Besondere Prüfpflichten bei Aussage-gegen-Aussage

Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts liegt oft eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Besonderes Gewicht haben dann die Angaben des potentiellen Opfers. In seinem Urteil muss das Gericht in diesem Fall aufführen, wieso es die Angaben zum Tatgeschehen des mutmaßlichen Opfers für glaubhaft hält. Grundsätzlich besteht nämlich immer die Möglichkeit, dass der Angeklagte falsch belastet wird. Gerade bei Minderjährigen muss besonders genau geprüft werden, welche Motive das potentielle Opfer für seine Angaben hatte.

Der BGH hat im hier vorliegenden Urteil nochmals betont, dass in solchen Konstellationen die Umstände der Aussageentstehung und -entwicklung besonders berücksichtigt werden müssen. Insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen hat das Gericht eine hohe Prüfpflicht hinsichtlich der Aussagen.

Vorwurf: (schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern / Schutzbefohlenen

Der Angeklagte lebte seit mehreren Jahren zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Darunter auch die im Jahr 2000 geborenen Tochter der Frau. Zwischen 2007 und 2013 soll der Angeklagte das Mädchen mehrmals gegen den Willen mit seinem Glied berührt haben. An anderen Tagen soll er sie dazu aufgefordert haben, an ihm den Oralverkehr zu vollziehen, was das Mädchen auch tat. Zwischen 2013 und 2014 soll es auch zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sein. Als die Mutter von den Übergriffen erfuhr, brachte sie ihre Tochter in ein Krankenhaus, wo die sexuelle Übergriffe weder bestätigt noch widerlegt werden konnten. Noch im gleichen Jahr – vor der Heirat ihrer Mutter mit dem Angeklagten – entschuldigte sich die Geschädigte bei ihm. In der Folgezeit litt sie unter psychischen Problemen und unternahm Suizidversuche. Im Rahmen eines Aufenthalts in der Kinder- und Jugendpsychiatrie kamen die Vorwürfe erneut ans Licht und es wurde die Staatsanwaltschaft informiert.

Revision zum BGH hatte Erfolg – Urteil aufgehoben

Das Landgericht Erfurt verurteilte den Mann wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit (schwerem) sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren. Die Verurteilung stützte das Landgericht maßgeblich auf die Angaben der Geschädigten. Die Angaben des Mädchens zum Tatgeschehen seien glaubhaft.

Die Strafverteidigung brachte in der Revision den Erfolg, die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH stellte fest, dass das Urteil des Landgerichts einer sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht standhalte. Ein Mangel in dieser Hinsicht liegt immer dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sei oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstieße.

Umstände der Aussageentstehung müssen geprüft werden

Darüber hinaus hat der BGH in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen demnach erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten erkannt und in seine Überlegungen einbezogen habe. Dabei seien gerade im Bereich des Sexualstrafrechts die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären. In dieser Hinsicht leide die Beweiswürdigung des Landgerichts Erfurt unter durchgreifenden Erörterungsmängeln. Insbesondere seien die Aussagen im Ermittlungsverfahren detailarm und kaum aussagekräftig ausgefallen. Deswegen sei der Schluss des Landgerichts, die Angaben der Geschädigten „zum Kern des Geschehens seien stets nachvollziehbar und widerspruchsfrei“ nicht nachvollziehbar.

Im vorliegenden Fall einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hätte das Tatgericht die entscheidenden Angaben der Geschädigten und die relevanten Aussagen der Zeugen in das Urteil mit aufnehmen müssen, damit das Revisionsgericht den wesentlichen Aussageinhalt nachprüfen kann.

Das Landgericht hätte sich außerdem mit einer möglichen Falschbelastung des Angeklagten auseinandersetzen müssen. Eventuell ging es dem potentiellen Opfer nämlich nur darum, bei ihrem leiblichen Vater wohnen zu können oder jedenfalls aus der Wohnung ihrer Mutter auszuziehen. Zumal die Geschädigte gegen eine Heirat ihrer Mutter mit dem Angeklagten gewesen sei. Diese Motive für eine Falschbelastung hätte das Landgericht zumindest erkennen und erörtern müssen.

Ein Erörterungsmangel liege schließlich auch darin, dass das Landgericht sich nicht näher mit den Suizidversuchen und den Aufenthalten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie auseinandergesetzt habe. Mithin wurde nicht festgestellt, wie lange die Aufenthalte andauerten und welche psychischen Probleme bei der Geschädigten konkret auftraten und aus welchen Gründen.

Hätte das Landgericht diese Umstände berücksichtigt, wäre es eventuell zu einem anderen Ergebnis bezüglich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gekommen. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Die Revision des Angeklagten war daher erfolgreich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2017, Az.: 2 StR 235/16

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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