Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld bei Sexualstraftaten

Wenn Jugendliche Sexualstraftaten begehen, liegt immer ein besonderes Augenmerk auf der Frage der Strafzumessung. Bei schwereren Sexualstraftaten wie Vergewaltigung liegt eine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld im Sinne von § 17 II JGG nahe. Dies stellt die schwerste Sanktion des Jugendstrafrechts dar und darf deswegen nur in besonders schweren Fällen verhängt werden.

Eine Besonderheit des Jugendstrafrechts ist jedoch, dass die Strafe nicht am Vergeltungsbedürfnis der Allgemeinheit gemessen wird, sondern an der Einwirkungsbedürftigkeit auf den jungen Täter. Die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld bildet eine Ausnahme von diesem Grundsatz des Täterstrafrechts.

Im vorliegenden Fall hat sich der 19-jährige Angeklagte einer sexuellen Nötigung zu Lasten seiner 17-jährigen Klassenkameradin schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Angeklagten nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung zu verhängen.

Das Amtsgericht Rudolfstadt sah dies anders und verurteilte ihn nach Jugendstrafrecht. Das Gericht hatte seine Entscheidung umfassend begründet, welches auch für weitere Sexualstrafrechtsfälle bei denen Jugendliche beteiligt sind, wichtig sein wird. Die Argumentation des Gerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Auf den Angeklagten war Jugendstrafrecht anzuwenden, da es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelte. Gemäß § 105 JGG wird das Jugendstrafrecht auf Heranwachsende im Alter von 18 bis unter 21 Jahren angewendet, wenn sie in ihrer Persönlichkeit noch einem Jugendlichen gleichstehen, oder sich die Tat als Jugendverfehlung darstellt. Eine Jugendverfehlung zeichnet sich dadurch aus, dass die Tat schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von einer jugendlichen Unreife geprägt ist und auch ihre Veranlassung jugendtümlichen Beweggründen entspricht. Die Annahme einer Jugendverfehlung ist damit nicht auf bestimmte Delikte, die typischerweise Jugendliche begehen, begrenzt, sondern auch auf Sittlichkeitsdelikte anwendbar. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die Tat als Jugendverfehlung eingestuft, da die begangene Tat Ausdruck einer unreifen Persönlichkeit war. Der Eingriff in die weibliche Sexualsphäre wurde unüberlegt und aus einer Laune heraus begangen. Die Tat entsprang dem Wunsch des sexuell unerfahrenen Heranwachsenden, mit einem Partner sexuelle Kontakte zu haben. Die Tat war Ausdruck eines Mangels an Beherrschung und dem Leben im Augenblick, ohne die möglichen Folgen im Blick zu haben. All das ist für die Entwicklungsstufe eines Jugendlichen maßgeblich, weswegen es sich hier um eine Jugendverfehlung handelt, und das Jugendstrafrecht Anwendung findet.

Das Gericht entschied sich ferner gegen die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld, da trotz nicht unerheblicher Tatschuld, die Voraussetzungen nach § 17 JGG nicht vorlagen. Die Schwere der Schuld wird häufig angewandt, wenn Jugendliche Kapitalverbrechen begehen, aber auch andere besonders schwere Taten können die Schwere der Schuld begründen. Jedoch kommt der Schwere der Tat keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr ist entscheidend, was die Tat über die Persönlichkeit des Täters und seine charakterliche Haltung aussagen kann. Im vorliegenden Fall sprechen schon die Strafmilderungsgründe gegen eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld, so war der Angeklagte geständig, hat sich bei der Geschädigten entschuldigt, ist bisher strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten und lebt in geordneten Verhältnissen, die es nahe legen, dass der Angeklagte in Zukunft keine Straftaten dieser Art mehr begehen wird. Letztendlich hat das Gericht festgestellt, dass eine Jugendstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht notwendig ist, und die Tat durch die Strafmilderungsgründe nicht so schwer liegt, dass es einer Jugendstrafe zwingend bedarf. Dem Angeklagten kann das Unrecht seiner Tat durch die Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 1.000€ an die Geschädigte und die Übernahme ihrer Gerichtskosten ausreichend vor Augen geführt werden.

Dieser wichtige Leitgedanke wird im Sexualstrafrecht bei Jugendlichen häufig übersehen. Umso wichtiger ist es auch für die Strafverteidigung deutlich zu machen, dass es bei der Bemessung der Strafe im Jugendstrafrecht immer primär um die notwendige Einwirkung auf den Jugendlichen geht und nur nachgeordnet darum, dass ein mögliches Unrecht wieder ausgeglichen wird.

AG Rudolstadt, Urteil vom 06.05.2019 – 462 Js 34108/18 – 1 Ls jug.

Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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