Strafrecht Blog

  • Wie realistisch ist eine Verfahrenseinstellung im Sexualstrafrecht überhaupt?

    Wenn Sie mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat konfrontiert werden, entsteht bei den Meisten besonders schnell der Eindruck, der Ausgang des Verfahrens stehe bereits fest. Wir erleben in unserer Kanzlei bei Dr. Böttner Rechtsanwälte immer wieder, dass Beschuldigte davon ausgehen, ein Sexualstrafverfahren führe zwangsläufig zu einer Anklage und daraufhin zu einer Verurteilung. Wir können diese Annahme zwar durchaus nachvollziehen, sie entspricht allerdings schlichtweg nicht der Realität. Tatsächlich gehört das Sexualstrafrecht sogar zu den Bereichen, in denen Ermittlungsverfahren überdurchschnittlich häufig eingestellt werden, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anklage gar nicht erfüllt sind. Der ausschlaggebende Punkt im Strafverfahren ist nicht die Schwere des Vorwurfs, sondern die Frage, ob der Tatnachweis mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit geführt werden kann. Im Strafverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“. Eine Verurteilung ist nur zulässig, wenn das Gericht von der Schuld überzeugt ist. Bereits im Ermittlungsverfahren muss die Staatsanwaltschaft prüfen, ob eine solche Überzeugung später überhaupt realistisch erreichbar ist. Gerade im Sexualstrafrecht scheitert dies häufig an strukturellen Beweisproblemen. Wer diese Ausgangslage kennt und frühzeitig verteidigt wird, hat deutlich bessere Chancen auf eine Verfahrenseinstellung, als es der erste Eindruck vermuten lässt.

  • Was bedeutet das für Betroffene und Beschuldigte?

    Sexualstrafverfahren greifen tief in das Leben aller Beteiligten ein. Für Betroffene geht es um den Schutz ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Für Beschuldigte steht oft die persönliche und berufliche Existenz auf dem Spiel. Ein zentraler Aspekt in fast jedem Verfahren nach § 177 StGB ist der entgegenstehende Wille. Wir zeigen Ihnen, was dahintersteckt, wie die Gerichte diesen Willen bewerten und warum eine spezialisierte Verteidigung im Sexualstrafrecht unverzichtbar ist.

  • Sexuelle Belästigung ist ein Thema, das längst nicht mehr nur im persönlichen Kontakt stattfindet. Durch die Verbreitung digitaler Plattformen wie WhatsApp hat sich das Problem auch in die digitale Welt verlagert. Die Anonymität und die scheinbare Unverbindlichkeit solcher Dienste ermutigen manche Menschen dazu, unangemessene Nachrichten, Bilder oder Videos zu versenden. Doch wie definiert das Gesetz sexuelle Belästigung auf WhatsApp, und welche Möglichkeiten haben Betroffene, sich zu wehren?

  • Wenn eine Vergewaltigung zur Anzeige gebracht wird, handelt es sich oft um eine hochsensible Angelegenheit – sowohl für die betroffene Person als auch für die beschuldigte Person. Ein häufiger Fall in solchen Verfahren ist die sogenannte „Aussage gegen Aussage“- Konstellation. Doch was bedeutet das rechtlich, und wie gehen Gerichte mit solchen Situationen um?

  • Karneval, auch bekannt als Fasching oder Fastnacht ist eine der größten und bekanntesten Feierlichkeiten in Deutschland. Die Karnevalssaison beginnt in der Regel am 11. November und dauert bis Aschermittwoch im Februar oder März. Während der Karnevalszeit finden in vielen deutschen Städten eine Vielzahl von Paraden, Festen und Veranstaltungen statt. Die bekanntesten und größten Karnevalsfeste sind in Köln, Mainz und Düsseldorf. Aber auch in kleineren Städten, wie beispielsweise im unterfränkischen Würzburg, ist die Fastnacht ein Jahreshighlight.

  • Im Sommer 2021 wurde der Paragraf zur Kinderpornografie verschärft. Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB wird seitdem mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Der Gesetzgeber stufte damit den Besitz von Kinderpornografie von einem Vergehen auf ein Verbrechen hoch. Einen minder schweren Fall der Kinderpornografie kennt die Norm nicht. Nicht nur Strafverteidiger sondern selbst Staatsanwaltschaft haben bereits im Vorfeld auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit hingewiesen. Nun hat der erste  Amtsrichter den neuen Tatbestand des § 184b StGB  wegen Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  • Den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen immer wieder Fälle, in denen neben den Aussagen der Geschädigten keine weiteren Beweise für die Täterschaft des Angeklagten sprechen. Insbesondere im Sexualstrafrecht gibt es meist nur die Aussagen der beteiligten Personen. Aufgrund der weitreichenden negativen Konsequenzen, die eine Fehlverurteilung des Angeklagten mit sich bringt, sind gerade für solche „Aussage-gegen-Aussage“ Konstellationen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigkeit zustellen.

  • Eine wesentliche Frage bei Straftaten, die bereits einige Jahre zurückliegen, ist die Frage der Verjährung. Ist eine Straftat bereits so lange her, dass diese verjährt ist, kann und darf eine Bestrafung nicht mehr erfolgen. Die Verjährung ist häufig schwierig zu berechnen, da diese durch unterschiedliche Umstände teilweise mehrfach unterbrochen werden kann. Daher überrascht es auch nicht, dass Gerichte bei der Frage der Verjährung immer wieder Fehler begehen.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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