Bestätigung eines Freispruchs wegen Vergewaltigung durch den BGH

In einem Verfahren wegen Vergewaltigung bestätigte der Bundesgerichtshof einen Freispruch des Landgerichts Bremen. Die Revision wurde von der Nebenklägerin eingelegt, um doch noch eine Verurteilung des Angeklagten zu erreichen.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung der auf dem Sofa des Angeklagten schlafenden Nebenklägerin angeklagt. Diese Anklage konnte das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht bestätigen. Zwar hatte sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren und in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung widersprochen, jedoch bestanden auch Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin. Diese Zweifel konnte das Landgericht in seiner Beurteilung nicht überwinden. Das liegt begründet in der speziellen Situation der Aussage gegen Aussage-Konstellation. In Fällen, in denen das einzige Beweismittel die geschädigte Person darstellt, darf das Gericht nicht per se der Aussage dieser Person nicht mehr Gewicht beimessen, als der Person des Angeklagten. Die Aussage der Zeugin muss stattdessen auf ihre Konstanz, Glaubhaftigkeit und Beweggründe überprüft werden.  Da die Nebenklägerin des Verfahrens den Tathergang nicht konstant schildern konnte und auch eine Belastungstendenz festgestellt wurde, war die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage eingeschränkt. Dieser Grundsatz der Beweiswürdigung kann auch nicht durch die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten überwunden werden. Allein die Lüge eines Angeklagten, ohne weitere Beweise für seine Schuld, kann nicht zur Begründung einer Verurteilung ausreichen.

Hier zeigt sich erneut die Besonderheit der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Im Optimalfall werden die notwendigen Schritte bereits in der Hauptverhandlung vom Rechtsanwalt unternommen, damit entweder die eigene Revision später erfolgreich ist oder eine Revision der Staatsanwaltschaft oder Nebenklage abgewehrt werden kann.

BGH, Urteil vom 08. Juli 2020 – 5 StR 80/20

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