Unschuldsvermutung: Zweifel am sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen führt zum Freispruch

Eine heute 20-Jährige hatte gegen ihren Ex-Freund eine Anzeige wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person erstattet. Die Frau soll zur angeblichen Tatzeit 14 Jahre alt gewesen sein. Ihr Freund soll mit 20 Jahren bereits deutlich älter gewesen sein. Der Angeklagte wurde nun jedoch vom Amtsgericht nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen.

Die jungen Leute waren seit 2011 ein Paar. Sie sollen als Pärchen regelmäßig „ungewöhnliche Sexualpraktiken“ ausgeübt haben. In ihrer Vernehmung gab die Frau später an, sie habe sich bald unwohl in ihrer Haut gefühlt. Dies teilte sie ihrem Freund allerdings nicht mit. Das Paar sei stattdessen auf Distanz gegangen. Trotzdem habe man noch ab und zu im selben Bett geschlafen.

Sexueller Missbrauch bei schlafenden Personen

Laut Anklage soll das Mädchen im Jahr 2012 einmal erwacht sein, als ihr damaliger Freund auf ihr gelegen und den Beischlaf vollzogen habe. Einen weiteren Übergriff soll es in der gemeinsam verbrachten Silvesternacht 2013 gegeben haben. Diesen Vorfall berichtete das Mädchen auch ihrer Schwester. Gemeinsam wurde der junge Mann daraufhin zur Rede gestellt. Dabei soll er offenbar überrumpelt zugegeben haben: „Ich habe mit ihr geschlafen, als sie geschlafen hat.“

Die Frau erstattete jedoch erst 2016 Anzeige bei der Polizei. Sie wollte die Angelegenheit im Rahmen eines therapeutischen Prozesses gerne erledigen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht hielt die Staatsanwaltschaft die Schilderung des ersten Falles für glaubhaft und beantragte 15 Monate Freiheitsstrafe. Bezüglich des zweiten Vorfalls plädierte die Staatsanwaltschaft auf Freispruch. Da die Taten noch vor der letzten Sexualstrafrechtsreform stattgefunden haben sollen, wäre die alte Fassung des sexuellen Missbrauchs von widerstandsunfähigen Personen gemäß § 179 StGB einschlägig gewesen. Nach aktueller Rechtslage wäre dagegen ein Fall des sexuellen Ausnutzens sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB, gegebenenfalls sogar eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB, gegeben.

Dabei aber ist nicht jede sexuelle Handlung an einer schlafenden Person auch tatsächlich eine strafbare Handlung. Insbesondere wenn es zur allgemeinen Sexualleben eines Pärchen gehört, kann von einem generellen Einverständnis ausgegangen werden. Bereits das gemeinsame Teilen eines Bettes kann, je nach Umstand, solch ein Einverständnis darstellen. Zumindest aber kann der mutmaßliche Täter in vielen Fällen davon ausgehen, dass die andere Person auch damit einverstanden sei.

Im Zweifel für den Angeklagten

Wie im vorliegenden Fall, liegt beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs oft eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vor. Hinzu kommt, dass die Tat bereits vor mehreren Jahren geschehen ist und sich rückblickend nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt, was damals genau passiert ist. Können die offenen Zweifel nicht ausgeräumt werden, gilt der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ und es ergeht ein Freispruch. Dies ist jedoch nicht bei jeder Aussage-gegen-Aussage-Situation die zwingende Folge. Ist das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten überzeugt, kann alleine dies auch schon für eine Verurteilung ausreichen.

Im konkreten Beispielfall machte die Strafverteidigung jedoch erfolgreich geltend, es sei ungewiss, ob ihr Mandant die Situation des Aufwachens richtig eingeschätzt habe. Es sei nicht positiv festzustellen, ob der Mann damals dachte, das Mädchen schlafe. Auch sei nicht mehr eindeutig feststellbar, ob der Mann, als er zur Rede gestellt wurde, wirklich ein Geständnis habe ablegen wollen. Der heute 26-Jährige hatte vor Gericht zu den Vorwürfen geschwiegen. In seinem letzten Wort erklärt er, er hätte damals nichts gemacht, bei dem er gedacht hätte, dass es seine damalige Freundin belasten könnte.

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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