Aussage gegen Aussage: Erfolgreiche Revision bei mangelhafter Darstellung der Zeugenaussage

Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen bereiten vor Gericht häufig Schwierigkeiten, insbesondere wenn keine sonstigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Möchte das Gericht in solchen Fällen einen Angeklagten verurteilen, muss es besonders genau darlegen, warum der Zeugenaussage mehr geglaubt wird als dem Angeklagten. Geschehen bei dieser Darstellung im Urteil Fehler, ist die Entscheidung mit der Revision angreifbar.

In einem aktuellen Revisionsverfahren, musste sich der  BGH mit einem Urteil des Landgerichts Berlin auseinandersetzen, in dem der Angeklagte neben Vergewaltigung und Zuhälterei auch wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Ausgangssituation war auch im dortigen Verfahren eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, in der die Zeugin mehrfach unwahre Angaben gemacht hatte. Da das Landgericht nicht ausreichend begründete, warum es der Zeugin trotzdem Glauben schenkte, war die Revision der Strafverteidigung erfolgreich.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte eine 17-Jährige aus Bulgarien nach Berlin gefahren. Dort angekommen soll er sie unter dem Hinweis auf bestehende Schulden dazu gebracht haben, sich für ihn zu prostituieren. Zu diesem Zweck soll er ihr unter anderem ihre Ausweispapiere weggenommen und in einer Kopie des Ausweises das Alter von 17 auf 19 Jahre geändert haben. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung, schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Erfolgreiche Revision

Dagegen wehrte sich der Angeklagte in seiner Revision. Der BGH hat nun entschieden, dass der Schuldspruch wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Das Landgericht habe die Verurteilung maßgebend auf die Aussage der Zeugin gestützt. Diese behauptete, sie wäre nach Deutschland eingereist, um hier als Putzkraft zu arbeiten. Der Angeklagte sagte jedoch aus, dass sie von vornherein zu Zwecken der Prostitutionsausübung nach Berlin mitgefahren sei. Das Landgericht bewertete dies als unwahre Schutzbehauptung des Angeklagten. Das Gleiche gilt für seine Angabe, er habe die Zeugin für mindestens 18 Jahre alt gehalten und hätte ihr den Ausweis nicht weggenommen und auch keine falsche Kopie angefertigt.

Bezüglich der Tatbestände der Zuhälterei und der gefährlichen Körperverletzung hatte das Landgericht den Angeklagten jedoch freigesprochen. Es hatte insoweit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin. Außerdem hatte die Zeugin in der Hauptverhandlung selbst zugegeben, den Angeklagten mit ihrer Behauptung, er habe ihr mit Rasierklingen und Zigaretten Verletzungen zugefügt, falsch belastet zu haben.

Immer Freispruch bei Aussage gegen Aussage?

Der BGH sieht viele Widersprüche im Aussageverhalten der Zeugin. Aus diesem Grund hätte das Landgericht in seinem Urteil weiter ausführen müssen, wieso es der Aussage eines Zeugen – der zumindest teilweise lügt – trotzdem Glauben schenken will. Stützt das Strafgericht eine Verurteilung maßgebend auf die Aussage einer Zeugin, so muss die Beweiswürdigung den strafprozessualen Anforderungen entsprechen. Danach hat das Tatgericht das Aussageverhalten eines lügenden Zeugen vollständig darzulegen und anzugeben, weshalb es ihm gleichwohl folgen will. Diesen Maßgaben werden die sehr karge Ausführungen des vorliegenden Urteils nicht gerecht. Damit ist der wegen Menschenhandels verhängten Einzelfreiheitsstrafe (ein Jahr und vier Monate) die rechtliche Grundlage entzogen. Die Strafverteidigung hatte daher mit ihrer Revision Erfolg.

Für den Ausgang eines Verfahrens ist gerade im Sexualstrafrecht die Aussage des (angeblichen) Opfers entscheidend. Oft liegt nämlich eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohne weitere Beweismittel vor. Nicht in allen Fällen gibt es hier jedoch einen Freispruch. Sollte das Gericht dem vermeintlichen Opfer jedoch mehr glauben als dem Angeklagten, so muss es dies umfassend begründen. Insbesondere dann, wenn es Anzeichen gibt, dass die Zeugin nicht in allen Punkten die Wahrheit sagt. Dies ist dann Aufgabe des Rechtsanwalts, genau diese Umstände herauszustellen. Zuvor gilt es, den Zeugen taktisch klug in der Hauptverhandlung zu befragen und jeder Kleinigkeit die richtige Aufmerksamkeit zu schenken. Liegen Widersprüche im Aussageverhalten des Zeugen vor, muss das Gericht dies in sein Urteil mit aufnehmen und sich gegebenenfalls damit auseinandersetzen, wieso es der Zeugenaussage trotzdem Glauben schenken will. Je mehr Auffälligkeiten bestehen, desto umfangreicher ist die Pflicht des Gerichts sich mit der Aussage auseinanderzusetzen. Fallen die Ausführungen hierzu eher karg aus, hat eine Revision – wie der vorliegende Fall zeigt – durchaus Aussicht auf Erfolg.

BGH, Beschluss vom 26.01.2017, Az.: 5 StR 541/16

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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