Gelöschte Dateien bei Kinderpornografie und ihre Strafbarkeit nach § 184b StGB

Nach einer Hausdurchsuchung stellt sich für viele Beschuldigte dieselbe Frage: Sind gelöschte Dateien bei einem Vorwurf der Kinderpornografie nach § 184b StGB überhaupt noch strafbar? Diese Sorge ist durchaus verständlich. Oft liegt das vermeintliche Geschehen Jahre zurück, und die betreffenden Bilder oder Videos wurden längst entfernt. Trotzdem tauchen sie bei der forensischen Auswertung von Festplatten und Smartphones wieder auf. Die wichtigste Nachricht vorweg: Nicht jeder technische Fund begründet automatisch einen strafbaren Besitz nach § 184b StGB. Ob gelöschte Dateien strafbar sind, hängt entscheidend davon ab, wo sie gefunden wurden, ob Sie noch bewusst zugänglich waren und ob ein sogenannter Besitzwille vorlag.
Im Folgenden wollen wir Ihnen erklären, wann der Besitz an gelöschten Dateien endet, welche Rolle Papierkorb, Cache und Thumbnails spielen und welche Verteidigungsansätze sich daraus ergeben. Als bundesweit tätige Kanzlei mit klarem Schwerpunkt im Sexualstrafrecht verteidigen wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, unsere Mandanten seit vielen Jahren in genau diesen Konstellationen.

Wann sind gelöschte Dateien bei Kinderpornografie noch strafbar gemäß § 184b StGB?

Der Ausgangspunkt ist einfacher, als viele Ermittlungsakten vermuten lassen. Strafbar ist nach § 184b StGB der Besitz kinderpornografischer Inhalte. Besitz bedeutet tatsächliche Verfügungsmacht über eine Datei. Diese ist gegeben, wenn die Inhalte sich im Herrschaftsbereich einer Person befinden. Wer eine Datei löscht, bringt damit in aller Regel genau das Gegenteil zum Ausdruck. Er will die Datei gerade nicht mehr besitzen. Deshalb lautet die entscheidende Frage nicht, ob eine Datei technisch noch irgendwo rekonstruierbar ist, sondern ob zum vorgeworfenen Zeitpunkt noch eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit bestand und ein Besitzwille nachweisbar ist.
Genau an dieser Stelle setzen viele erfolgreiche Verteidigungen an. Ermittlungsbehörden schließen vom bloßen Auffinden einer Datei häufig vorschnell auf einen fortbestehenden Besitz, ohne den Löschzeitpunkt, Zugriffsmöglichkeit und Besitzwillen sauber aufzuklären.

Besitz als Dauerdelikt und das Ende der Strafbarkeit

Der Besitz kinderpornografischer Inhalte ist ein sogenanntes Dauerdelikt. Das bedeutet: Die Strafbarkeit besteht so lange fort, wie die Zugriffsmöglichkeit und der Besitzwille andauern. Sie endet, sobald einer dieser beiden Bausteine wegfällt. Wird eine Datei vollständig gelöscht und bestehen keine weiteren zugänglichen Kopien, spricht dies regelmäßig gegen einen fortbestehenden Besitzwillen und eine fortdauernde Sachherrschaft. Der bloße Umstand, dass eine Datei forensisch noch rekonstruierbar ist, begründet für sich genommen keinen strafbaren Besitz gemäß § 184b StGB. Wird nachvollziehbar, dass eine Datei bereits vor dem in der Anklage genannten Tatzeitraum vollständig gelöscht wurde, kann dies gegen einen fortbestehenden Besitz in diesem Zeitraum sprechen. Der Vorwurf kann dadurch in vielen Fällen erheblich geschwächt oder entkräftet werden.

Vollständig gelöschte Dateien begründen keinen Besitz nach § 184b StGB mehr

Die Rechtsprechung stellt klar: Der bloße Umstand, dass gelöschte Dateien technisch oder forensisch noch wiederherstellbar sind,  begründet für sich allein keinen fortbestehenden Besitz. Entscheidend bleibt, ob der Beschuldigte zum maßgeblichen Zeitpunkt noch eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit und einen Besitzwillen hatte. Ein entscheidender Punkt ist der Speicherort. Befinden sich Dateien nur noch an Orten, die einem durchschnittlichen Computernutzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich sind, etwa in nicht zugewiesenen Speicherbereichen der Festplatte, begründet dies regelmäßig keinen Besitz im Sinne des § 184b StGB.  Für Beschuldigte bedeutet das: Der Nachweis, dass Dateien tatsächlich gelöscht wurden, ist ein starkes Verteidigungsargument. Wie ein solcher Fall vor Gericht ausgehen kann, zeigt unser Beitrag zur erfolgreichen Berufung beim Besitz gelöschter Dateien.

