Führungszeugnis bei Sexualstraftaten: Was auf Sie zukommt

Ein Vorwurf wegen einer Sexualstraftat belastet nicht nur das laufende Strafverfahren. Er kann weit darüber hinaus in Ihr Leben eingreifen. Das Führungszeugnis ist dabei eines der drängendsten Themen: Was steht drin, wie lange bleibt ein Eintrag bestehen, und was bedeutet das für Ihren Beruf? Die meisten Betroffenen stellen sich diese Fragen erst, wenn das Urteil bereits gefallen ist. Dabei werden die entscheidenden Weichen schon während des Ermittlungsverfahrens gestellt.
Daher wollen wir Sie im Folgenden darüber aufklären, wann eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat im Führungszeugnis erscheint, was das erweiterte Führungszeugnis von dem einfachen unterscheidet, welche Tilgungsfristen gelten und welche beruflichen Konsequenzen Ihnen drohen könnten. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, verteidigen unsere Mandanten bundesweit in Strafverfahren wegen Sexualdelikten und wir kennen die Wechselwirkungen zwischen Strafmaß, Führungszeugnis und beruflicher Zukunft aus jahrelanger Praxis.

Führungszeugnis und Bundeszentralregister: Der entscheidende Unterschied

Das Bundeszentralregister (BZR) wird vom Bundesamt für Justiz geführt und enthält nahezu alle rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen. Es ist nicht öffentlich einsehbar. Das Führungszeugnis hingegen ist ein Auszug aus dem BZR, den Privatpersonen oder Arbeitgeber beantragen können. Ganz entscheidend für Sie zu wissen ist, dass nicht jede Eintragung im BZR automatisch auch im Führungszeugnis erscheint. Gemäß § 32 Abs. 2 BZRG werden bestimmte Verurteilungen nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten bleiben in der Regel unsichtbar, sofern keine weiteren Eintragungen im Register vorhanden sind. Wer unter diesen Schwellen bleibt, gilt im Rechtssinne also nicht als vorbestraft. Im Sexualstrafrecht greift diese Privilegierung allerdings nur eingeschränkt. Die hohen Mindeststrafrahmen der einschlägigen Paragraphen überschreiten die Eintragungsschwelle in vielen Fällen nämlich automatisch.

Wann erscheint eine Sexualstraftat im Führungszeugnis?

Ob ein Eintrag ins einfache Führungszeugnis erfolgt, hängt zunächst von der verhängten Strafe ab. Eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten fließt nach § 32 Abs. 1 BZRG grundsätzlich ins Führungszeugnis ein. Die betroffene Person gilt also dann als vorbestraft. Bei Sexualstraftaten ist diese Schwelle schnell überschritten. Der § 177 StGB (sexueller Übergriff, Nötigung, Vergewaltigung) sieht beispielsweise ein Grundstrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) beginnt ebenfalls bei einem Jahr. Auch die verschiedenen Handlungsvarianten der Kinderpornographie nach § 184b StGB sind mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht.
In aller Regel erscheint also eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat im Führungszeugnis, und die betroffene Person gilt danach als vorbestraft. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei sehr milden Urteilen in minder schweren Fällen bestimmter Delikte, kann die Eintragungsschwelle unterschritten werden. 

Dennoch sollte § 32 Abs. 1 S. 2 BZRG beachtet werden: Die Privilegierungen des § 32 Abs. 2 BZRG gelten nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 StGB oder § 182 StGB. Mithin erscheinen Verurteilungen wegen einer Straftat nach § 177 StGB oder § 176 StGB in der Regel immer im Führungszeugnis, unabhängig vom Strafmaß. 

Das erweiterte Führungszeugnis bei Sexualdelikten

Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG geht erheblich weiter als das einfache. Es wird verlangt, wenn jemand beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern, Jugendlichen oder hilfebedürftigen Erwachsenen in Kontakt tritt, zum Beispiel als Lehrer, Erzieher, Sporttrainer, Sozialpädagoge oder in der Pflege. Die rechtliche Grundlage für die Anforderung findet sich in § 72a SGB VIII. Auch im erweiterten Führungszeugnis entfallen die Privilegierungen des § 32 Abs. 2 BZRG für sogenannte Katalogstraftaten. Das bedeutet: Auch Verurteilungen unterhalb der normalen Eintragungsschwellen erscheinen darin. Zu diesen Katalogstraftaten zählen unter anderem:

  • § 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 177 StGB: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
  • § 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • § 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte
  • § 184c StGB: Jugendpornografische Inhalte

Selbst eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen eines dieser Delikte taucht im erweiterten Führungszeugnis auf. Wer in einem Beruf mit Kinder- oder Jugendkontakt arbeitet und eine Verurteilung wegen einer Katalogstraftat erhält, verliert in der Praxis regelmäßig seinen Arbeitsplatz.

Tilgungsfristen: Wie lange bleibt der Eintrag im Führungszeugnis?

