Die Reform des Sexualstrafrechts 2016 und das Prinzip Nein heißt Nein

Die Sexualstrafrecht Reform 2016 gehört zu den weitreichendsten Änderungen im deutschen Strafrecht der vergangenen Jahrzehnte. Am 10. November 2016 trat eine grundlegend überarbeitete Fassung des § 177 StGB in Kraft und verankerte den Grundsatz „Nein heißt Nein“ im Strafgesetzbuch. Seither genügt der erkennbar entgegenstehende Wille einer Person, um einen Straftatbestand zu begründen. Körperlicher Widerstand, Gewalt oder Drohungen sind keine Voraussetzung mehr. Für Beschuldigte hat das erhebliche Auswirkungen. Die Strafbarkeitsschwelle ist durch die Reform deutlich gesunken. Was vor November 2016 strafrechtlich nicht verfolgt werden konnte, fällt heute unter den Tatbestand des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung gemäß § 177 StGB. Viele Betroffene werden von einem Ermittlungsverfahren überrascht, ohne sich eines strafbaren Verhaltens auch nur bewusst zu sein.
Im Folgenden wollen wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, Sie darüber aufklären, welche Änderungen die Reform im Einzelnen gebracht hat, welche Straftatbestände seit 2016 gelten und warum eine spezialisierte Strafverteidigung gerade in diesen Verfahren so entscheidend ist. Wir verteidigen bei Dr. Böttner Rechtsanwälte seit mehr als 20 Jahren bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

Was war der Anlass für die Sexualstrafrecht Reform 2016?

Die Diskussion über eine Neufassung des Sexualstrafrechts begann bereits im Sommer 2015. Auslöser war die Pflicht Deutschlands, Art. 36 der Istanbul-Konvention umzusetzen, einem Übereinkommen des Europarats. Darin ist festgelegt, dass jeder nicht einvernehmliche Sexualkontakt unter Strafe gestellt werden muss. Das damalige Recht erfüllte diese Anforderung nicht vollständig. Nach der bis 2016 geltenden Fassung des § 177 StGB waren sexuelle Handlungen nur strafbar, wenn der Täter Gewalt angewendet hatte, mit Gefahr für Leib und Leben gedroht hatte oder eine schutzlose Lage des Opfers ausgenutzt hatte. Viele Situationen blieben dadurch straflos: Überraschungshandlungen, Fälle ohne körperlichen Widerstand oder Konstellationen, in denen das Opfer aus Angst keine Gegenwehr zeigte. Die Übergriffe in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 beschleunigten den Reformprozess erheblich. Zahlreiche Tathandlungen jener Nacht ließen sich nach altem Recht nicht verfolgen. Der Bundestag beschloss daraufhin am 7. Juli 2016 die Neufassung. Das Gesetz trat am 10. November 2016 in Kraft.

Der neue Grundtatbestand: Sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB

Das Kernstück der Reform ist der neu geschaffene Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr vornehmen lässt. Körperliche Nötigung ist nicht mehr erforderlich. Es reicht also aus, dass der entgegenstehende Wille für den Täter wahrnehmbar war. Das Merkmal „erkennbar“ ist dabei von zentraler Bedeutung. Der entgegenstehende Wille kann verbal geäußert werden, etwa durch ein klares „Nein“, „Hör auf“ oder „Lass das“. Er kann aber auch nonverbal zum Ausdruck kommen, wie etwa durch Abwehrgesten, Weinen, Abwenden des Körpers oder andere eindeutige Signale. Eine körperliche Gegenwehr ist ausdrücklich keine Voraussetzung.
Für Beschuldigte folgt daraus: Bereits die Aussage des Opfers, einen entgegenstehenden Willen erkennbar geäußert zu haben, kann eine Verurteilung tragen, wenn keine konkreten Gegenbeweise vorliegen. Der sexuelle Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen liegt der Rahmen zwischen drei Monaten und drei Jahren.

Was hat sich durch das Prinzip Nein heißt Nein konkret geändert?

