Cyber-Exhibitionismus Strafbarkeit und Verteidigung

Cyber-Exhibitionismus bezeichnet das digitale Entblößen des eigenen Geschlechtsteils über Messenger, Videochats, soziale Netzwerke oder Funktionen wie AirDrop. Wer unaufgefordert ein Penisbild versendet oder sich vor einer Webcam selbst befriedigt, kann sich nach deutschem Strafrecht je nach konkreter Konstellation strafbar machen. In vielen Fällen kommt insbesondere eine Strafbarkeit wegen Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB in Betracht. Eine Strafbarkeit wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB ist bei digitalen Konstellationen umstritten; ergänzend kann im Einzelfall auch eine Beleidigung nach § 185 StGB in Betracht kommen.
Für Beschuldigte bedeutet ein solcher Vorwurf eine erhebliche Belastung. Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen oder Beschlagnahmen von Smartphone und Computer sowie berufliche Konsequenzen drohen bereits im frühen Ermittlungsstadium. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung unserer Mandanten im Sexualstrafrecht und kennen die rechtlichen Feinheiten in und auswendig.

Strafe bei Cyber-Exhibitionismus

Der Strafrahmen für Cyber-Exhibitionismus richtet sich nach der einschlägigen Norm. In Betracht kommen hierbei insbesondere folgende Delikte

  • Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Diese Vorschrift kommt beim unaufgeforderten Versand pornografischer Dickpics an Erwachsene regelmäßig in Betracht. 
  • Exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Norm setzt voraus, dass ein Mann eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt; ihre Anwendung auf rein digitale Bild- oder Videoübertragungen ist umstritten.
  • Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Dieser Tatbestand setzt eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise voraus und greift bei rein digitalen Sachverhalten daher regelmäßig nicht.
  • Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Vorschrift kann insbesondere einschlägig sein, wenn sexuelle Handlungen vor einem Kind vorgenommen werden oder auf ein Kind durch pornografische Inhalte eingewirkt wird. Der Strafrahmen ist erheblich schärfer. 

Was ist Cyber-Exhibitionismus im Sinne des Strafgesetzbuchs?

Der Begriff Cyber-Exhibitionismus ist im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich definiert. Umgangssprachlich beschreibt er insbesondere das unerwünschte digitale Entblößen oder das unaufgeforderte Übersenden entsprechender sexueller Darstellungen. Juristisch ist das Phänomen je nach Inhalt, Übermittlungsweg, Empfänger, Einwilligung und Begleitumständen unterschiedlichen Straftatbeständen zuzuordnen. Typische Fallkonstellationen sind das Versenden von Penisbildern über WhatsApp, Instagram, Tinder oder E-Mail, das Zeigen des Geschlechtsteils per Videochat auf Plattformen wie Chatroulette, das Versenden per AirDrop an fremde Personen in der Nähe (sogenanntes Cyberflashing) sowie das Streamen entsprechender Inhalte in Live-Videos.
Entscheidend für die Strafbarkeit wegen Cyber-Exhibitionismus ist stets, ob der Empfänger eingewilligt hat, wie alt er ist, welchen Inhalt die Darstellung hat und ob der Absender vorsätzlich gehandelt hat. Bereits ein einziges unaufgefordertes pornografisches Bild kann ein Ermittlungsverfahren auslösen, häufig durch eine Anzeige der empfangenden Person oder durch die Meldefunktion einer Plattform.

Sind Dick Pics strafbar wegen Verbreitung von Pornografie nach § 184 StGB?

Ja, das unaufgeforderte Versenden sogenannter Dick Pics kann nach § 184 StGB strafbar sein, wenn das Bild als pornografischer Inhalt einzuordnen ist. Nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Inhalte an eine andere Person gelangen lässt, ohne von dieser hierzu aufgefordert worden zu sein. Ein Dick Pic kann als pornografischer Inhalt einzustufen sein, wenn die Abbildung das Geschlechtsteil in grob aufdringlicher Weise zeigt und die Sexualität eindeutig in den Vordergrund rückt. Bei der Abbildung eines erigierten Glieds liegt diese Einordnung regelmäßig nahe. Bei einem nicht erigierten Penis ist die Einordnung umstritten und hängt vom Kontext ab.
Die Strafbarkeit wegen § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB scheidet regelmäßig aus, wenn der volljährige Empfänger den Inhalt zuvor ausdrücklich oder konkludent angefordert hat. Einvernehmliches Sexting zwischen volljährigen Personen ist in dieser Konstellation grundsätzlich nicht nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar. In der Praxis ist es für den Absender jedoch entscheidend, eine vorherige Aufforderung oder Zustimmung anhand von Chatverläufen oder sonstigen Umständen nachvollziehbar belegen zu können. Eine zuvor offene oder flirtende Konversation genügt hierfür regelmäßig nicht ohne Weiteres; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gerade der betreffende Inhalt gewünscht oder angefordert war. 