Der Papierkorb als Sonderfall bei gelöschten Dateien

Vorsicht ist geboten, wenn Dateien nicht endgültig entfernt, sondern lediglich in den Papierkorb verschoben wurden. Solange eine Datei dort liegt, kann der Nutzer sie mit wenigen Klicks wiederherstellen. Die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit besteht also fort. In dieser Konstellation kann ein Gericht durchaus annehmen, dass die Sachherrschaft und damit der Besitz noch nicht geendet haben. Der Unterschied zwischen einer in den Papierkorb verschobenen und einer endgültig gelöschten Datei ist deshalb juristisch erheblich.
Ob im Einzelfall ein Besitz fortbesteht, lässt sich nur anhand der technischen Auswertung beurteilen. Die genaue Analyse von Dateipfad, Speicherort und Zeitstempeln entscheidet häufig über den Ausgang des Verfahrens.

Sind Thumbnails strafbar nach § 184b StGB?

Ein besonders häufiger Streitpunkt sind sogenannte Thumbnails, also Vorschaubilder. Das sind Miniaturansichten, die das Betriebssystem oder eine App automatisch erzeugt, um Bilder schneller anzuzeigen. Sie entstehen ohne bewusstes Zutun des Nutzers und liegen oft in verborgenen Systemordnern. Die Frage, ob Thumbnails strafbar sind, lässt sich nicht pauschal bejahen. Aus automatisch erzeugten Vorschaubildern kann nicht ohne Weiteres auf einen bewussten Besitz geschlossen werden. Es fehlt dann häufig am erforderlichen Besitzwillen.
Allerdings gibt es eine Kehrseite. Das Vorhandensein von Thumbnails kann als Indiz gewertet werden, dass sich der Nutzer die zugehörige Originaldatei zuvor bewusst verschafft hatte. In solchen Fällen kann der Vorwurf weniger auf den Besitz der Vorschaubilder als auf ein früheres Sichverschaffen der inzwischen gelöschten Originaldatei gestützt werden. Auch diese Frage ist verteidigbar, wie unser Beitrag zum fehlenden Besitzwillen bei automatisch erzeugten Bildern im Detail zeigt.
Wird das zugehörige Originalbild kurz nach der Speicherung gelöscht, kann dies gegen einen fortdauernden Besitzwillen sprechen. Die frühe Löschung ist ein wichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte das Bild nicht behalten wollte.

Cache-Dateien und automatisch gespeicherte Inhalte

Ähnlich verhält es sich mit dem Cache. Browser wie Firefox oder Chrome legen beim Aufrufen von Internetseiten automatisch temporäre Dateien an, um den erneuten Seitenaufbau zu beschleunigen. Auch Messenger wie WhatsApp speichern empfangene Inhalte häufig im Hintergrund, ohne dass der Nutzer jeden Vorgang bemerkt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Cache gespeicherte Datei einen Besitz begründen kann, sofern sich der Nutzer des Vorhandenseins bewusst ist und tatsächlich auf sie zugreifen kann. Fehlt dieses Bewusstsein, fehlt es regelmäßig am Besitzwillen.
Liegen inkriminierte Dateien ausschließlich an Orten, die dem normalen Nutzer nicht zugänglich sind, ist der strafbare Besitz nach § 184b StGB mehr als fraglich. Bei automatisch heruntergeladenen Inhalten aus Gruppenchats kann Vergleichbares gelten, wenn keine bewusste Kenntnisnahme, Zugriffsmöglichkeit oder kein Besitzwille nachweisbar ist. Aus Bildern im Cache folgt nicht zwingend, dass der Beschuldigte die Datei bewusst gespeichert hat. Cache-Dateien können lediglich ein Indiz dafür sein, dass eine Seite oder Datei angezeigt wurde. Eine Strafbarkeit nach § 184b StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte erkennt oder billigend in Kauf nimmt, kinderpornografisches Material zu besitzen, und dennoch eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit sowie einen Besitzwillen hat. Bis zu diesem Punkt fehlt es an der subjektiven Voraussetzung des Tatbestands.

