Einstellung des Verfahrens beim Vorwurf wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB
Der Vorwurf der sexuellen Belästigung trifft Beschuldigte meist völlig unvorbereitet. Eine Anzeige, eine polizeiliche Vorladung, und plötzlich steht die berufliche und private Existenz auf dem Spiel. Die Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung ist in dieser Lage das wichtigste Ziel der Verteidigung, denn eine frühzeitige Einstellung verhindert eine Anklage oder einen Strafbefehl und damit eine strafrechtliche Verurteilung.
Die gute Nachricht: Bei Vorwürfen nach § 184i StGB endet ein Teil der Verfahren ohne Anklage. Der Tatbestand setzt eine körperliche Berührung voraus, in vielen Verfahren stützt sich die Beweislage auf Aussage gegen Aussage, und der Strafrahmen sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor; in besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen sogar von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Das eröffnet Spielräume, die eine frühzeitige Verteidigung nutzen kann.
Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Formen der Verfahrenseinstellung es gibt, worin sich eine Einstellung mangels Tatverdacht von einer Einstellung gegen Auflage unterscheidet, wann eine Einstellung realistisch ist und was nach dem Einstellungsbescheid noch von dem Verfahren übrig bleibt. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, verteidigen seit über 20 Jahren bundesweit gegen Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht und kennen die Argumente, mit denen sich Staatsanwaltschaften von einer Einstellung überzeugen lassen.
Welche Formen der Einstellung bei sexueller Belästigung möglich sind
Der Begriff „Einstellung“ wird umgangssprachlich für sehr unterschiedliche Entscheidungen verwendet. Für Sie als Beschuldigten macht es einen erheblichen Unterschied, auf welcher Rechtsgrundlage das Verfahren eingestellt wird.
Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO: Die Staatsanwaltschaft kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Es bleibt auch kein Schuldvorwurf zurück, weshalb diese Variante für den Beschuldigten regelmäßig die günstigste Form der Verfahrensbeendigung im Ermittlungsverfahren ist. Sie ist jedoch rechtlich kein Freispruch.
Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO: Die Schuld wäre als gering anzusehen, und es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Auflagen oder Zahlungen werden nicht angeordnet.
Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO: Das Verfahren kann mit Ihrer Zustimmung gegen Auflagen oder Weisungen, etwa eine Geldauflage, gemeinnützige Arbeit oder einen Täter-Opfer-Ausgleich, vorläufig eingestellt werden. Nach vollständiger Erfüllung der Auflagen wird das Verfahren endgültig eingestellt; die Tat ist dann insoweit nicht mehr als Vergehen verfolgbar.
Teileinstellung bei mehreren Taten nach § 154 StPO: Diese Variante kommt in Betracht, wenn wegen einer anderen Tat bereits eine erheblich ins Gewicht fallende Strafe oder Maßregel verhängt wurde oder zu erwarten ist.
Bei Jugendlichen sowie bei Heranwachsenden, auf die Jugendstrafrecht Anwendung findet, treten die Einstellungsmöglichkeiten der §§ 45, 47 JGG hinzu. Diese eröffnen im Jugendstrafverfahren weitergehende Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung. Welcher Weg im Einzelfall gangbar ist, entscheidet sich nach der Aktenlage. Genau deshalb steht am Anfang jeder Verteidigung die Akteneinsicht.
Einstellung mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist regelmäßig das vorrangige Ziel der Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, sldo ob eine Verurteilung bei vorläufiger Bewertung wahrscheinlicher ist. Verneint sie das, muss sie einstellen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.
Mögliche Ansatzpunkte für das scheitern des hinreichenden Tatverdachts bei § 184i StGB können sein:
- Die Beweislage hinsichtlich der Berührung kann unsicher sein, insbesondere wenn außer der Aussage der anzeigenden Person keine weiteren unmittelbaren Beweismittel vorliegen.
- Es kann zweifelhaft sein, ob eine feststehende Berührung tatsächlich in sexuell bestimmter Weise erfolgte, etwa bei mehrdeutigen Situationen im Gedränge, beim Tanzen oder im beruflichen Umfeld.
- Fraglich kann insbesondere sein, ob die Berührung die betroffene Person in ihrem Empfinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt hat. Eine zunächst ausbleibende Reaktion oder eine spätere Neubewertung genügt dafür allein allerdings nicht.
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hinterlässt keine Eintragung im Führungszeugnis und begründet keine Vorstrafe. Sie schafft allerdings keine absolute Rechtssicherheit: Tauchen später neue Beweismittel auf, kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnehmen. In der Praxis geschieht das selten, ausschließen lässt es sich jedoch nicht.
Wichtig für Sie: Ihre Zustimmung ist für diese Einstellung nicht erforderlich. Eine Mitteilung über die Einstellung erhalten Sie insbesondere dann, wenn Sie zuvor als Beschuldigter vernommen wurden oder Ihr Verteidiger seine Beteiligung am Verfahren angezeigt hat.
Verfahren eingestellt bei sexueller Belästigung nach §§ 153 und 153a StPO
Reicht die Beweislage für eine Anklage aus, kommen bei Vergehen dennoch sogenannte Opportunitätseinstellungen, insbesondere nach §§ 153, 153a StPO, in Betracht, sofern deren weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Da § 184i Abs. 1 StGB ein Vergehen ist, kommt eine Einstellung nach § 153 StPO grundsätzlich in Betracht, wenn die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Für die Bewertung können unter anderem die Intensität und Dauer der Berührung, die konkreten Tatumstände sowie etwaige Vorbelastungen des Beschuldigten eine Rolle spielen.