Cyber-Exhibitionismus und § 183 StGB Exhibitionistische Handlungen

Die klassische Norm für exhibitionistische Handlungen ist § 183 StGB. Die Anwendung auf digitale Sachverhalte ist juristisch umstritten. Nach überwiegender Ansicht setzt § 183 StGB eine körperliche Anwesenheit von Täter und Opfer am selben Ort voraus. Nach dieser Auffassung scheiden reine Internet-Übertragungen, Videoanrufe und der Versand von Bildern aus dem Tatbestand aus. Eine Gegenauffassung hält digitale Begehungsweisen, insbesondere Live-Videochats, bereits nach geltendem Recht für tatbestandsmäßig, wenn der Täter gezielt Aufmerksamkeit auf sein Geschlechtsteil lenkt und sich durch die Reaktion des Gegenübers erregen möchte.
Für Beschuldigte ergeben sich hieraus gute Verteidigungsansätze. Scheidet eine Strafbarkeit nach § 184 StGB mangels pornografischen Charakters aus, kann im Einzelfall noch eine Strafbarkeit nach § 183 StGB oder nach anderen Vorschriften in Betracht kommen. 

Digitale Belästigung und weitere Straftatbestände

Neben § 184 StGB und § 183 StGB können beim Cyber-Exhibitionismus weitere Normen einschlägig sein. Die digitale Belästigung ist in Deutschland nicht als eigenständiger Straftatbestand normiert, wird aber über verschiedene Vorschriften erfasst.

  • § 185 StGB Beleidigung: Wird das Bild unter Umständen versendet, die einen ehrverletzenden oder herabwürdigenden Aussagegehalt haben, etwa zur gezielten Bloßstellung oder Demütigung, kann eine Beleidigung auf sexueller Grundlage in Betracht kommen. 
  • § 184k StGB Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen: Diese Norm erfasst insbesondere das unbefugte Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen des Intimbereichs einer anderen Person sowie das unbefugte Zugänglichmachen solcher Aufnahmen. Sie greift insbesondere dann, wenn fremde Intimbilder unbefugt hergestellt, übertragen oder wissentlich unbefugt an Dritte weitergegeben werden.
  • § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs: Das unbefugte Weiterleiten intimer Aufnahmen einer anderen Person kann unter diese Vorschrift fallen, insbesondere wenn dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird oder die Aufnahme geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.
  • § 238 StGB Nachstellung: Wiederholte Belästigungen über elektronische Kommunikationsmittel können unter Umständen als Cyberstalking verfolgt werden, wenn sie die Schwelle zur beharrlichen Nachstellung erreichen und geeignet sind, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen.

Die Staatsanwaltschaft prüft in Ermittlungsverfahren wegen Cyber-Exhibitionismus regelmäßig mehrere dieser Normen parallel. Eine präzise anwaltliche Prüfung des konkreten Sachverhalts ist daher unverzichtbar.

Cyber-Exhibitionismus gegenüber Minderjährigen

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Empfänger minderjährig ist. Hier greifen deutlich schärfere Strafnormen.

  • Empfänger zwischen 14 und 18 Jahren: § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Jugendliche. Eine Einwilligung der minderjährigen Person schließt die Strafbarkeit nicht aus. Die Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnis genügt bereits.
  • Empfänger unter 14 Jahren: Hier kommt der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a StGB in Betracht. Die Strafandrohung beträgt sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Diese Norm findet auch dann Anwendung, wenn der Täter annimmt, einem Erwachsenen gegenüberzustehen, obwohl sein Gegenüber jedoch tatsächlich ein Kind ist. Weiterführende Informationen können Sie gerne auf unserer Seite zur Kinderpornografie nach § 184b StGB nachlesen.

Rechte der Beschuldigten bei Cyber-Exhibitionismus

Beschuldigte in Verfahren wegen sogenanntem Cyber-Exhibitionismus haben mehrere zentrale Rechte, die Sie unbedingt kennen sollten.

  • Aussageverweigerungsrecht: Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Vor der Akteneinsicht ist eine Aussage regelmäßig nicht sinnvoll.
  • Recht auf Verteidigung: Sie haben jederzeit das Recht einen Strafverteidiger zu konsultieren. Ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Ein spezialisierter Anwalt für Sexualstrafrecht prüft die Beweislage, beantragt Akteneinsicht und entwickelt mit Ihnen gemeinsam eine geeignete Verteidigungsstrategie.
  • Schutz vor unverhältnismäßigen Ermittlungen: Hausdurchsuchungen und die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Datenträgern müssen auf einer rechtlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sein. Durchsuchungen bedürfen grundsätzlich einer richterlichen Anordnung, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Verstöße können unter Umständen zu Beweisverwertungsverboten führen.
  • Unschuldsvermutung: Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gelten Sie als unschuldig. Gleichwohl können strafrechtliche Vorwürfe im Einzelfall berufliche oder soziale Folgen haben, insbesondere wenn der Arbeitgeber von dem Verfahren erfährt. 

Ablauf eines Strafverfahrens wegen Cyber-Exhibitionismus

Ein Strafverfahren wegen Cyber-Exhibitionismus gliedert sich in mehrere Phasen. Die meisten Verfahren beginnen mit einer Anzeige der empfangenden Person.

  • Ermittlungsverfahren: Nach Eingang der Anzeige prüft die Polizei den Anfangsverdacht. Häufig werden Screenshots, Chatverläufe, Bestandsdaten, IP-Adressen und Accountinformationen ausgewertet. In vielen Fällen wird eine Hausdurchsuchung angeordnet, bei der Smartphone, Computer und Speichermedien sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Die anschließende IT-forensische Auswertung kann mehrere Monate dauern.
  • Abschluss des Ermittlungsverfahrens: Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird. Wird Anklage erhoben, prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Bei geringerer Schuld kann eine Einstellung Ihres Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO in Betracht kommen.
  • Hauptverhandlung: Kommt es zur Verhandlung, werden Chatverläufe, Screenshots und IT-forensische Berichte als Beweise verwertet, Zeugen werden vernommen, und Sie haben als Angeklagter das Recht, sich zu äußern oder zu schweigen.
  • Rechtsmittelverfahren: Gegen gerichtliche Entscheidungen kommen je nach Verfahrensart Einspruch, Berufung oder Revision in Betracht. Gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden; gegen Urteile des Amtsgerichts kommen Berufung und Revision in Betracht. Eine präzise Prüfung von Verfahrensfehlern, Beweiswürdigung, Rechtsanwendung und Strafzumessung kann die Chancen im Rechtsmittelverfahren erheblich verbessern. 

Verteidigung bei Cyber-Exhibitionismus durch Dr. Böttner Rechtsanwälte

Die Verteidigung bei Cyber-Exhibitionismus erfordert sowohl fundiertes sexualstrafrechtliches Wissen als auch technisches Verständnis. Wir bei Dr. Böttner Rechtsanwälte prüfen jeden Fall individuell und identifizieren die relevanten Ansatzpunkte.
Unsere zentralen Verteidigungsstrategien sind die Bestreitung des pornografischen Charakters der Darstellung, der Nachweis einer vorherigen Aufforderung oder Zustimmung, die Prüfung der Beweiskette bei IT-forensischen Auswertungen sowie die Anfechtung unverhältnismäßiger Ermittlungsmaßnahmen. In geeigneten Fällen wirken wir auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO oder § 153a StPO hin, um eine öffentliche Hauptverhandlung und eine strafrechtliche Verurteilung mit möglichen Folgen für das Führungszeugnis möglichst zu vermeiden.
Wir behandeln Ihren Fall mit höchster Diskretion. Sämtliche Kommunikation erfolgt vertraulich und wir stehen Ihnen als Ihr persönlicher Ansprechpartner durchgehend zur Seite. Mit Kanzleistandorten in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster verteidigen wir Sie bundesweit.

Fragen und Antworten zum Cyber-Exhibitionismus

Nicht in jedem Fall. Liegt eine vorherige Einwilligung des volljährigen Empfängers vor, scheidet eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB regelmäßig aus. Ohne vorherige Aufforderung kommt eine Strafbarkeit wegen Verbreitung pornografischer Inhalte regelmäßig in Betracht.

Cyberflashing beschreibt das uaufgeforderte Versenden sexueller oder pornografischer Inhalte an andere Personen, häufig über AirDrop oder Bluetooth. In Deutschland ist Cyberflashing kein eigenständiger Straftatbestand, kann aber unter § 184 StGB fallen.

Ja. Bei Empfängern unter 18 Jahren kommt § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Bei Kindern unter 14 Jahren kann zudem eine Strafbarkeit nach § 176a StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe drohen.

Die Weiterleitung kann strafbar sein, insbesondere wenn es sich um einen pornografischen Inhalt handelt und keine Berechtigung zur Weitergabe besteht. Je nach Bildinhalt und Umständen können zusätzlich § 201a StGB oder § 184k StGB in Betracht kommen. 

Machen Sie keine Angaben zur Sache. Kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger für Sexualstrafrecht. Jede verfrühte Aussage kann Ihre Verteidigungsposition erheblich schwächen.

Verurteilungen werden grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie auch im Führungszeugnis erscheinen, hängt von Art und Höhe der Strafe sowie von möglichen Voreintragungen ab. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten erscheinen bei Ersttätern unter bestimmten Voraussetzungen nicht im einfachen Führungszeugnis. Bei bestimmten sexual- oder kinderschutzrelevanten Delikten kann jedoch insbesondere das erweiterte Führungszeugnis weitergehende Eintragungen enthalten. 

Bei Ersttätern, geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse ist eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO möglich. Die Erfolgsaussichten hängen allerdings immer vom konkreten Einzelfall ab.

Weiterführende Informationen

Das Sexualstrafrecht umfasst eine Vielzahl von Delikten, die thematisch mit dem Cyber-Exhibitionismus verbunden sind. Die folgenden Seiten können für Sie von Interesse sein:

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