Besitz kinderpornografischer Schriften: Kein Besitzwille bei automatisch erzeugten Bildern (Thumbnails)
In Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften (§ 184b StGB kommt es häufig zu Durchsuchungen, bei denen sämtliche elektronische Datenträger (Festplatten, Computer, Handys und Speicherkarten) sichergestellt und ausgewertet werden.
In zahlreichen Strafverfahren dieser Art versuchen Staatsanwaltschaften und Gerichte immer wieder nach Auswertung der Datenträger vom Auffinden sogenannter „Vorschaubilder“ (Thumbnails) auf den vorsätzlichen Besitz von kinderpornografischen Schriften zu schließen. Es empfiehlt sich deshalb bereits im Ermittlungsverfahren, einen spezialisierten Strafverteidiger hinzuziehen. Denn in einer Vielzahl von Verfahren konnten wir erfolgreich dahingehend argumentieren, dass diese Vorschaubilder automatisch durch das System generiert werden und gerade ohne Zutun und häufig ohne Kenntnis des Nutzers. Befinden sich solche Bilder auf einem Rechner, so lässt sich daraus nicht automatisch darauf schließen, dass der Nutzer auch Kenntnis von den automatisch erzeugten kinderpornografischen Schriften hat. Der Besitzwillen bzgl. der Kinderpornografie ist dadurch allein nicht nachgewiesen.
Dies hat nunmehr auch in einer neueren Entscheidung das OLG Düsseldorf, dort der 2. Strafsenat, bestätigt (Az.: III-2 RVs 36/15, 2 RVs 36/15).
Im Rahmen einer erfolgreichen Revision hat das OLG Düsseldorf das Urteil des Amtsgerichts Moers mit der Begründung aufgehoben, dass bei der Auswertung der Datenträger zwar mehr als 900 kinderpornografische Bilddateien aufgefunden worden sind, es sich dabei jedoch um Vorschaubilder (sogenannte Thumbnails) handelt. Obgleich der Angeklagte kein weit überdurchschnittliches Computerwissen hatte, hat das Amtsgericht den Vorsatz – wozu zunächst der Besitzwille gehört – in den getroffenen Feststellungen nicht belegt.
Die Beweiswürdigung war jedoch wegen dieser Argumentation fehlerhaft. Das Urteil war schon deswegen insoweit aufzuheben:
„Die Kenntnis dieser computertechnischen Abläufe setzt ein weit überdurchschnittliches Computerwissen voraus. Das angefochtene Urteil enthält keine Darlegungen, die eine entsprechende Kenntnis des Angeklagten und damit den erforderlichen Besitzwillen belegen. Bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, dass die automatisch erzeugten Vorschaubilder (sog. Thumbnails) auf den sichergestellten Datenträgern gespeichert waren.“
Zwar hätte das Gericht nach der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln in NStZ 2011, Seite 476) aus dem Vorhandensein der Miniaturansichten den Schluss ziehen können, dass möglicherweise zuvor zugehörige Bilddateien heruntergeladen worden seien. Allerdings setzt dies zunächst voraus, dass auch das ursprüngliche Verschaffen der Bilddateien über das Internet mit umfasst ist. Darüber hinaus muss jedoch auch festgestellt sein, zu welchem Zeitpunkt die sogenannten Thumbnails erzeugt worden sind. Denn es muss bestimmbar sein, ob Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
In der Praxis lässt sich bei dem bloßen Auffinden von sogenannten Thumbnails im Rahmen der Strafverteidigung in den meisten Fällen erfolgreich darauf abstellen, dass gar nicht ermittelt ist, ob der vor dem PC sitzende Nutzer die als Thumbnails abgespeicherten Bilddateien überhaupt jemals vorsätzlich zur Kenntnis genommen hat. Dies wäre insbesondere dann nicht der Fall, wenn es sich um Bilder handelt, die sich im nicht sichtbaren Bereich einer Internetseite befinden.
An einem Besitzwillen fehlt es schließlich auch dann, wenn das zum Vorschaubild gehörende Bild alsbald nach der Speicherung gelöscht worden ist. Denn dadurch wird ja gerade dokumentiert, dass der Nutzer das Bild nicht besitzen will (und es gelöscht hat). Ist nicht belegt, dass gerade dieser Nutzer gezielt nach kinderpornografischen Schriften gesucht hat, so ist ein vorsätzlicher Besitzwille bzw. ein vorsätzliches Sich-Verschaffen von kinderpornografischen Schriften im Sinne des § 184b StGB zweifelhaft. Eine Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch kann dann erreicht werden.
Sind Sie aufgrund welcher Umstände auch immer Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornografischer Schriften geworden, so empfiehlt es sich in jedem Fall zum Tatvorwurf zu schweigen und ein auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger mit jahrelanger Erfahrung in diesem Bereich des Strafrechts hinzuziehen.
Der richtige Zeitpunkt ist dafür bereits dann gegebenen, wenn Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen als Beschuldigter erhalten oder eine Durchsuchung aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses eines Amtsgerichts stattgefunden hat. Selbst wenn der Tatvorwurf zweifelsfrei nachgewiesen sein sollte, kann ggfs. doch noch eine Hauptverhandlung abgewendet werden.
Siehe auch: Verteidigungsstrategien beim Verdacht der Kinderpornografie