Eine Verurteilung bleibt nicht dauerhaft sichtbar. Nach § 34 BZRG werden Eintragungen nach bestimmten Fristen nicht mehr in das Führungszeugnis übernommen, auch wenn sie im BZR noch gespeichert sind. Die reguläre Tilgungsfrist beträgt drei bis zehn Jahre, abhängig von der Art und Schwere der Strafe. Für Verurteilungen wegen bestimmter Sexualstraftaten gilt nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG eine verlängerte Frist von zehn Jahren. Auch im erweiterten Führungszeugnis gilt für bestimmte Sexualstraftaten nach  § 34 Abs. 2 BZRG eine verlängerte Frist von zehn Jahren, selbst wenn die verhängte Strafe unterhalb der normalen Eintragungsschwelle lag. Im Bundeszentralregister selbst gelten noch längere Fristen: Wer wegen einer schweren Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, muss dort mit einer Speicherung von bis zu 20 Jahren rechnen. Hinzu kommt die sogenannte Überliegefrist: Nach Ablauf der Tilgungsfrist verbleiben die Daten zunächst noch ein Jahr im Register, während derer keine Auskunft erteilt werden darf, außer an die betroffene Person. Die tatsächliche Löschung erfolgt also mit einer leichten Verzögerung. Die genaue Berechnung dieser Fristen hängt vom Einzelfall ab und sollte unbedingt durch einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht geprüft werden.

Berufliche Folgen einer Sexualstraftat: Was wirklich droht

Ein Eintrag im Führungszeugnis zieht in vielen Berufsfeldern unmittelbare Konsequenzen nach sich. Beamte unterliegen dem Beamtenstatusgesetz. Das bedeutet eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Sexualstraftat kann ein Disziplinarverfahren auslösen und zur Entfernung aus dem Dienst führen. Ähnliches gilt für Angestellte im öffentlichen Dienst. Lehrer, Erzieher und Sozialarbeiter müssen bei Verurteilungen wegen Katalogstraftaten regelmäßig mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen. Ausführlichere Informationen zu den Konsequenzen einer Verurteilung im Sexualstrafrecht können Sie gerne auf unserer Website nachlesen.
Besondere Bedeutung hat die sogenannte MiStra (Mitteilungen in Strafsachen). Bei Verurteilungen wegen bestimmter Delikte ist das Gericht verpflichtet, zuständige Behörden oder Berufsorganisationen zu benachrichtigen, die über die Zulassung des Verurteilten entscheiden. Das betrifft unter anderem Ärzte, Anwälte, Lehrkräfte und weitere Berufsgruppen. Darüber hinaus kann das Gericht nach § 70 StGB ein Berufsverbot verhängen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem ausgeübten Beruf und der Tat besteht. Dieses Verbot kann zeitlich befristet oder dauerhaft sein und wirkt unabhängig vom Führungszeugnis direkt auf die Berufsausübung.

Was ein Strafverteidiger für Ihr Führungszeugnis tun kann

Die Weichen für das Führungszeugnis werden bereits im Laufe des Strafverfahrens gestellt. Ein erfahrener Strafverteidiger für Sexualstrafrecht kann für Sie an mehreren Stellen entscheidend eingreifen. Das vorrangige Ziel, welches wir bei Dr. Böttner Rechtsanwälte verfolgen, ist die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch: Kein Urteil bedeutet gleichzeitig auch keinen Eintrag im Führungszeugnis. Wir prüfen jeden Fall unserer Mandanten gewissenhaft auf Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153a StPO und arbeiten frühzeitig auf eine Verfahrensbeendigung ohne Verurteilung hin. Ist ein Urteil unvermeidbar, kann Ihre Verteidigung auf ein Strafmaß unterhalb der Eintragungsschwellen hinarbeiten. Gelingt es, die Strafe auf maximal 90 Tagessätze Geldstrafe oder eine kurze Bewährungsstrafe zu beschränken, lässt sich unter Umständen ein Eintrag ins einfache Führungszeugnis verhindern. Bei Katalogstraftaten greift allerdings das erweiterte Führungszeugnis ohne Rücksicht auf das Strafmaß, weshalb die Verteidigung hier umso konsequenter ansetzen muss.
Zusätzlich besteht nach § 49 BZRG die Möglichkeit, eine vorzeitige Tilgung des Eintrags zu beantragen, wenn die Vollstreckung erledigt ist und kein öffentliches Interesse einer frühzeitigen Löschung entgegensteht. Auch die Abwehr von MiStra-Mitteilungen und begleitenden berufsrechtlichen Konsequenzen ist Teil unserer umfassenden Verteidigungsstrategie.

Häufige Fragen zum Führungszeugnis bei Sexualstraftaten

Nein. In das Bundeszentralregister werden nach § 3 BZRG nur rechtskräftige Verurteilungen eingetragen. Ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, eine Anklage oder eine Hausdurchsuchung führen zu keinem Eintrag. Erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung wird die Entscheidung registriert.

Die Bewährungszeit liegt zwischen zwei und fünf Jahren. Bei Sexualstraftaten ordnen Gerichte oft die Höchstdauer von fünf Jahren an. Hinzu kommt häufig eine anschließende Führungsaufsicht von ebenfalls bis zu fünf Jahren.

Das erweiterte Führungszeugnis kann nur bei Vorliegen eines anerkannten Grundes beantragt werden, zum Beispiel für eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen. Arbeitgeber und Einrichtungen können die Vorlage verlangen. Die Beantragung erfolgt beim zuständigen Bürgerbüro oder online über das Portal des Bundesamts für Justiz.

Nein. Ein Freispruch führt zu keiner Eintragung im Führungszeugnis oder BZR. Auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Auflagen stellt keine Verurteilung dar und erscheint nicht im Führungszeugnis.

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    Über den Autor

    ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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