Anwalt Kinderpornografie: Besitz und Verbreitung gemäß § 184b StGB

Der Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie nach § 184b StGB zählt zu den schwerwiegendsten Vorwürfen im deutschen Sexualstrafrecht. Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, sehen Sie sich von einem Moment auf den anderen mit Ermittlungen konfrontiert, die das gesamte private und berufliche Umfeld erschüttern können. Hinzu kommt außerdem eine erhebliche soziale Stigmatisierung, die schon mit dem bloßen Verdacht der Kinderpornografie beginnt, und nicht etwa erst mit einer strafrechtlichen Verurteilung.
Der Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte ist in § 184b StGB geregelt. Die Norm wurde zum 28. Juni 2024 erneut grundlegend reformiert. Seitdem gelten für den Besitz und die Verbreitung deutlich differenziertere Strafrahmen als zuvor. Sollten Sie sich als Beschuldigter mit diesem Vorwurf konfrontiert sehen, sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Beistand suchen und keinesfalls auf eigene Faust gegenüber den Ermittlungsbehörden Stellung beziehen.
Im Folgenden wollen wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, Ihnen erläutern, welche Handlungen § 184b StGB im Einzelnen erfasst, welche Strafen aktuell drohen, wie Ermittlungsverfahren typischerweise eingeleitet werden und welche Verteidigungsansätze Erfolg versprechen. Wir verteidigen unsere Mandanten seit mehr als 20 Jahren spezialisiert im Sexualstrafrecht und stehen Ihnen stets bundesweit diskret zur Seite.

Was bedeutet Kinderpornografie Besitz Verbreitung im Sinne des § 184b StGB?

  • 184b StGB erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tathandlungen rund um kinderpornografische Inhalte. Kinderpornografisch ist ein Inhalt nach der Legaldefinition in § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB dann, wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind zum Gegenstand hat, ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigt oder die unbekleideten Genitalien sexuell aufreizend wiedergibt. Als Kind gilt nach § 176 StGB jede Person unter 14 Jahren. Der § 184b StGB unterscheidet mehrere Tatbestandsalternativen. Strafbar ist unter anderem: 
  • die Verbreitung und das öffentliche Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte, etwa durch Hochladen auf eine Plattform oder das Versenden in einer offenen Chatgruppe
  • das gezielte Zugänglichmachen für eine andere Person, beispielsweise durch das Weiterleiten einer Datei oder das Teilen eines Links
  • das Herstellen solcher Inhalte 
  • die Vorbereitung der Verbreitung
  • der Besitz und das Sich-Verschaffen nach § 184b Abs. 3 StGB: Hier reicht bereits der gezielte Abruf einer einzelnen Datei aus dem Internet, um den Tatbestand zu erfüllen, sofern der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.

Strafrahmen bei Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen vom 24. Juni 2024 hat der Gesetzgeber die Strafrahmen des § 184b StGB grundlegend neu sortiert. Seit Inkrafttreten am 28. Juni 2024 gilt:

  • Für die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Mindeststrafe liegt damit wieder unter einem Jahr, sodass es sich rechtsdogmatisch um ein Vergehen und nicht mehr um ein Verbrechen handelt.
  • Für gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln ordnet § 184b Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren an. Hier liegt weiterhin ein Verbrechen im Sinne von § 12 StGB vor.
  • Der Besitz und das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Abs. 3 StGB werden mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Auch dies ist seit der Reform wieder als Vergehen ausgestaltet. Für nicht wirklichkeitsnahe Darstellungen, etwa rein animierte oder gezeichnete Inhalte ohne realen Hintergrund (§ 184b Abs. 1 S. 2 StGB), sieht das Gesetz ebenfalls eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Außerdem werden Datenträger nach § 184b Abs. 7 StGB regelmäßig eingezogen.

Besitz von Kinderpornographie – Strafe nach der Reform 2024

Die Senkung der Mindeststrafen hat für die Praxis weitreichende Konsequenzen. Zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 27. Juni 2024 galt für den Besitz kinderpornografischer Inhalte eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Damit war jede Verurteilung zwingend an die Einstufung als Verbrechen gekoppelt. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Auflage und ein Verfahrensabschluss durch Strafbefehl waren ausgeschlossen. Mit der Senkung der Mindeststrafe auf drei Monate ist diese Beschränkung entfallen. Staatsanwaltschaften können in geeigneten Fällen wieder gegen Geldauflage einstellen. Auch Strafbefehle sind erneut möglich. Das eröffnet der Verteidigung erhebliche Spielräume, insbesondere bei Erstbeschuldigten und bei Konstellationen, in denen die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht.
Wichtig ist zudem das Rückwirkungsgebot des milderen Gesetzes aus § 2 Abs. 3 StGB. Wenn das Gesetz seit der Begehung der Tat geändert wurde, ist die mildeste Fassung anzuwenden. Wer also zwischen Juli 2021 und Juni 2024 in den Besitz kinderpornografischer Inhalte gekommen ist und noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde, profitiert von der heutigen, milderen Rechtslage. Diesen Aspekt sollte Ihre Verteidigung stets im Blick behalten.

Wann liegt Besitz nach § 184b StGB vor: Die Fallstricke des digitalen Besitzes

Der Begriff des Besitzes im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB ist juristisch komplexer, als es auf den ersten Blick wirkt. Besitz bedeutet, dass ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis an einem Inhalt bestehen muss. Komplex wird die Beurteilung beim sogenannten Cache-Besitz. Wer im Internet kinderpornografische Inhalte im Sinne des § 184b StGB nur betrachtet, ohne sie aktiv herunterzuladen, kann gleichwohl strafbar sein. Der Browser legt aufgerufene Dateien automatisch im Cache ab. Davon zu unterscheiden ist die Speicherung sogenannter Thumbnails. Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass aus dem bloßen Vorhandensein automatisch erzeugter Vorschaubilder kein vorsätzlicher Besitz im Sinne des § 184b StGB hergeleitet werden kann. Ohne den Nachweis, dass der Nutzer um die Existenz dieser Dateien wusste, fehlt es am Besitzwillen. Solche Konstellationen bieten erfahrungsgemäß starke Verteidigungsansätze. Vertieft können Sie dies gerne auf unserer externen Seite zu kinderpornografischen Schriften nachlesen.

Wie werden Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie eingeleitet? 

In den meisten Fällen erfahren Beschuldigte erst durch eine Hausdurchsuchung von dem laufenden Ermittlungsverfahren. Die Polizei legt einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor und beschlagnahmt sämtliche Datenträger, also Computer, Festplatten, Smartphones, Tablets und Speicherkarten. Die anschließende kriminaltechnische Auswertung kann mehrere Monate, oft auch ein Jahr, in Anspruch nehmen. Mehr zum Ablauf erfahren Sie auf unserer Seite zur Hausdurchsuchung im Sexualstrafrecht.
Die Anzeige geht häufig auf einen Hinweis des US-amerikanischen National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) zurück. Über sogenannte CyberTipline-Reports werden verdächtige Uploads identifiziert, an das Bundeskriminalamt weitergeleitet und über die zugeordnete IP-Adresse einem Anschlussinhaber zugewiesen. Auch internationale Operationen gegen Tauschbörsen und Darknet-Plattformen führen regelmäßig zu Ermittlungswellen in Deutschland.
Eine besondere Konstellation betrifft das unbeabsichtigte Empfangen kinderpornografischer Inhalte über Messengerdienste. Werden Bilder oder Videos in WhatsApp-Gruppenchats verschickt, kann die automatische Speicherfunktion bereits den Tatbestand des Besitzes nach § 184b StGB erfüllen. Hier ist unbedingt eine fundierte technische und rechtliche Aufklärung des Sachverhalts durch einen erfahrenen Anwalt für Kinderpornografie entscheidend.

Berufliche und soziale Folgen einer Verurteilung wegen Kinderpornografie nach § 184b StGB

Eine Verurteilung wegen Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte wirkt weit über das Strafverfahren hinaus. Sie wird in das Bundeszentralregister eingetragen und erscheint in der Regel auch im Führungszeugnis. Bei Beamten droht zudem regelmäßig ein Disziplinarverfahren mit der möglichen Konsequenz der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass insbesondere bei Lehrern und Polizeibeamten der Vertrauensverlust regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt. Für Ärzte kann der Widerruf der Approbation nach § 5 BÄO drohen. Rechtsanwälte riskieren den Verlust ihrer Zulassung. In sensiblen Berufsgruppen wie dem Bildungs-, Pflege- und Gesundheitswesen bedeutet bereits der Verdacht häufig Suspendierung und faktisches Berufsverbot.
Hinzu kommen die sozialen Folgen. Der Vorwurf der Kinderpornografienach § 184b StGB löst regelmäßig massive Reaktionen im persönlichen Umfeld aus. Mediale Vorverurteilung, Belastungen für die Familie und der Verlust sozialer Bindungen sind keine Seltenheit. Eine diskrete Verfahrensführung, möglichst bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens, ist deshalb von zentraler Bedeutung. Ziel jeder Verteidigung muss es sein, eine öffentliche Hauptverhandlung soweit wie möglich zu vermeiden.

Verteidigungsstrategien gegen den Vorwurf der Kinderpornografie nach § 184b StGB

Die wichtigste Regel lautet: Schweigen Sie! Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Polizeiliche Vernehmungstermine sollten ohne anwaltliche Begleitung nicht wahrgenommen werden. Erst nach Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger lässt sich beurteilen, welche Beweise tatsächlich vorliegen und wie die Verteidigung strategisch ausgerichtet werden sollte.
Ein zentraler Verteidigungsansatz ist der Nachweis fehlenden Vorsatzes. Hat der Beschuldigte Dateien nur unbeabsichtigt empfangen, etwa über einen Gruppenchat? Wurde der Inhalt sofort gelöscht? War der Speichervorgang im Cache dem Nutzer überhaupt bewusst? In solchen Konstellationen lässt sich die Strafbarkeit oft entkräften.
Ebenso entscheidend ist die Anschlussfrage, also die Klärung, wer den Internetanschluss zur fraglichen Zeit tatsächlich genutzt hat. Bei Familien-WLAN, geteilten Wohnungen oder offenen Netzen kann der Anschlussinhaber nicht ohne Weiteres mit dem Täter gleichgesetzt werden. Hier setzt die forensische Verteidigungsarbeit an.
Im günstigen Fall führt die Verteidigung zu einer Einstellung des Verfahrens, sei es mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung kommt in geeigneten Fällen in Betracht.

Unsere Unterstützung bei Vorwürfen nach § 184b StGB

Die Kanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte ist seit mehr als 20 Jahren auf das Sexualstrafrecht spezialisiert. Wir verteidigen bundesweit unsere Mandanten, denen Besitz, Erwerb oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB zur Last gelegt werden. Mit unseren Standorten in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster sind wir stets kurzfristig für Sie erreichbar. Wir prüfen die Beweislage akribisch, beauftragen bei Bedarf eigene IT-forensische Sachverständige und setzen jedem Auswertungsbericht der Polizei eine fundierte technische Erwiderung entgegen. Diskretion ist für uns selbstverständlich, sämtliche Informationen werden vertraulich behandelt, und alle Schritte, die wir unternehmen, werden mit Ihnen abgestimmt. Vereinbaren Sie gerne mit uns ein unverbindliches Erstgespräch. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Chancen auf eine Verfahrenseinstellung oder ein milderes Ergebnis!

Häufige Fragen zum Vorwurf Kinderpornografie Besitz Verbreitung

Seit dem 28. Juni 2024 sieht § 184b Abs. 3 StGB für den Besitz und das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Inhalte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Damit ist der Tatbestand wieder ein Vergehen, eine Einstellung gegen Auflage oder ein Strafbefehl sind grundsätzlich möglich.

Der bloße Empfang allein begründet noch keine Strafbarkeit. Sobald die Datei jedoch automatisch oder bewusst auf dem Gerät gespeichert und nicht unverzüglich gelöscht wird, kann der Tatbestand des Besitzes erfüllt sein. Bewahren Sie Ruhe, machen Sie keine Angaben und kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger.

Die Polizei beschlagnahmt sämtliche Datenträger und nimmt eine forensische Auswertung vor. Sie sollten zum Tatvorwurf keine Angaben machen und sofort einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten.

Ja, eine Einstellung ist möglich. In Betracht kommen § 170 Abs. 2 StPO bei nicht hinreichendem Tatverdacht, § 153 StPO bei geringer Schuld oder § 153a StPO gegen Geldauflage. Welche Variante in Frage kommt, hängt von Ihrem konkreten Einzelfall ab.

Aufgrund der oft umfangreichen forensischen Auswertung von Datenträgern dauern Ermittlungsverfahren regelmäßig zwischen sechs Monaten und über einem Jahr. Eine frühzeitige Mandatierung ermöglicht es, frühzeitig auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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