Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern endet mit Freispruch
Ein 24-jähriger Heidenheimer musste sich vor dem Schöffengericht in Aalen wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern verantworten. Das Verfahren endete dank erfolgreicher Strafverteidigung mit einem Freispruch. Der Angeklagte soll im Jahr 2014 mit der elf Jahre alten Tochter einer ihm bekannten Frau sexuelle Kontakte gehabt haben. Im Rahmen der Verhandlung räumte der Angeklagte ein, mit der Mutter des Mädchens eine Affäre gehabt zu habe. Alle anderen Vorwürfe bestritt er vehement. Stattdessen kam in der Gerichtsverhandlung ans Licht, dass ihm die Familie angeboten habe, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gegen eine Zahlung von 50 000 Euro fallen zu lassen. Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Mädchens ergaben sich durch ein aussagepsychologisches Gutachten.
Vernehmung Minderjähriger unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Das Mädchen wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit als Zeugin vernommen und wiederholte die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft. Ein psychologisches Gutachten stellte die Glaubwürdigkeit der Minderjährigen aber erheblich in Frage. Letztendlich bliebt von den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern nur noch ein Fall übrig, an den sich das Mädchen aber nicht mehr genau erinnern konnte. Die Staatsanwaltschaft sah am Ende der Beweisaufnahme schließlich keine konkrete Tat als belegt an. Auch das Gericht war von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugt und das Verfahren endete deswegen mit einem Freispruch.
Aussagepsychologisches Gutachten kann helfen
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB wiegt schwer. Neben den strafrechtlichen Folgen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) drohen auch gravierende berufliche und private Konsequenzen. Ob sich der Vorwurf vor Gericht letztendlich halten kann, entscheidet oft die Vernehmung des vermeintlichen Opfers. Gerade bei Minderjährigen wird häufig ein psychologisches Gutachten erstellt, um die Glaubwürdigkeit des minderjährigen Zeugen zu prüfen. Fällt dieses negativ aus oder lässt sich der Tathergang nicht mehr konstruieren, gilt der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. Mit einer guten Strafverteidigung kann in dieser Konstellation ein Freispruch erwirkt werden. In vielen Fällen kommt es nämlich erst durch den Beweisantrag des Anwalts zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Grundsätzlich lohnt sich daher die frühzeitige Beauftragung eines Fachanwalts für Strafrecht. Bereits im Ermittlungsverfahren können so wichtige Weichen gestellt werden und häufig bereits eine Anklage verhindert werden. Dadurch wird eine meist belastende öffentliche Hauptverhandlung vermieden.