Kinderpornografie und Jugendpornografie

Ein Vorwurf der Kinderpornografie oder Jugendpornografie trifft die Betroffenen in den meisten Fällen vollkommen überraschend. Allein schon eine Hausdurchsuchung, eine schriftliche Beschuldigtenbenachrichtigung oder eine polizeiliche Vorladung reichen aus, um das eigene Leben innerhalb weniger Stunden komplett auf den Kopf zu stellen. Dabei stellt sich dann häufig sofort nur eine Frage: Welche Strafe droht einem konkret, und gibt es eine Möglichkeit, das Schlimmste abzuwenden?

Die Antwort hängt von der konkreten Tathandlung, dem Umfang des Materials und dem Zeitpunkt der anwaltlichen Einschaltung ab. Die § 184b StGB und § 184c StGB sehen je nach Handlung erheblich unterschiedliche Strafrahmen vor. Der § 184b StGB wurde zuletzt durch die Reform im Jahr 2024 geändert. Im Folgenden erklären wir Ihnen, welche Strafen gesetzlich vorgesehen sind, welche Unterschiede zwischen beiden Tatbeständen bestehen und zeigen Ihnen, welche Verteidigungsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, verteidigen bundesweit Mandanten sowohl in Verfahren nach § 184b StGB als auch in Verfahren nach § 184c StGB.

Kinderpornografie Strafe nach § 184b StGB: Der aktuelle Strafrahmen

Der Straftatbestand der Kinderpornografie nach § 184b StGB umfasst sowohl verschiedene Arten kinderpornografischer Inhalte als auch verschiedene Tathandlungen.

Als Kinder gelten nach dem Strafgesetzbuch alle Personen unter 14 Jahren.

Durch eine Gesetzesreform im Juni 2024 wurden die Strafrahmen teilweise angepasst. Aktuell gilt:

  • Besitz und Erwerb (§ 184b Abs. 3 StGB): Wer kinderpornografische Inhalte besitzt oder sich verschafft, dem droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Verbreitung, Zugänglichmachen und Herstellung (§ 184b Abs. 1 StGB): Hier beträgt das Strafmaß sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Bereits das Hochladen einer Datei auf eine Plattform, auf der Dritte theoretisch Zugriff erhalten, reicht für den Tatbestand aus, unabhängig davon, ob jemand die Inhalte tatsächlich abgerufen hat.
  • Besonders schwere Fälle nach § 184b Abs. 2 StGB: Handelt der Täter in Fällen der Verbreitung, des Zugänglichmachens oder der Herstellung von kinderpornografischen Inhalten gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Wichtig: § 184b StGB stellt in seiner Grundform kein Verbrechen, sondern ein Vergehen dar. Das bedeutet, dass grundsätzlich Verfahrenseinstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153a StPO bestehen.

Mehr Informationen zur Kinderpornografie nach § 184b StGB finden Sie auf unserer jeweiligen Seite.

Je früher Sie handeln, desto mehr Möglichkeiten haben wir, Ihr Verfahren positiv zu beeinflussen.

Jugendpornografie Strafe nach § 184c StGB: Der Unterschied zu Kinderpornografie

Jungendpornografie betrifft sexuelle Darstellung mit, vor oder an Personen zwischen 14 und 17 Jahren (Jugendlichen). Der Tatbestand ist in § 184c StGB geregelt und sieht einen deutlich niedrigeren, aber noch immer erheblichen Strafrahmen vor:

  • Besitz und Erwerb (§ 184c Abs. 3 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
  • Verbreitung, Zugänglichmachen und Herstellung (§ 184c Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Besonders schwere Fälle (§ 184c Abs. 2 StGB): Handelt der Täter in Fällen der Verbreitung, des Zugänglichmachens oder der Herstellung von kinderpornografischen Inhalten gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so beträgt das Strafmaß drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Der zentrale Unterschied zu § 184b StGB liegt demnach im Alter der abgebildeten Person und der daraus resultierenden Strafschärfe.

Weitere Informationen zur Jugendpornografie nach § 184c StGB finden Sie auf unserer jeweiligen Seite.

Was gilt als kinderpornografisch oder jugendpornografisch?

Die Begriffe “kinderpornografisch” und “jugendpornografisch” sind weiter gefasst, als viele zunächst annehmen. Ein Inhalt fällt unter § 184b StGB oder § 184c StGB, wenn er:

  1. sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind oder Jugendlichen zeigt,
  2. ein Kind oder Jugendlicher ganz oder teilweise unbekleidet in einer aufreizenden, geschlechtsbetonten Körperhaltung darstellt oder
  3. den Fokus auf die unbekleideten Genitalien oder das Gesäß eines Kindes oder Jugendlichen legt.

Sogenannte Posing-Fotos, bei denen Kinder oder Jugendliche unbekleidet oder teilweise bekleidet ihren Körper aufreizenden in Szene setzen, fallen unter den Tatbestand des § 184b StGB bzw. § 184c StGB. Auch animierte Darstellungen wie Mangas oder Comics können strafbar sein, sofern sie ein reales Geschehen wirklichkeitsnah abbilden. Sticker in WhatsApp-Gruppen, kurze Videoclips und Thumbnails in Dateiordnern sind ebenfalls strafrechtlich relevant.

Im Zweifelsfall ist beim Alter der abgebildeten Person nicht das tatsächliche Alter, sondern das wahrgenommene Alter. Wer also beispielsweise eine ältere Person irrtümlich für unter 14 Jahren hält, kann sich dennoch nach § 184b StGB strafbar machen. Dieser Umstand birgt in der Praxis erhebliche Risiken, bietet aber auch Ansatzpunkte für die Verteidigung. Daher ist die genaue Überprüfung des sichergestellten Materials durch einen Kinderpornografie-Anwalt hier unerlässlich.

Besitz, Verbreitung, Herstellung: Welche Tathandlung liegt vor?

Das Gesetz unterscheidet mehrere Tathandlungen mit teils erheblich unterschiedlichen Strafrahmen. Die genaue Einordnung ist für die Verteidigung entscheidend.

  • Besitz liegt vor, wenn der Täter von seinem Willen getragen Zugriff auf kinderpornografische Inhalte hat. Ob gelöschte Dateien, Inhalte im Cache-Speicher oder Thumbnails in Dateiordnern den Tatbestand erfüllen, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach Akteneinsicht prüft ein spezialisierter Anwalt für Kinder- und Jugendpornografie diese Frage anhand der konkreten Beweislage.
  • Verbreitung bedeutet, einen Inhalt an einen größeren Personenkreis gelangen zu lassen. Das Hochladen in einer größeren WhatsApp-Gruppe oder auf einer Plattform kann bereits den Tatbestand erfüllen, auch wenn der Täter nicht aktiv einzelne Personen ansprechen wollte.
  • Herstellung ist auch dann strafbar, wenn diese ausschließlich für den Eigengebrauch stattgefunden hat, also keine Verbreitung stattfindet. Dabei werden allerdings nur solche Fälle erfasst, in denen der Inhalt ein tatsächliches Geschehen wiedergibt; ein nur wirklichkeitsnahes Geschehen reicht hier also nicht aus. Für die Verteidigung gilt: Die technische Analyse beschlagnahmter Datenträger und der Cyberahndungsergebnisse sind oft die entscheidenden Werkzeuge.

Die Gesetzesreform 2024: Was hat sich beim Strafrahmen geändert?

Am 28. Juni 2024 trat eine bedeutsame Änderung der §§ 184b, 184c StGB in Kraft. Der Bundesrat senkte die Mindeststrafe für den Besitz und Erwerb kinderpornografischer Inhalte von einem Jahr auf drei Monate Freiheitsstrafe und die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte auf sechs Monate. Damit wurde der Tatbestand als Vergehen eingestuft, was eine Einstellung nach § 153 StPO oder  § 153a StPO ermöglicht.

Die Reform zeigt, dass der Gesetzgeber selbst erkannte, dass die seit 2021 geltenden Mindeststrafen in Einzelfällen unverhältnismäßig waren. Für laufende Verfahren kann die neue Rechtslage unter Umständen rückwirkend Bedeutung entfalten. Mehr dazu erläutern wir Ihnen im Rahmen eines ersten vertraulichen Gesprächs.

Soziale und berufliche Folgen eines Strafverfahrens wegen Kinderpornografie

Ein Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie hat Auswirkungen, die weit über das Strafmaß hinausgehen. Schon das Ermittlungsverfahren, nicht erst eine Verurteilung, kann:

  • zum Verlust des Arbeitsplatzes oder zur Suspendierung im öffentlichen Dienst führen,
  • eine Eintragung im Bundeszentralregister und im erweiterten Führungszeugnis nach sich ziehen,
  • bei Berufen mit Kindern oder Jugendlichen besondere berufsrechtliche Konsequenzen haben und
  • familiäre und soziale Beziehungen dauerhaft beschädigen.

Gerade weil schon der Vorwurf existenzbedrohend wirken kann, ist Diskretion ein zentrales Anliegen unserer Arbeit bei Dr. Böttner Rechtsanwälte. Wir führen Verfahren so, dass eine öffentliche Hauptverhandlung, wo immer möglich, vermieden wird. Unser Ziel ist immer die Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren. Wenn Sie eine Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie erlebt haben, sollten Sie noch am selben Tag rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Verteidigungsmöglichkeiten bei Kinder- und Jugendpornografie

Eine frühzeitige Mandatierung eröffnet die meisten und besten Verteidigungsmöglichkeiten. Zentrale Ansatzpunkte sind:

  • Technische Argumentation: Viele Verfahren beruhen auf Cyberfahndungen, bei denen IP-Adressen ausgewertet werden. Die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Nutzer ist fehleranfällig. Schon ein offenes WLAN, mehrere Nutzer desselben Anschlusses oder Fehler in den Übermittlungsberichten des NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) bieten Ansatzpunkte. Unsere IT-forensische Prüfung bei Kinderpornografie deckt Lücken in der Beweisführung auf, die für eine Einstellung des Verfahrens entscheidend sein können.
  • Vorsatzbezogene Argumentation: Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus. Wer ungewollt kinderpornografische Inhalte erhalten oder nicht gewusst hat, dass entsprechende Dateien auf seinem Gerät gespeichert waren, handelt möglicherweise ohne den erforderlichen Vorsatz. Das gilt besonders bei WhatsApp-Gruppen, in denen Inhalte unaufgefordert eingehen.
  • Bildbezogene Argumentation: Nicht jedes Material, das Ermittlungsbehörden als kinderpornografisch einstufen, erfüllt tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 184b StGB. Die genaue rechtliche Bewertung jedes einzelnen sichergestellten Inhalts ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Arbeit. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Beweislage umfassend.

Mehr zu den Verteidigungsstrategien im Sexualstrafrecht finden Sie auf unserer Informationsseite.

Unsere Unterstützung bei Vorwürfen nach § 184b StGB oder § 184c StGB

Ein Vorwurf wegen Kinderpornografie oder Jugendpornografie verlangt sofortiges Handeln. Je früher ein spezialisierter Strafverteidiger in Ihr Verfahren eingreift, desto größer sind die Chancen, eine Anklage und damit eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu verhindern. Wir bei Dr. Böttner Rechtsanwälte verteidigen seit mehr als 20 Jahren bundesweit in Verfahren nach § 184b StGB und § 184c StGB. Alle Informationen behandeln wir absolut vertraulich.

Vereinbaren Sie noch heute Ihr unverbindliches Erstgespräch. Sie erreichen uns telefonisch, per Mail oder über unser Kontaktformular. In Notfällen sind wir 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche erreichbar.

Häufige Fragen zur Strafe bei Kinderpornografie und Jugendpornografie

Beim Besitz kinderpornografischer Inhalte ist eine Bewährungsstrafe möglich, sofern die konkret verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt. Die Reform 2024 hat die Chancen dafür verbessert. Ob eine Bewährung realistisch ist, hängt von Vorstrafen, Umfang des Materials, der konkreten Tathandlung und den persönlichen Umständen ab.

Nach der Sicherstellung der Datenträger wertet die Polizei diese aus, was Wochen bis Monate dauern kann. Erst dann entscheidet die Staatsanwaltschaft über Anklage oder Einstellung. In dieser Zeit sollten Sie keinerlei Angaben zur Sache machen und umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. Mehr dazu auf unserer Seite zur Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie.

Das Jugendamt wird nicht automatisch informiert. Leben im Haushalt des Beschuldigten eigene minderjährige Kinder, kann das Familiengericht im Einzelfall eingeschaltet werden. Wir klären Sie über die konkreten Risiken in Ihrem Fall auf!

Kinderpornografie nach § 184b StGB wird deutlich schärfer bestraft als Jugendpornografie nach § 184c StGB. Bei Jugendpornografie sind Geldstrafen möglich und die Strafrahmen liegen niedriger. Entscheidend ist dabei das wahrgenommene Alter der abgebildeten Personen, nicht zwingend deren tatsächliches Alter.

Ja, aber die Verjährungsfristen bei Sexualstraftaten sind komplex. Beim Besitz beginnt die Verjährungsfrist erst mit Aufgabe des Besitzes, nicht mit der ursprünglichen Erlangung. Die genaue Berechnung hängt vom Einzelfall ab und sollte mit einem spezialisierten Anwalt besprochen werden.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Kinderpornografie nach § 184b StGB oder Jugendpornografie nach § 184c StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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