Sexueller Missbrauch – Spielt das Alter des Täters eine Rolle bei der Strafe?

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich jüngst mit der Frage beschäftigen, ob es im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle spielt, dass ein sexueller Missbrauch durch einen sehr alten Täter begangen wurde, der sein bisheriges Leben komplett straffrei verbracht hat.

Der 94-Jährige litt bereits zum Tatzeitpunkt an Diabetes, Herzrhythmusstörungen, Osteochrondose und den Folgen eines Schlaganfalls. Außerdem konnte er sich nur noch mit Hilfe eines Rollators oder eines Gehstocks fortbewegen. In diesem Zustand machte er sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar. Das Landgericht (LG) Baden-Baden nahm in seinem Urteil ohne weitere Erörterung die Schuldfähigkeit des Angeklagten an. Es verurteilte den 94-Jährigen zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Möglichkeit eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB wurde nicht geprüft. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte erfolgreich Revision ein.

Erstmaligen Sexualdelinquenz im hohen Alter

Der BGH sah in der mangelnden Erörterung der Schuldfähigkeit einen sachlich-rechtlichen Mangel. Grundsätzlich müsse man zwar nicht bei jedem Täter, der jenseits einer bestimmten Altersgrenze erstmals Sexualstraftaten begeht, die Frage der Schuldfähigkeit erörtern. Eine Prüfung der Schuldunfähigkeit ist jedoch immer dann angezeigt, wenn neben der erstmaligen Sexualdelinquenz im hohem Alter weitere Besonderheiten in der Person des Täters bestehen. Insbesondere dann, wenn diese Umstände geeignet sind, auf die Möglichkeit einer durch Altersabbau bedingten Enthemmtheit hinzudeuten. Laut BGH sei diese Konstellation hier gerade gegeben.

Der 94-Jährige wurde strafrechtlich erstmals auffällig. Neben seinem hohen Alter hat er wie aufgezeigt eine Vielzahl altersbedingter gesundheitlicher Leiden. Sein Zustand sei insgesamt als „hochbetagt“ anzusehen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge altersbedingter auch psychischer Veränderungen erheblich vermindert gemäß § 21 StGB oder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war. Dies hätte das Landgericht in seinem Urteil auch erörtern und abwägen müssen. Insbesondere kann in solchen Fällen ein Sachverständiger mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus in Anspruch genommen werden. Sollte die Verhängung einer Freiheitsstrafe trotzdem weiterhin als erforderlich erachtet werden, muss zumindest über eine Aussetzung zur Bewährung nachgedacht werden.

Strafzumessung und Schuldfähigkeit immer eine Einzelfallentscheidung

Es zeigt erneut, dass sich ein Gericht die Strafzumessung nicht zu einfach machen darf. Eine genauere Prüfung ist immer dann notwendig, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies kann wie in diesem Fall auch das hohe Alter einer Person sein. Das Gericht hätte zumindest erörtern müssen, warum von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit ausgegangen werden kann. Insbesondere, weil der Angeklagte vorher strafrechtlich noch nie auffällig geworden ist.

Dies hat das Gericht nicht getan und damit hatte die Revision Erfolg. Eine andere Kammer des Landgerichts muss nun erneut in der Sache entscheiden.

BGH, Beschluss vom 02.08.2017, Az.: 4 StR 190/17

Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

Spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei für Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat | Bundesweite Verteidigung.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt