. Steht fest, dass ein Belastungszeuge in einem erheblichen Punkt die Unwahrheit gesagt hat, sind an die Beweiswürdigung besonders hohe Anforderungen zu stellen; insbesondere bedarf es einer besonders sorgfältigen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände.
Das aussagepsychologische Gutachten als Weg zum Freispruch bei Aussage gegen Aussage
Grundsätzlich ist die Würdigung von Zeugenaussagen Aufgabe des Gerichts. In bestimmten Konstellationen kann jedoch die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein, etwa bei sehr jungen Zeugen, bei psychischen Erkrankungen, bei konkreten Hinweisen auf Suggestion oder bei lange zurückliegenden Vorwürfen.
Ein entsprechender Beweisantrag stützt sich auf § 244 StPO. Lehnt das Gericht ihn zu Unrecht ab, kann dies einen Revisionsgrund darstellen. Der Antrag muss allerdings sorgfältig begründet sein, sonst kann er als bloßer Beweisermittlungsantrag behandelt werden.
Ein Gutachten ist kein Selbstläufer. Fällt es zulasten des Beschuldigten aus, kann sich die Beweislage erheblich verschlechtern. Deshalb entscheiden wir erst nach vollständiger Akteneinsicht und Auswertung aller Vernehmungsprotokolle, ob ein solcher Antrag im konkreten Fall sinnvoll ist. Diese taktische Abwägung gehört zu den wichtigsten Weichenstellungen des gesamten Verfahrens.
Aussage gegen Aussage: Chancen auf Einstellung vor der Anklage
Der beste Freispruch ist der, den es nicht braucht. Wird ein Verfahren bei Aussage gegen Aussage eingestellt, bleibt Ihnen eine Hauptverhandlung erspart, in der jedes Detail Ihres Privatlebens verhandelt werden kann.
Die Staatsanwaltschaft stellt nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, eine Verurteilung also nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Genau hier liegt der größte Hebel der Verteidigung. Gelingt es, schon im Ermittlungsverfahren Widersprüche, Motivlagen oder objektive Gegenbeweise wie Chatverläufe und Standortdaten vorzulegen, kann die Prognose einer Verurteilung entfallen.
Bei weniger schweren Vorwürfen kommen zusätzlich Einstellungen nach § 153 StPO wegen geringer Schuld oder nach § 153a StPO gegen Auflage in Betracht. Wichtig zu wissen: Bei Verbrechenstatbeständen, insbesondere bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB, kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO nicht in Betracht. Sollte der Tatvorwurf vollständig entfallen, kommt im Ermittlungsverfahren insbesondere eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Nach Anklageerhebung kann es je nach Verfahrensstand etwa zur Nichteröffnung, Einstellung oder zu einem Freispruch kommen.
Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, haben wir im Beitrag zum Ablauf eines Strafverfahrens im Sexualstrafrecht dargestellt.
Vergewaltigungsvorwurf nach § 177 StGB: Besonderheiten beim Freispruch
Beim Vorwurf der Vergewaltigung steht besonders viel auf dem Spiel. § 177 StGB sieht für den sexuellen Übergriff im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Wird nach § 177 Abs. 5 StGB Gewalt angewendet, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht oder eine Lage ausgenutzt, in der das Opfer der Einwirkung schutzlos ausgeliefert ist, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr.
Die Vergewaltigung selbst ist in § 177 Abs. 6 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls ausgestaltet. Hier droht in der Regel eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren. Eine Bewährung ist damit nur in engen Ausnahmefällen möglich, weshalb ein Vergewaltigungsverfahren häufig auf Freispruch, Einstellung oder eine deutlich mildere rechtliche Bewertung ausgerichtet ist.
Seit der Reform von 2016 gilt zudem der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Strafbar ist bereits, wer sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt. Körperliche Gewalt ist nicht erforderlich. Im Anwendungsbereich des § 177 Abs. 1 StGB rückt damit die Frage in den Mittelpunkt, ob ein entgegenstehender Wille für den Beschuldigten erkennbar war. Eine ausdrückliche verbale Ablehnung ist hierfür nicht erforderlich.
Damit rückt die Kommunikation zwischen den Beteiligten in den Mittelpunkt. Nachrichten vor und nach dem Vorfall, das Verhalten am Folgetag und der Zeitpunkt der Anzeige gewinnen erhebliches Gewicht. Auch bei einem Vorwurf der sexuellen Nötigung können solche Umstände erhebliches Gewicht haben.
