Diskretion im Sexualstrafrecht: Schutz vor öffentlicher Bloßstellung

Ein Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht trifft Betroffene in den meisten Fällen vollkommen unvorbereitet. Die erste Frage, die uns, Dr. Böttner Rechtsanwälte, viele Menschen in dieser Situation stellen, ist nicht die nach der möglichen Strafe, sondern: Wer erfährt davon? Die Angst vor dem Bekanntwerden ist für viele Beschuldigte das Belastendste am gesamten Sexualstrafverfahren. Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts kann Existenzen zerstören, lange bevor ein Gericht überhaupt entschieden hat. Diskretion im Sexualstrafrecht ist daher kein Zusatzservice, sondern eine Grundbedingung professioneller Strafverteidigung. Wir sind seit mehr als 20 Jahren auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und verteidigen unsere Mandanten bundesweit mit dem Anspruch absoluter Vertraulichkeit.

Warum Diskretion im Sexualstrafrecht besondere Bedeutung hat

Kein anderer Bereich des Strafrechts ist gesellschaftlich so stark vorbelastet wie das Sexualstrafrecht. Allein der Verdacht, eine Sexualstraftat begangen zu haben, löst sofortige Reaktionen im sozialen und beruflichen Umfeld aus. Arbeitsverhältnisse werden beendet, Beziehungen zerbrechen, Freundschaften werden beendet, und das alles, weil ein Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist. Der Ruf ist beschädigt, bevor ein einziges Urteil überhaupt gesprochen wurde.
Das Strafrecht kennt die Unschuldsvermutung. Das soziale Umfeld kennt sie meistens nicht. Wer beschuldigt wird, gilt in den Augen vieler Menschen bereits als überführt. Darin liegt eine besondere Grausamkeit von Sexualstrafverfahren: Die eigentliche juristische Auseinandersetzung spielt sich im Hintergrund ab, während die öffentliche Vorverurteilung unmittelbar und sichtbar wirkt. Hinzu kommt, dass Sexualstrafverfahren in besonderem Maße das Interesse der Medien wecken. Was bei anderen Straftaten intern bleibt, kann im Sexualstrafrecht schnell in der Zeitung oder in sozialen Netzwerken landen. Die Konsequenzen einer medialen Vorverurteilung sind häufig irreversibel. Deshalb muss die Frage nach dem Schutz der Privatsphäre von der ersten Stunde an Teil Ihrer individuellen Verteidigungsstrategie im Sexualstrafrecht sein.

Anwaltliche Schweigepflicht als rechtliche Grundlage der Diskretion

Jeder Rechtsanwalt unterliegt der Schweigepflicht. Das ist keine Frage des guten Willens, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. § 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung von Mandantengeheimnissen unter Strafe. Zusätzlich verpflichtet § 43a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) jeden Anwalt zur Verschwiegenheit in allen Belangen, die ihm durch das Mandatsverhältnis bekannt werden. Was Sie also mit uns, Dr. Böttner Rechtsanwälte, besprechen, bleibt definitiv vertraulich. Das gilt für das erste Telefonat ebenso wie für alle späteren Gespräche, Akteninhalte und strategischen Überlegungen die wir gemeinsam mit Ihnen treffen. Kein Anliegen muss Ihnen dabei unangenehm sein.
Ergänzt wird dieser Schutz durch das Zeugnisverweigerungsrecht Ihres Anwalts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO: Ermittlungsbehörden dürfen Ihren Verteidiger nicht als Zeugen vernehmen und ihn damit nicht zu Inhalten Ihrer Beratungsgespräche befragen. Dieses Recht gilt absolut und ohne Ausnahme. Beschlagnahmungen von Anwaltsakten sind ebenfalls weitgehend unzulässig. Der Schutz Ihrer Privatsphäre beginnt damit bereits mit dem ersten Kontakt zu unserer Kanzlei.

Persönlichkeitsrecht und Diskretion im Sexualstrafrecht

Beschuldigte im Sexualstrafrecht sind rechtlich nicht schutzlos gestellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, schützt jeden Menschen vor ungerechtfertigten Eingriffen in seine Privatsphäre. Dieses Grundrecht gilt auch für Beschuldigte in laufenden Strafverfahren. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hebt den Schutz der Persönlichkeit keinesfalls auf. Konkret bedeutet das: Medienberichte über laufende Ermittlungen können rechtswidrig sein, wenn sie die Unschuldsvermutung verletzen oder personenbezogene Daten unberechtigt offenlegen. Die Nennung des vollständigen Namens oder die Veröffentlichung eines erkennbaren Fotos, bevor ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, ist in aller Regel unzulässig.
Auf der Grundlage von § 823 BGB und § 1004 BGB können Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüche gegen Medien durchgesetzt werden. Wir kooperieren in solchen Konstellationen mit spezialisierten Anwälten im Presserecht, um Ihre Interessen umfassend und ohne Zeitverlust zu wahren.

Medienschutz bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht

Wenn Medien über ein laufendes Ermittlungsverfahren berichten wollen oder bereits berichtet haben, ist schnelles Handeln gefragt. Einstweilige Verfügungen können in solchen Fällen innerhalb weniger Stunden erwirkt werden, um eine identifizierende Berichterstattung zu stoppen oder rückgängig zu machen. § 22 KunstUrhG schützt Sie zudem vor der unerlaubten Veröffentlichung von Fotos oder Videoaufnahmen Ihrer Person, solange kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
Unser primäres Ziel, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, ist es, Medienberichterstattung von vornherein zu vermeiden. Das gelingt am zuverlässigsten dadurch, dass das Verfahren gar nicht erst zur öffentlichen Hauptverhandlung kommt. Frühzeitige Einstellungsanträge bei der Staatsanwaltschaft, gut begründete Schutzschriften und ein entschlossenes Auftreten gegenüber den Ermittlungsbehörden reduzieren die Wahrscheinlichkeit erheblich. Über eine Verhandlung, die nicht stattfindet, kann auch nicht berichtet werden.
Für Mandanten in besonderen Berufsgruppen, etwa Ärzte, Lehrer, Beamte oder Personen des öffentlichen Lebens, stimmen wir die straf- und berufsrechtliche Verteidigung von Beginn an aufeinander ab. Meldepflichten gegenüber dem Dienstherrn, dienstrechtliche Konsequenzen und den Umgang mit dem Arbeitgeber bedenken wir dabei von der ersten Beratung an mit. Gerade hier zahlt es sich aus, mit einem Fachanwalt für Strafrecht zu arbeiten, der mit diesen Besonderheiten aus langjähriger Praxis vertraut ist.

Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung

Kommt es trotz aller Bemühungen zu einer Hauptverhandlung, bietet § 171b GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) einen wirksamen gesetzlichen Schutz. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich einer am Verfahren beteiligten Person zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Im Sexualstrafrecht ist ein solcher Antrag die Regel und Bestandteil jeder Hauptverhandlungsvorbereitung bei uns, Dr. Böttner Rechtsanwälte.
Personen, die als Zuhörer ausnahmsweise zur nicht öffentlichen Verhandlung zugelassen werden, unterliegen einer strengen Verschwiegenheitspflicht. Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden. Ihr Name und die Inhalte des Verfahrens bleiben damit aus dem öffentlichen Raum heraus. Dies gilt auch für Schöffen und weitere Verfahrensbeteiligte.

Diskretion im Sexualstrafrecht: Unsere Arbeitsweise bei Dr. Böttner Rechtsanwälte in der Praxis

Diskretion beginnt bei uns bereits beim ersten Kontakt. Beratungsgespräche können auf Wunsch telefonisch oder per Videokonferenz geführt werden, ohne dass Sie unsere Kanzlei persönlich aufsuchen müssen. So vermeiden Sie es, dass Ihr Besuch bei einem Strafverteidiger von jemandem aus Ihrem Umfeld bemerkt wird. Im laufenden Verfahren kommunizieren wir ausschließlich über Kanäle, die Sie vorab mit uns vereinbaren. Schriftverkehr mit Behörden wird so gestaltet, dass Ihr Arbeitgeber oder Ihr privates Umfeld grundsätzlich keine Kenntnis erlangt. Wir bereiten Sie frühzeitig auf mögliche behördliche Maßnahmen vor: Eine unangekündigte Hausdurchsuchung etwa kann erhebliche Folgen für Ihr soziales Umfeld haben. Wer hierauf vorbereitet ist, bleibt handlungsfähig und verhält sich in einer solchen Situation richtig.
Unser vorrangiges Ziel ist stets die Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren. Gelingt uns dieses Ziel, gibt es keine öffentliche Hauptverhandlung, keinen Eintrag im Führungszeugnis und keinen Anlass für Berichterstattung. In den über 20 Jahren Praxiserfahrung als Anwälte im Sexualstrafrecht haben wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, zahlreiche Verfahren bereits in diesem frühen Stadium beenden können, bevor sie öffentlich wurden. Diskretion und erfolgreiche Verteidigung bedingen sich gegenseitig: Je früher Sie handeln, desto mehr Spielraum haben wir.
Bei Verfahren mit besonderer Brisanz, etwa beim Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 StGB oder bei der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, ist eine frühzeitige und konsequente Strategie umso wichtiger. Hier entscheiden oft die ersten Wochen darüber, ob ein Verfahren öffentlich wird oder nicht.

Häufige Fragen zur Diskretion im Sexualstrafrecht

Eine automatische Mitteilung an den Arbeitgeber gibt es grundsätzlich nicht. Für bestimmte Berufsgruppen, etwa Beamte oder Angehörige der Heilberufe, können jedoch besondere Meldepflichten gelten. Ob und wie Ihr Arbeitgeber betroffen sein könnte, klären wir im Erstgespräch individuell und entwickeln gemeinsam eine Strategie zur Schadensbegrenzung.

Medienberichte über laufende Verfahren sind möglich, aber nicht schrankenlos erlaubt. Identifizierende Berichte, die Ihren Namen oder Ihr Bild verwenden, können rechtlich angegriffen werden. Ob ein Vorgehen gegen bereits erschienene Berichte sinnvoll ist, prüfen wir schnell und ohne Umwege.

Die anwaltliche Schweigepflicht endet nicht mit dem Mandatsverhältnis. Ihre Daten werden nach gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt und anschließend fristgerecht vernichtet. Eine Weitergabe an Dritte findet zu keinem Zeitpunkt statt.

Nein. Ein unverbindliches Erstgespräch kann telefonisch oder per Videokonferenz geführt werden. Wir klären mit Ihnen zunächst die Situation und die grundsätzlichen Verteidigungsmöglichkeiten, bevor Sie entscheiden, ob Sie das Mandat erteilen möchten.

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    Über den Autor

    ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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