Verjährung und der Zeitpunkt der Löschung

Der Löschzeitpunkt hat noch eine weitere wichtige Bedeutung. Lässt sich nicht mehr feststellen, wann eine Datei gelöscht wurde, kann dies den Nachweis erschweren, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum noch strafbarer Besitz nach § 184b StGB bestand. Der Zweifelsgrundsatz wirkt zugunsten des Beschuldigten, wenn sich ein fortbestehender Besitz nicht feststellen lässt. Dieser Ansatz funktioniert nicht bei einem nahezu neuen Gerät, wohl aber bei älteren Datenträgern mit langer Nutzungsgeschichte. Entscheidend ist eine sorgfältige Auswertung der Metadaten, insbesondere fehlender oder widersprüchlicher Zeitstempel.
Die Regeln zur Verjährung im Sexualstrafrecht sind komplex und hängen vom jeweiligen Tatbestand ab. Einen Überblick bietet unsere Seite zur Verjährung bei Sexualstraftaten.

Strafrahmen bei Besitz von Kinderpornografie nach § 184b StGB

Der Strafrahmen hat sich zuletzt spürbar verändert. Durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen, das am 27. Juni 2024 in Kraft trat, wurden Besitz und Sichverschaffen kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Abs. 3 StGB wieder als Vergehen eingestuft. Für Besitz und Sichverschaffen gilt seither eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Zuvor hatte die Reform von 2021 den Besitz zum Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr hochgestuft. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam. Ein Vergehen kann nach § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt werden, ohne Urteil und ohne Eintrag im Führungszeugnis. Bei einem Verbrechen war das ausgeschlossen. Für ältere, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Fälle gilt § 2 Abs. 3 StGB. Wird das Gesetz vor der Entscheidung geändert, ist das mildeste Gesetz anzuwenden. 

Verteidigung beim Vorwurf gelöschter Dateien

Aus den genannten Grundsätzen ergeben sich klare Verteidigungsansätze. Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, wo genau die Dateien gefunden wurden und was der Auswertebericht tatsächlich hergibt. Häufig lohnt sich eine eigene technische Prüfung. Speicherort, Dateipfad, Dateigröße und Zeitstempel geben Aufschluss darüber, ob eine Datei bewusst gespeichert oder nur automatisch angelegt wurde. Aus diesen Details lässt sich oft ein fehlender Besitzwille herleiten.
In vielen Verfahren setzen Staatsanwaltschaften den Besitzwillen so selbstverständlich voraus, dass gar nicht mehr geklärt wird, ob es ihn überhaupt gab. Auswerteberichte lassen oft nicht erkennen, wann eine Datei gelöscht wurde oder wie sie auf das Gerät gelangte. Solche Lücken sind für die Verteidigung wertvoll. Eine gründliche Analyse der Akte deckt regelmäßig auf, dass die Strafbarkeit gemäß § 184b StGB vorschnell oder pauschal bejaht wurde. Wo es sich anbietet, ziehen wir einen IT-Sachverständigen hinzu, um den Auswertebericht der Ermittlungsbehörden zu überprüfen. Ziel ist es, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden und eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Als Vergehen bietet der Besitz nach der aktuellen Rechtslage hierfür wieder deutlich mehr Spielraum.
Bis zur anwaltlichen Beratung gilt eine einfache Regel: Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache. Aus Ihrem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Auch Passwörter müssen Sie nicht ohne Weiteres herausgeben. Ergänzende Hinweise bietet unsere Übersichtsseite zum Vorwurf der Kinderpornografie nach § 184b StGB.

Häufige Fragen zu gelöschten Dateien und Kinderpornografie

In der Regel nicht. Bei vollständig gelöschten Dateien entfällt der Besitz, weil weder eine Zugriffsmöglichkeit noch ein Besitzwille fortbesteht. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn eine Wiederherstellung technisch möglich wäre.

Automatisch erzeugte Thumbnails begründen nicht ohne Weiteres einen strafbaren Besitz, da es am Besitzwillen fehlen kann. Sie können jedoch als Indiz dafür gewertet werden, dass sich der Nutzer die zugehörige Originaldatei zuvor bewusst verschafft hat. Der Einzelfall entscheidet.

Solange eine Datei im Papierkorb liegt, ist sie wiederherstellbar und damit weiterhin zugänglich. Ein fortbestehender Besitz ist in diesem Fall möglich. Anders liegt es, wenn der Papierkorb geleert und die Datei endgültig entfernt wurde.

Der Löschzeitpunkt ist doppelt wichtig. Er entscheidet darüber, ob im vorgeworfenen Zeitraum überhaupt noch Besitz bestand, und er ist für die Frage der Verjährung von Bedeutung. Lässt sich der Zeitpunkt nicht klären, wirkt der Zweifel zugunsten des Beschuldigten.

Seit dem 27. Juni 2024 gilt für den Besitz und das Sichverschaffen ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Besitz ist damit wieder ein Vergehen, das unter bestimmten Voraussetzungen ohne Hauptverhandlung eingestellt werden kann.

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    Über den Autor

    ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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