Vor der Reform gab es erhebliche Strafbarkeitslücken. Überraschungshandlungen, bei denen das Opfer aus Schock nicht reagieren konnte, waren nicht erfasst. Gleiches galt für Situationen, in denen das Opfer sexuelle Handlungen über sich ergehen ließ, ohne körperlich Widerstand zu leisten. Diese Lücken schloss die Reform durch mehrere neue Tatbestände. Der neu eingeführte § 177 Abs. 2 StGB stellt das Ausnutzen sonstiger Umstände unter Strafe: Wer sexuelle Handlungen vornimmt und dabei ausnutzt, dass eine Person keinen Willen bilden oder äußern kann, macht sich strafbar. Das erfasst Überraschungstaten ebenso wie Situationen, in denen das Opfer bewusstlos oder aufgrund von Alkohol oder Krankheit nicht handlungsfähig ist. Der bis dato geltende § 179 StGB, der Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, wurde dabei in die neue Fassung des § 177 StGB integriert. Zwei vollständig neue Straftatbestände wurden zusätzlich eingeführt. Der § 184i StGB stellt die sexuelle Belästigung unter Strafe: Körperliche Berührungen sexueller Natur ohne Einverständnis, die zuvor nur schwer verfolgt werden konnten. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Der § 184j StGB richtet sich gegen Straftaten aus Gruppen: Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die eine andere Person bedrängt, und aus dieser Gruppe heraus eine Sexualstraftat begangen wird, macht sich selbst strafbar, selbst wenn er nicht unmittelbar gehandelt hat.

Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung nach der Reform

Die schwereren Tatbestände der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB und der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB blieben durch die Reform erhalten und wurden ausgebaut. Sie setzen voraus, dass der Täter darüber hinaus Gewalt anwendet, mit Gefahr für Leib und Leben droht oder eine schutzlose Lage des Opfers ausnutzt. Für die sexuelle Nötigung gilt ein Grundstrafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Für die Vergewaltigung, die zusätzlich das Eindringen in den Körper des Opfers voraussetzt, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zwei Jahre. In besonders schweren Fällen, etwa bei dem Einsatz von Waffen, erhöht sich das Mindeststrafmaß auf fünf Jahre. In minder schweren Fällen kann das Gericht auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren erkennen. Diese Straftatbestände sind damit in der Strafandrohung erheblich schwerer als der Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs. Für die Strafverteidigung kommt es daher besonders darauf an, ob die qualifizierenden Merkmale tatsächlich erfüllt sind oder ob allenfalls ein minder schwerer Fall vorliegt.

Was bedeutet die Reform für Beschuldigte?

Wer heute mit einem Vorwurf aus dem Bereich des Sexualstrafrechts konfrontiert wird, steht unter erheblichem Druck. Die gesunkene Strafbarkeitsschwelle führt dazu, dass Ermittlungen häufiger eingeleitet werden und die Beweislage schwerer einzuschätzen ist. Besonders bedeutsam ist die sogenannte Irrtumsfrage: War dem Beschuldigten der entgegenstehende Wille des Opfers erkennbar? Wer den entgegenstehenden Willen nicht kannte und auch nicht kennen musste, handelt nach § 16 StGB ohne Vorsatz und ist damit nicht wegen § 177 Abs. 1 StGB strafbar. Diese Frage hängt von einer genauen Analyse der konkreten Situation ab, wobei Alkoholeinfluss, die Vorgeschichte der Beteiligten und der genaue Verlauf des Geschehens dabei eine entscheidende Rolle spielen.
Hinzu kommt, dass Verfahren nach der Reform häufig reine Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen darstellen. Da äußerliche Anzeichen einer Nötigung nicht vorliegen müssen, stützt sich die Anklage oft allein auf die Schilderung des vermeintlichen Opfers. Wir, als erfahrene Strafverteidiger im Sexualstrafrecht, analysieren diese Aussagen detailliert und zeigen Widersprüche, fehlende Details oder suggestive Einflüsse auf, die die Glaubhaftigkeit der Darstellung erschüttern können.

Verteidigungsstrategien nach der Sexualstrafrecht Reform 2016

Die Neufassung des § 177 StGB stellt höhere Anforderungen an eine fundierte Strafverteidigung. Wer nach der Reform mit einem Vorwurf konfrontiert wird, sollte unbedingt folgende Punkte beachten: 

  • Schweigerecht konsequent nutzen. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu äußern. Jede Aussage ohne vorherige Akteneinsicht und anwaltliche Beratung birgt erhebliche Risiken. Das Schweigen darf im Verfahren nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.
  • Frühzeitig einen Spezialisten einschalten. Je früher ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Anwalt eingeschaltet wird, desto mehr Einfluss lässt sich auf den Verfahrensverlauf nehmen. Akteneinsicht, die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen und die Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie sind in dieser Phase entscheidend.
  • Aussagepsychologische Analyse. Gerade in Verfahren nach der Reform ist die Glaubhaftigkeit der Opferaussage von zentraler Bedeutung. Erfahrene Verteidiger prüfen Merkmale wie Detailreichtum, innere Konsistenz und mögliche Belastungstendenzen. Bei begründetem Anlass wird ein Antrag auf ein gerichtliches Glaubwürdigkeitsgutachten gestellt, das die Zuverlässigkeit der Aussage wissenschaftlich bewertet.

Unsere Unterstützung bei Vorwürfen nach der Reform des Sexualstrafrechts 2016

Ein Vorwurf aus dem reformierten Sexualstrafrecht ist eine ernste Angelegenheit. Freiheitsstrafen, der Verlust des Arbeitsplatzes und eine dauerhafte Eintragung im Bundeszentralregister können die Folge sein. Hinzu kommt die persönliche Belastung durch das laufende Verfahren, die häufig auch das familiäre und soziale Umfeld trifft.
Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, sind seit mehr als 20 Jahren auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und verteidigen bundesweit gegen alle Vorwürfe nach § 177 StGB und den weiteren Tatbeständen der Reform. Wir beantragen umgehend Akteneinsicht, prüfen die Beweislage und legen Widerspruch gegen unzulässige Ermittlungsmaßnahmen ein. Unser Ziel ist die frühzeitige Einstellung Ihres Verfahrens oder, sollte dies nicht möglich sein, die bestmögliche Verteidigung in der Hauptverhandlung. Kontaktieren Sie uns also unbedingt noch heute für ein unverbindliches und diskretes Erstgespräch. Unsere Kanzlei ist an den Standorten Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster erreichbar und verteidigt bundesweit. In dringenden Situationen stehen wir Ihnen über unseren Notfallkontakt rund um die Uhr zur Verfügung.

Häufige Fragen zur Sexualstrafrecht Reform 2016

Die Reform hat § 177 StGB vollständig neu gefasst und den Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs eingeführt (§ 177 Abs. 1 StGB). Strafbar ist seither jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers, ohne dass Gewalt oder Drohung erforderlich sind. Zusätzlich wurden die sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) und Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB) als neue Tatbestände eingeführt. Das Gesetz trat am 10. November 2016 in Kraft.

Der Wille gilt als erkennbar, wenn das Opfer ihn verbal, etwa durch „Nein“ oder „Hör auf“, oder nonverbal, etwa durch Abwehrgesten oder Weinen, geäußert hat und der Beschuldigte dies wahrnehmen konnte oder musste. Eine körperliche Gegenwehr oder ausdrückliche Gewaltanwendung ist nicht erforderlich.

Nein. Das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG schließt aus, dass die verschärfte Rechtslage auf Taten vor dem 10. November 2016 angewendet wird. Für solche Taten gilt die zum Tatzeitpunkt gültige Rechtslage.

Der sexuelle Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB ist der Grundtatbestand für sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen. Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB ist ein qualifizierter Tatbestand, der zusätzlich das Eindringen in den Körper des Opfers sowie Gewalt, Drohung oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage voraussetzt.

Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben. Das Schweigerecht besteht vom ersten Moment des Verfahrens an und darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Kontaktieren Sie umgehend einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger, der Akteneinsicht beantragt und eine Verteidigungsstrategie entwickelt.

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    Über den Autor

    ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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