Schweigerecht – Machen Sie keine Aussage

Die Sexualdelikte zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass es zumeist keine unbeteiligten Zeugen gibt. Aus diesem Grund kommt es in Sexualstrafverfahren häufig zur sogenannten Aussage gegen Aussage-Konstellation. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Situation automatisch zum Freispruch führt. Das Gericht würdigt nämlich die Aussagen und kommt dabei möglicherweise zum Ergebnis, dass einer der Aussagen mehr Glaube zu schenken ist – und zwar oftmals der des vermeintlich schutzwürdigen Opfers. Daher kann auch eine Aussage gegen Aussage-Konstellation ohne bestmögliche und frühzeitige Verteidigung häufig zu einer Verurteilung führen. Dazu kommt, dass vor allem bei Sexualstraftaten Anzeigeerstatter häufig zur Übertreibung oder gar vorsätzlicher Falschbeschuldigung neigen. Entweder aus Rache an ihren Ex-Partnern oder weil sich mögliche Vorteile in einem Sorgerechtsstreit versprochen werden. Teilweise wird davon ausgegangen, dass 50% der Anzeigen wegen Vergewaltigung Falschbeschuldigungen sind.

Primär kommt es bei Sexualstraftaten somit auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen an. Aus dem Schweigen des Angeklagten dürfen dabei keine negativen Schlüsse gezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie vollständig zur Sache schweigen. Sagen Sie dagegen teilweise aus und schweigen zu einem anderen Teil, so kann (und wird) dieses Teilschweigen von Staatsanwaltschaft und Gericht zu Ihrem Nachteil gewertet. Zudem besteht die Gefahr, dass das Gericht die Teile Ihrer Aussage übernimmt, die für eine Verurteilung passen. Die Staatsanwaltschaft nimmt nun die übereinstimmenden Punkte als erwiesen und behauptet, alles was von der Schilderung des vermeintlichen Opfers abweicht, ist eine bloße Schutzbehauptung von Ihnen.

Daher ist es besonders wichtig, dass Sie sich zu keinem Zeitpunkt ohne Rücksprache mit einem guten und im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger zur Sache äußern.

Selbst wenn Sie vermeintlich von einem Irrtum der Ermittler ausgehen, sollten Sie nicht darauf hoffen, dass Sie sich mit Ihrer Aussage entlasten können. Einerseits ist jede Äußerung die vor Akteneinsichten getätigt wird, welche nur von einem Rechtsanwalt vollumfänglich beantragt werden kann, ein „Schuss ins Blaue“. Andererseits verbauen Sie sich so unnötig Verteidigungsmöglichkeiten. Äußern Sie sich beispielsweise bei einem Vergewaltigungsvorwurf dahingehend, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei, so haben Sie bereits die Anwesenheit am angeblichen Tatort und den Geschlechtsverkehr eingeräumt. Zwei Punkte die von der Staatsanwaltschaft erst einmal hätten bewiesen werden müssen.

Sollten tatsächlich entlastende Umstände vorliegen und deren Vorbringen sinnvoll sein, so können wir diese auch noch nach Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren vorbringen. Rechtsanwalt Dr. Böttner berät Sie nach Akteneinsicht und Kenntnis von der konkreten Aussage der oder des Anzeigenden dahingehend, ob Sie sich ggf. über eine Strafverteidiger-Erklärung persönlich oder gar nicht äußern sollten. Das Ergebnis der anwaltlichen Beratung hängt entscheidend von dieser Aussage und den vorzubringen Tatsachen sowie den sonstigen Beweismitteln ab.

Von daher ist der wichtigste Rat, die Ihnen ein Anwalt geben kann: Machen Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch!

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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