So bereiten wir einen Freispruch bei Aussage gegen Aussage vor
Am Anfang steht immer das Schweigen. Nach § 136 StPO müssen Sie zur Sache keine Angaben machen. Spontane Erklärungen gegenüber der Polizei richten in dieser Konstellation regelmäßig mehr Schaden an als Nutzen, weil Teilangaben später mit dem Akteninhalt abgeglichen und gegen Sie verwendet werden können.
Anschließend beantragen wir Akteneinsicht und werten jede Vernehmung Wort für Wort aus. Erst wenn die vollständige Belastungsaussage vorliegt, lässt sich eine belastbare Strategie entwickeln. Ohne Aktenkenntnis wäre jede inhaltliche Festlegung verfrüht.
Parallel sichern wir entlastende Beweismittel, die im Alltag schnell verloren gehen: Chatverläufe, Fotos, Verbindungsdaten, Zeugen aus dem Umfeld, die zur Entstehung der Anzeige etwas sagen können. Solche Daten können nach kurzer Zeit gelöscht oder überschrieben werden, weshalb Eile geboten ist.
In der Hauptverhandlung entscheidet die Befragung. Eine ruhige, strukturierte Vernehmung bringt Widersprüche zuverlässiger zutage als eine konfrontative Attacke. Bleibt ein Urteil trotz erheblicher Zweifel bestehen, prüfen wir das passende Rechtsmittel. Beweiswürdigungsfehler in Aussage-gegen-Aussage-Fällen können insbesondere in der Revision zur Aufhebung führen.
Nach einem Freispruch trägt grundsätzlich die Staatskasse nach § 467 StPO die Verfahrenskosten und Ihre notwendigen Auslagen. War die Belastung bewusst falsch, kommt zusätzlich ein Vorgehen wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB in Betracht.
Ihr Strafverteidiger bei Aussage gegen Aussage
Wenn gegen Sie ermittelt wird und der Vorwurf allein auf einer Aussage beruht, entscheidet der Zeitpunkt Ihrer Verteidigung über den Ausgang des Verfahrens. Je früher wir Akteneinsicht nehmen und entlastende Beweise sichern, desto größer sind die Chancen auf eine Einstellung noch vor der Anklage.
Rechtsanwalt Dr. Böttner bewertet Ihre Situation persönlich, diskret und vorurteilsfrei. Alle Informationen behandeln wir vertraulich, unabhängig davon, ob es zu einem Mandat kommt.
In dringenden Fällen, etwa bei einer Hausdurchsuchung oder Festnahme, erreichen Sie uns rund um die Uhr über den Notfallkontakt. Alternativ nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an für ein unverbindliches Erstgespräch.
Häufige Fragen zum Freispruch bei Aussage gegen Aussage
Nein. Das Gericht würdigt die Aussagen frei und kann allein aufgrund einer einzigen Schilderung verurteilen, wenn es diese nach sorgfältiger Gesamtwürdigung für glaubhaft hält und von der Schuld überzeugt ist. Ein Freispruch setzt voraus, dass vernünftige Zweifel bestehen bleiben.
Die Aussage einer Zeugin ist ein Beweismittel. Es fehlen lediglich weitere Beweismittel. Eine Verurteilung ist deshalb möglich, die Beweiswürdigung muss dann aber besonders sorgfältig begründet werden.
Wenn die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung nicht für überwiegend wahrscheinlich hält. Widersprüche in der Belastungsaussage, erkennbare Falschbelastungsmotive und objektive Gegenbeweise sind dafür die wichtigsten Ansatzpunkte.
Nein, nicht ohne vorherige Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger. Sie kennen den genauen Vorwurf zu diesem Zeitpunkt nicht und riskieren, sich in Details festzulegen, die später gegen Sie verwendet werden.
Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Auslagen, also auch die gesetzlichen Verteidigerkosten. Honorarvereinbarungen darüber hinaus werden regelmäßig nicht erstattet.
Es prüft die Glaubhaftigkeit der Aussage systematisch auf Erlebnisbezug, Konstanz und Suggestionseinflüsse. Der Antrag will jedoch gut überlegt sein, weil ein Gutachten die Belastungsaussage auch stützen kann.
Ja. Je nach Verfahrenslage kommen Berufung oder Revision in Betracht. Genügt die Beweiswürdigung des Gerichts den Anforderungen des Bundesgerichtshofs nicht, kann eine Revision zur Aufhebung des Urteils und zur erneuten Verhandlung führen.
In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit.