Strafmaß bei Vergewaltigung: Welche Strafe nach § 177 StGB tatsächlich droht

Wer mit dem Vorwurf der Vergewaltigung konfrontiert wird, befindet sich in einer der schwersten Situationen, die das deutsche Strafrecht bereithält. Die Frage nach dem Strafmaß bei Vergewaltigung entscheidet nicht nur über Jahre der Freiheit, sondern oft auch über die berufliche Existenz, das soziale Umfeld und die Familie. Schon im Ermittlungsverfahren spüren Beschuldigte den enormen Druck der Justiz, der Medien und der Öffentlichkeit. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Grundlagen zu kennen und realistisch einzuschätzen, mit welcher Strafe tatsächlich zu rechnen ist. Dieser Beitrag erklärt, welchen Strafrahmen § 177 StGB für die Vergewaltigung vorsieht, welche besonders schweren Fälle und Qualifikationen die Strafe erheblich erhöhen, wann minder schwere Fälle in Betracht kommen und welche Faktoren das konkrete Strafmaß in der Hauptverhandlung beeinflussen. Rechtsanwalt Dr. Böttner setzt als Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Sexualstrafrecht von der ersten Minute an die richtigen Weichen, um das Strafmaß so niedrig wie möglich zu halten oder einen Freispruch zu erreichen.

Was bedeutet Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB?

Die Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des sexuellen Übergriffs geregelt. Sie liegt vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Erfasst sind orale, vaginale und anale Penetration, ebenso das Einführen von Gegenständen oder Körperteilen.

Seit der Reform des Sexualstrafrechts 2016 ist eine Vergewaltigung schon dann strafbar, wenn sie gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgt. Gewalt, Drohung oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage können den Vorwurf verschärfen, sind aber nicht mehr zwingend erforderlich. Der Grundsatz „Nein heißt Nein“ wurde damit fest im Gesetz verankert.

Auch wenn die Vergewaltigung kein eigenständiger Straftatbestand ist, sondern ein Regelbeispiel innerhalb des § 177 StGB, handelt es sich wegen der Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe um ein Verbrechen. Eine Geldstrafe scheidet von vornherein aus.

Der Strafrahmen bei Vergewaltigung im Überblick

Das Strafmaß bei Vergewaltigung richtet sich nach der konkreten Begehungsform. § 177 StGB sieht je nach Tatumstand sehr unterschiedliche Strafrahmen vor.

  • Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dies ist der Grundtatbestand, der greift, wenn sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen oder unter Ausnutzung bestimmter Umstände vorgenommen werden, sofern kein besonders schwerer Fall, insbesondere keine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB vorliegt.
  • Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Sie liegt vor, wenn der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
  • Vergewaltigung als besonders schwerer Fall (§ 177 Abs. 6 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Unter diese Vorschrift fällt der typische Vergewaltigungsvorwurf in der gerichtlichen Praxis; sie ist daher die zentrale Norm bei der Frage nach dem Strafmaß bei Vergewaltigung.

Eine Aussetzung zur Bewährung ist gemäß § 56 StGB bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren ausgeschlossen. Bei der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB kommt Bewährung daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verhängt.

Strafe Vergewaltigung bei Qualifikationen nach § 177 Abs. 7 und Abs. 8 StGB

Kommen besondere Tatumstände hinzu, verschärft sich der Strafrahmen erheblich. Die Strafe für eine Vergewaltigung kann sich bei diesen Qualifikationen schnell erhöhen:

  • Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führen, § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB: Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren. Es reicht aus, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug während der Tat bei sich führt. Eine tatsächliche Verwendung ist nicht erforderlich.
  • Werkzeug oder Mittel zur Überwindung des Widerstands, § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB: Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren. Erfasst sind etwa Klebeband, Kabelbinder oder Seile, die der Täter bei sich führt, um den Widerstand des Opfers durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwachen.
  • Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, § 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB: Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren. Maßgeblich ist, dass das Opfer durch die Tat in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird; ein tatsächlicher Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung ist nicht erforderlich.
  • Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB: Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Hier muss die Waffe oder das Werkzeug aktiv zur Tatausführung eingesetzt werden.
  • Schwere körperliche Misshandlung oder Todesgefahr, § 177 Abs. 8 Nr. 2 StGB: Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Das Opfer muss bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht worden sein.

Tritt durch die Tat tatsächlich der Tod des Opfers ein, greift § 178 StGB mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Minder schwere Fälle nach § 177 Abs. 9 StGB

Das Gesetz erkennt an, dass nicht jeder Fall gleich gewichtet werden kann. Soweit § 177 Abs. 9 StGB einen minder schweren Fall vorsieht, verschiebt sich der Strafrahmen deutlich nach unten. Voraussetzung ist, dass das Tatbild in einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters erheblich vom Durchschnittsfall abweicht.

  • Minder schwere Fälle der Absätze 1 und 2 (§ 177 Abs. 9 StGB): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. In diesem Strafrahmen ist auch eine Bewährungsstrafe realistisch, sofern die konkret verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und die Voraussetzungen des § 56 StGB vorliegen.
  • Minder schwere Fälle der Absätze 4 und 5: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
  • Minder schwere Fälle der Absätze 7 und 8: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Für den Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB sieht das Gesetz keinen eigenen minder schweren Fall vor. In der Praxis kann ein Gericht aber das Vorliegen des Regelbeispiels verneinen, wenn die Gesamtumstände dafür sprechen. Dann richtet sich der Strafrahmen nach dem jeweils erfüllten Grund- oder Qualifikationstatbestand; ein minder schwerer Fall kommt nur in Betracht, soweit § 177 Abs. 9 StGB dies für diesen Tatbestand vorsieht.

Typische Konstellationen, die für einen minder schweren Fall sprechen können sind etwa ein frühes Geständnis, ernsthafte Ausgleichsbemühungen, eine lange zurückliegende Tat, eingeschränkte Schuldfähigkeit, ein bisher unbescholtenes Leben oder eine bestehende Beziehung zwischen Beschuldigtem und Anzeigenerstatter.

Strafzumessung in der Praxis: Welche Faktoren über das konkrete Strafmaß entscheiden

Der gesetzliche Strafrahmen sagt noch nichts über die tatsächlich verhängte Strafe aus. Innerhalb des Rahmens gewichtet das Gericht eine Vielzahl von Umständen, die in § 46 StGB zusammengefasst sind.

Strafmildernd wirken regelmäßig: ein Geständnis, fehlende Vorstrafen, ernsthafte Bemühungen um Schadenswiedergutmachung, eine lange Verfahrensdauer, eingeschränkte Schuldfähigkeit und kooperatives Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, ohne dass das Schweigerecht nachteilig gewertet werden darf. Auch eine bestehende Beziehung zum Anzeigenerstatter oder das Fehlen körperlicher Verletzungen können im Einzelfall eine Rolle spielen.

Strafschärfend wirken regelmäßig: einschlägige Vorstrafen, eine brutale Tatausführung, mehrere Tatopfer, die Ausnutzung einer Vertrauensposition oder schwerwiegende psychische und körperliche Tatfolgen für das Opfer.

Auch die Frage, ob eine Vergewaltigung tateinheitlich mit einer Körperverletzung begangen wurde, wirkt sich auf das Strafmaß aus. Nicht jeder erzwungene Geschlechtsverkehr stellt automatisch zugleich eine Körperverletzung dar; erforderlich sind konkrete Feststellungen zu einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Die aussagepsychologische Bewertung kann ebenfalls erheblich sein: Werden die Angaben der Anzeigenerstatterin nur teilweise als belastbar bewertet, kann dies sowohl auf den Schuldspruch als auch mittelbar auf das Strafmaß durchschlagen.

Bewährung bei Vergewaltigung: Wann ist sie möglich?

Eine Bewährungsstrafe ist gemäß § 56 Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr möglich, wenn eine günstige Sozialprognose besteht. Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren ist eine Aussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur unter zusätzlichen Voraussetzungen denkbar. Freiheitsstrafen über zwei Jahren sind zwingend zu vollstrecken.

Da der Strafrahmen bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB bei zwei Jahren beginnt, ist Bewährung im klassischen Vergewaltigungsfall nur denkbar, wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe von genau zwei Jahren verhängt. Ein weiterer Verteidigungsansatz kann darin liegen, die Voraussetzungen des Regelbeispiels zu bestreiten; wird dies verneint, richtet sich der Strafrahmen nach dem jeweils erfüllten Tatbestand.

Verteidigungsstrategien zur Reduktion des Strafmaßes bei Vergewaltigung

Das Strafmaß bei Vergewaltigung lässt sich erheblich beeinflussen, wenn die Verteidigung früh und gezielt ansetzt. Folgende Ansätze haben in der Praxis besonderes Gewicht.

  • Bestreiten des Regelbeispiels: Ist tatsächlich eine beischlafähnliche Handlung mit Eindringen in den Körper gegeben? Die Rechtsprechung stellt klar, dass nicht jede sexuelle Handlung den Vergewaltigungstatbestand erfüllt. Lässt sich das Regelbeispiel ausschließen, richtet sich der Strafrahmen nach dem jeweils erfüllten Tatbestand innerhalb des § 177 StGB.
  • Erschütterung der Beweislage: Im Sexualstrafrecht steht oft Aussage gegen Aussage. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft die Aussageentstehung und Aussagekonstanz, sucht nach Widersprüchen in den Angaben des Anzeigenerstatters und beantragt bei Bedarf ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten.
  • Schweigen vor der ersten Anwaltsberatung: Unbedachte Aussagen gegenüber der Polizei können die Verteidigung erheblich erschweren und später nachteilig verwertet werden. Bis zur Akteneinsicht durch den Verteidiger sollte keine Einlassung zur Sache erfolgen.

Häufige Fragen zum Strafmaß bei Vergewaltigung

Die Mindeststrafe für eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB beträgt zwei Jahre Freiheitsstrafe. Bei den Qualifikationen nach § 177 Abs. 7 StGB sind es drei Jahre, nach § 177 Abs. 8 StGB fünf Jahre. Bei Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB droht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Die Höchststrafe nach § 177 Abs. 6, 7 und 8 StGB beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). Bei Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB ist auch lebenslange Freiheitsstrafe möglich.

Eine Bewährungsstrafe ist nur möglich, wenn die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB kommt Bewährung daher nur in Betracht, wenn das Gericht genau zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt und die Voraussetzungen des § 56 StGB vorliegen. Wird das Regelbeispiel der Vergewaltigung verneint, richtet sich der Strafrahmen nach dem jeweils erfüllten Tatbestand innerhalb des § 177 StGB.

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich zwanzig Jahre, weil die Tat im Höchstmaß mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Bei Straftaten nach §§ 177, 178 StGB ruht die Verjährung gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.

Das Gericht kann die Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB mildern. In der Praxis fällt das Strafmaß beim Versuch häufig deutlich niedriger aus als bei der vollendeten Tat.

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    Über den Autor

    ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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