Verjährung bei Sexualstraftaten

Sexualstraftaten werden häufig viele Jahre oder sogar Jahrzehnte nach der mutmaßlichen Tat angezeigt. Für Beschuldigte stellt sich dann die Frage, ob eine strafrechtliche Verfolgung überhaupt noch möglich ist. Das Sexualstrafrecht kennt besondere Verjährungsregeln, die sich von anderen Deliktsbereichen erheblich unterscheiden. Die Frage nach der Verjährung bei Sexualstraftaten ist daher nicht einfach zu beantworten. Der Gesetzgeber hat die Verjährungsfristen für Sexualdelikte in den vergangenen Jahren mehrfach verlängert und das Ruhen der Verjährung bei Taten gegen Kinder deutlich ausgedehnt.

Was das für Sie konkret bedeutet, hängt von der Art des vorgeworfenen Delikts, dem Zeitpunkt der Tat und dem Alter des Opfers ab. Diese Faktoren bestimmen, ob eine Strafverfolgung noch möglich ist oder nicht. Als spezialisierte Strafverteidiger können wir bei Dr. Böttner Rechtsanwälte diese Fragen für Ihren Fall präzise einordnen.

Was bedeutet Verjährung bei Sexualstraftaten?

Verjährung bedeutet, dass eine Tat nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Liegt Verjährung vor, dürfen die Strafverfolgungsbehörden kein Ermittlungsverfahren einleiten oder müssen ein laufendes Verfahren einstellen. Das Ziel dieser Regelung ist Rechtssicherheit: Mit zunehmendem zeitlichem Abstand wird die Sachverhaltsaufklärung schwieriger, Beweise werden unsicherer und Zeugenaussagen unzuverlässiger. Im Sexualstrafrecht hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz jedoch stark eingeschränkt. Gerade bei Taten gegen Kinder und bei schwerwiegenden Delikten besteht ein erhebliches staatliches Strafverfolgungsinteresse, das auch nach Jahren fortbesteht. Deshalb gelten hier spezielle Regelungen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 78 StGB, der die allgemeinen Verjährungsfristen bestimmt, sowie in § 78b StGB, der das Ruhen der Verjährung bei bestimmten Sexualdelikten regelt.

Wie sind die Verjährungsfristen bei Sexualdelikten zu bestimmen?

Die Länge der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Strafrahmen des jeweiligen Delikts. Je schwerer die angedrohte Höchststrafe, desto länger ist die Verjährungsfrist. Das ergibt sich aus § 78 Abs. 3 StGB.

Für Sexualdelikte bedeutet das folgendes:

  • Sexuelle Übergriffe im Grundtatbestand nach § 177 Abs. 1 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Die Verjährungsfrist beträgt daher fünf Jahre.
  • In besonders schweren Fällen des § 177 StGB, die mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können, verlängert sich die Verjährung auf 20 Jahre.
  • Der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt damit zwanzig Jahre. Allerdings gilt hier zusätzlich das Ruhen der Verjährung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB, welches nachfolgend ausführlich erklärt wird.
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB unterliegt einer Verjährung von fünf Jahren. Auch hier gilt das Ruhen der Verjährung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Wichtig: Diese Grundfristen gelten, bevor das Ruhen der Verjährung berücksichtigt wird. Gerade bei Taten gegen Minderjährige kann die tatsächliche Verfolgbarkeit deutlich länger bestehen, als diese Zahlen zunächst vermuten lassen.

Wann beginnt die Verjährung bei Sexualstraftaten zu laufen?

Der Beginn der Verjährungsfrist ist ein entscheidender Faktor. Als Grundregel gilt nach § 78a StGB: Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Bei einem einmaligen Übergriff ist das der Zeitpunkt der Tat. Bei fortgesetzten Taten, etwa bei wiederholtem sexuellen Missbrauch über einen längeren Zeitraum, beginnt die Verjährung erst mit der letzten einzelnen Tathandlung.

Ruhen der Verjährung: Warum Jahrzehnte alte Taten noch verfolgbar sein können

Das Ruhen der Verjährung nach § 78b StGB ist die wohl bedeutendste Regelung bezüglich der Verjährung von Sexualdelikten. Er greift unter anderem bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauch von Kindern, sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und bei der Herstellung von Kinderpornografie. Für diese Taten läuft die Verjährungsfrist nicht ab dem Tatzeitpunkt, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in dem das Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Das hat weitreichende praktische Konsequenzen. Wurde jemand als Kind missbraucht und erstattet er die Anzeige erst im Erwachsenenalter, kann die Strafverfolgung trotzdem möglich sein, solange das Opfer noch keine 30 Jahre alt ist oder die Verjährungsfrist nach Vollendung des 30. Lebensjahres noch nicht abgelaufen ist. Für Beschuldigte bedeutet das: Auch eine Tat, die Jahrzehnte zurückliegt, kann unter Umständen noch strafrechtlich verfolgt werden. Genau deshalb ist es im Falle entsprechender Ermittlungen entscheidend, frühzeitig einen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht einzuschalten.

Wie wirkt sich die Verjährung auf ein laufendes Ermittlungsverfahren aus?

Liegt tatsächlich Verjährung vor, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Das klingt eindeutig, ist es in der Praxis aber nicht immer. Die Prüfung der Verjährung ist eine komplexe rechtliche Frage, bei der Fehler weitreichende Konsequenzen haben können. Ermittlungsbehörden prüfen Verjährungsfragen nicht automatisch zugunsten des Beschuldigten. Es ist die Aufgabe des Verteidigers, eine mögliche Verjährung zu erkennen, juristisch aufzubereiten und konsequent vorzutragen.

Was bedeutet Verjährung konkret für Beschuldigte im Sexualstrafrecht?

Wer mit einem Vorwurf konfrontiert wird, der sich auf Ereignisse aus der Vergangenheit bezieht, stellt sich sofort die Frage: Kann das überhaupt noch verfolgt werden? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt von der konkreten Tat, dem Tatzeitpunkt, dem Alter des Opfers und den seit der Tat eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen ab.

Klar ist: Allein die Hoffnung auf Verjährung ist keine Verteidigungsstrategie. Selbst wenn Verjährung tatsächlich eingetreten ist, muss dieser Einwand prozessual korrekt geltend gemacht werden. Andernfalls entstehen vermeidbare Fehler. Ein spezialisierter Strafverteidiger prüft die Verjährungsfrage als Teil einer umfassenden Analyse der Ermittlungsakte und baut darauf eine vollständige Verteidigungsstrategie auf. Wenn Sie den Verdacht haben, dass gegen Sie ermittelt wird, oder wenn Sie bereits eine Vorladung erhalten oder eine Hausdurchsuchung erlebt haben, zählt jede Stunde. Je früher Sie einen Strafverteidiger einschalten, desto mehr Einfluss kann er auf den Verlauf des Verfahrens nehmen.

Häufige Fragen zur Verjährung bei Sexualstraftaten

Tritt die Verjährung ein, während ein Ermittlungsverfahren läuft, muss dieses eingestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Verjährung nicht vorher durch Ermittlungsmaßnahmen nach § 78c StGB unterbrochen wurde. Als Beschuldigter sollten Sie diese Frage nicht selbst einschätzen, sondern durch einen erfahrenen Strafverteidiger prüfen lassen.

Das hängt vom konkreten Strafrahmen ab. Bei schweren Formen der Vergewaltigung nach § 177 StGB beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. Eine Anzeige nach 20 Jahren ist grundsätzlich noch möglich, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. Ob die Tat in diesem Fall tatsächlich noch verfolgt werden kann, hängt zudem davon ab, ob die Verjährung zwischenzeitlich geruht hat oder durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen wurde.

Nein. Neue Beweise verlängern die Verjährungsfrist nicht. Sie können jedoch dazu beitragen, dass ein bereits laufendes Verfahren neu bewertet wird oder dass ein Ermittlungsverfahren erneut eröffnet wird, falls die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Für Beschuldigte bedeutet das: Auch scheinbar gesicherte Sachverhalte können durch neue Erkenntnisse wieder in Bewegung geraten.

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Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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