Freispruch mangels Beweisen im Kinderpornoprozess

Das Amtsgericht Esslingen hat einen 36-Jährigen freigesprochen, weil diesem der Besitz und die Weiterverbreitung von kinder- und jugendpornografischen Filmen nicht nachgewiesen werden konnte. Der Fall ist ein klassisches Beispiel dafür, dass die reine Ermittlung einer IP-Adresse, die im Zusammenhang mit Kinderpornografie oder Jugendpornografie aufgefunden wurde, noch nicht für eine Verurteilung ausreicht. Vielmehr muss auch nachgewiesen werden, wer genau die Dateien auf den Computer heruntergeladen hat. Dies ist immer dann besonders schwierig nachzuweisen, wenn mehrere Personen Zugriff auf den Computer oder Internetanschluss hatten.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Mann in der Hauptverhandlung vorgeworfen, über eine Tauschplattform im Internet Kinder- und Jugendpornografie heruntergeladen und für andere zum Download angeboten zu haben. Deswegen forderte die Anklage eine zweijährige Bewährungsstrafe und eine Geldstrafe von 3000 Euro. Die Strafverteidigung war auf Freispruch ausgerichtet, der Angeklagte bestritt die Daten. Die Verteidigungsstrategie ging am Ende auf und der Angeklagte wurde mangels Beweisen freigesprochen.

Strafverteidiger: „Im Zweifel für den Angeklagten“

Als zentrales Element seiner Verteidigung führte der Anwalt an, der Angeklagte habe die Dateien weder heruntergeladen noch angesehen und das kinderpornografische Material auch nicht für andere zum Download angeboten. Dort setzt eine gute Strafverteidigung bei dem Vorwurf des Besitzes Kinderpornografischer Schriften an: Denn in vielen Fällen ist eben nicht nachgewiesen, wer genau von dem Computer aus die illegalen Dateien heruntergeladen und weiterverbreitet hat. Im Haus des Angeklagten hätten neben ihm auch noch drei Mitarbeiter gewohnt, die der Stuckateur in seinem Unternehmen beschäftige. Um ihnen einen Kontakt zu ihren Familien im Ausland zu ermöglichen, habe er seinen Mitarbeitern erlaubt, den Computer in seinem Wohnzimmer zu benutzen. Daher sei nicht klar, wer genau das kinderpornografische Material heruntergeladen habe. Der Computer sei allen Bewohnern frei zugänglich gewesen. Zwischen den Mitarbeitern und dem Angeklagten habe ein vertrauensvolles Verhältnis geherrscht.

Zudem wurden auf dem Handy und dem Tablet des Angeklagten keine kinderpornografischen Dateien gefunden. Nur der PC, der von mehreren Personen benutzt werde, sei betroffen gewesen. Zwar hält die Staatsanwaltschaft die Angaben des Angeklagten für unglaubhaft, trotz allem gilt aber für das Gericht der Grundsatz: „Im Zweifel für den Angeklagten“. Das Gericht sprach den Mann frei.

Nach der Ermittlung der IP-Adresse folgt meist eine Hausdurchsuchung

Aufmerksam wurde die Kriminalpolizei Esslingen auf den 36-jährigen nach einem Hinweis des Landeskriminalamtes (LKA). Das LKA sucht regelmäßig mit einer entsprechenden Software im Internet nach Computern, von denen illegale Inhalte heruntergeladen und weiterverbreitet werden. Daraufhin wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei hat man Computer, Tablet sowie das Handy des Angeklagten beschlagnahmt. Auch diese Vorgehensweise ist für Ermittlungen im Bereich der Kinderpornografie geradezu typisch. Allerdings kann in vielen Fällen eben nicht nachgewiesen werden, wer genau von dem Computer aus die illegalen Dateien heruntergeladen und weiterverbreitet hat. Die Polizei kann regelmäßig nur die sogenannte IP-Adresse des Rechners feststellen. Wenn sich dann herausstellt, dass mehrere Personen freien Zugang zu dem betroffenen PC haben, ist ein Freispruch oftmals möglich.

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