Wie realistisch ist eine Verfahrenseinstellung im Sexualstrafrecht überhaupt?
Wenn Sie mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat konfrontiert werden, entsteht bei den Meisten besonders schnell der Eindruck, der Ausgang des Verfahrens stehe bereits fest. Wir erleben in unserer Kanzlei bei Dr. Böttner Rechtsanwälte immer wieder, dass Beschuldigte davon ausgehen, ein Sexualstrafverfahren führe zwangsläufig zu einer Anklage und daraufhin zu einer Verurteilung. Wir können diese Annahme zwar durchaus nachvollziehen, sie entspricht allerdings schlichtweg nicht der Realität. Tatsächlich gehört das Sexualstrafrecht sogar zu den Bereichen, in denen Ermittlungsverfahren überdurchschnittlich häufig eingestellt werden, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anklage gar nicht erfüllt sind. Der ausschlaggebende Punkt im Strafverfahren ist nicht die Schwere des Vorwurfs, sondern die Frage, ob der Tatnachweis mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit geführt werden kann. Im Strafverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“. Eine Verurteilung ist nur zulässig, wenn das Gericht von der Schuld überzeugt ist. Bereits im Ermittlungsverfahren muss die Staatsanwaltschaft prüfen, ob eine solche Überzeugung später überhaupt realistisch erreichbar ist. Gerade im Sexualstrafrecht scheitert dies häufig an strukturellen Beweisproblemen. Wer diese Ausgangslage kennt und frühzeitig verteidigt wird, hat deutlich bessere Chancen auf eine Verfahrenseinstellung, als es der erste Eindruck vermuten lässt.