Erheblichkeit einer sexuellen Handlung bei kurzer Berührung

Im Sexualstrafrecht stellt sich immer wieder die Frage, ob eine sexuelle Handlung auch „erheblich“ war. Insbesondere flüchtige Berührungen, die im Alltag regelmäßig stattfinden, sollen nicht unter Strafe gestellt werden. Die gilt auch beim sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB. Bei der Beurteilung, ob eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs vorliegt, muss immer auch eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB bejaht werden. Dementsprechend genügt nicht jede Berührung, um einen sexuellen Missbrauch anzunehmen. Insbesondere wenn Berührungen über Kleidungsstücken erfolgen, ist die Frage der Erheblichkeit von hoher Relevanz. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass die kurze Berührung der bekleideten Scheide eines Kindes diese Erheblichkeitsschwelle nicht zwingend überschreitet.

Das Landgericht Hildesheim hatte den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes freigesprochen. Dagegen legte die Nebenklägerin Revision ein und hatte keinen Erfolg. Der Angeklagte ist mit der am 26. September 2006 geborenen Nebenklägerin weitläufig verschwägert. Zwischen den Familien, die sich häufig gegenseitig besuchten, bestand ein enges, vertrautes Verhältnis. Zwischen 2013 und 2014 soll der Angeklagte kurz mit der Hand die bekleidete Scheide der Nebenklägerin berührt haben.

Art, Intesität und Dauer der Handlung sind zu berücksichtigen

Der BGH entschied nun, dass der Freispruch des Angeklagten einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Die Strafkammer habe zu Recht angenommen, dass die Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) nicht tragen. Denn das kurze Berühren der bekleideten Scheide der Nebenklägerin sei nicht als sexuelle Handlung anzusehen.

Als erheblich im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB seien solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Dazu bedürfe es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen seien nicht strafbar.

Geringere Anforderungen bei Kindern und Jugendlichen

Bei Tatbeständen, die – wie § 176 Abs. 1 StGB – dem Schutz von Kindern oder Jugendlichen dienen, seien an das Merkmal der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener. Da stets nur erhebliche geschlechtsbezogene Handlungen sexuelle im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB seien, gelte auch im Hinblick auf § 176 Abs. 1 StGB, dass nicht alle mit einem Körperkontakt verbundenen sexualbezogenen Handlungen tatbestandsmäßig seien. Kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, insbesondere des bekleideten Geschlechtsteils, würden dafür nicht ausreichen.

Es sei vorliegend auch ohne Belang, dass die Nebenklägerin geraume Zeit mit gespreizten Beinen auf dem Schoß des Angeklagten gesessen habe, bevor es zu der in Rede stehenden Handlung gekommen sei. Denn den Urteilsgründen sei zu entnehmen, dass die Nebenklägerin bei gegenseitigen Besuchen der Familien üblicherweise so auf dem Schoß des ihr eng vertrauten Angeklagten saß und dabei ihren Kopf an seine Brust anlehnte. Ein spezifisch sexualbezogener Kontext, der die Erheblichkeit der festgestellten Handlung in anderem Licht erscheinen ließe, würde sich daraus nicht ableiten lassen.

BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. 3 StR 87/17

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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