Die Einstellung nach § 153a StPO setzt dagegen Ihre Zustimmung voraus und ermöglicht ein Absehen von der Verfolgung bzw. eine vorläufige Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen. Nach vollständiger Erfüllung tritt ein beschränkter Strafklageverbrauch ein: Die Tat kann als Vergehen nicht mehr verfolgt werden. Ein Schuldspruch liegt darin ausdrücklich nicht, und die Einstellung nach § 153a StPO wird nicht in das Führungszeugnis eingetragen.
Diese Variante will trotzdem gut überlegt sein. Wer einer Einstellung nach § 153a StPO zustimmt, nimmt in Kauf, dass er weder zu einem Freispruch noch zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommt. Gerade wenn Sie den Vorwurf bestreiten und die Beweislage dünn ist, kann die Zahlung einer Geldauflage im Umfeld als Schuldeingeständnis missverstanden werden, obwohl sie rechtlich keines ist. Ob sich dieser Weg lohnt, lässt sich erst nach vollständiger Kenntnis der Akte beurteilen.
Warum eine Einstellung bei § 184i StGB oft realistisch ist
Der Tatbestand der sexuellen Belästigung wurde 2016 eingeführt, um bislang bestehende Strafbarkeitslücken bei sexuellen Berührungen zu schließen. Strafbar macht sich, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Der Strafrahmen reicht im Grundtatbestand von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 184i Abs. 2 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Jedes einzelne Tatbestandsmerkmal bietet Ansatzpunkte für die Verteidigung.
- Körperliche Berührung: Rein verbale Äußerungen erfasst § 184i StGB nicht. Sie können jedoch je nach Inhalt als Beleidigung auf sexueller Grundlage nach § 185 StGB strafbar sein.
- Sexuelle Bestimmtheit: Die Berührung muss nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus Sicht eines objektiven Betrachters einen sexuellen Bezug aufweisen.
- Belästigungswirkung: Die betroffene Person muss die Handlung als belästigend empfunden haben. Außerdem muss diese Beeinträchtigung objektiv nachvollziehbar und mehr als nur unerheblich sein.
Hinzu kommt die Subsidiarität. § 184i StGB greift nur, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften desselben Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. Erreicht die Berührung die Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB und liegen zusätzlich die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vor, kann statt § 184i StGB ein sexueller Übergriff nach § 177 StGB in Betracht kommen. Diese Abgrenzung entscheidet über Strafrahmen und Verfahrensweg.
Der entscheidende praktische Faktor ist aber die Beweislage. Verfahren nach § 184i StGB sind häufig von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen geprägt. An die Beweiswürdigung stellt die Rechtsprechung in solchen Fällen besonders sorgfältige Anforderungen. Widersprüche, Erinnerungslücken oder mögliche suggestive Einflüsse können für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bereits im Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein.
Der Strafantrag als Hebel für eine Einstellung des Verfahrens
Die sexuelle Belästigung ist nach § 184i Abs. 3 StGB grundsätzlich ein Antragsdelikt. Die Tat wird nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Daraus ergeben sich zwei Verteidigungsansätze. Zum einen die Antragsfrist: Nach § 77b StGB beträgt die Antragsfrist drei Monate; sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Ist die Frist verstrichen und wird kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht, kommt eine Verfolgung nach § 184i StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Zum anderen die Rücknahme des Strafantrags. Nach § 77d StGB kann der Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Eine erneute Antragstellung ist dann ausgeschlossen. Gerade in Konstellationen aus dem persönlichen Umfeld kann eine Rücknahme des Strafantrags für die Verteidigung von Bedeutung sein. Sie führt allerdings nur dann zum Wegfall der Verfolgungsvoraussetzung, wenn die Strafverfolgungsbehörde kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Wie wir auf die Einstellung des Verfahrens hinarbeiten
Der Ablauf ist in unserer Kanzlei standardisiert, die Strategie individuell. Am Anfang stehen regelmäßig zwei Dinge: Schweigen und Akteneinsicht.
- Keine Angaben ohne Akte. Sie haben das Recht zu schweigen, und aus Ihrem Schweigen darf niemand negative Schlüsse ziehen. Eine spontane Erklärung bei der polizeilichen Vorladung kann die Verteidigung erschweren, weil Angaben früh festgeschrieben werden und neue Ermittlungsansätze liefern können.
- Akteneinsicht und Aussageanalyse. Wir beantragen unverzüglich Akteneinsicht und werten die Angaben der Anzeigenden aus. Dabei prüfen wir die Entstehungsgeschichte der Aussage, ihre Konstanz über mehrere Vernehmungen hinweg, den Detailreichtum sowie mögliche Motive für eine Falschbelastung.
- Eigene Beweismittel sichern. Chatverläufe, Fotos, Videoaufnahmen und Standortdaten sollten frühzeitig gesichert werden, weil sie später gelöscht, überschrieben oder nicht mehr verfügbar sein können. Wer nach einem Vorfall Nachrichten löscht, vernichtet unter Umständen gerade Material, das ihn entlasten könnte.
- Verteidigerschriftsatz an die Staatsanwaltschaft. Eine sorgfältig begründete Stellungnahme, die auf einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht oder eine geringe Schuld hinweist, kann im Ermittlungsverfahren ein wichtiges Verteidigungsmittel sein. Wird sie frühzeitig eingereicht, kann sie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft noch vor einer Anklageerhebung beeinflussen.
- Begleitende Risiken abfedern. Kommt es zu einer Hausdurchsuchung oder droht eine Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber, prüfen und ergreifen wir die jeweils erforderlichen rechtlichen Schritte. Zum weiteren Ablauf eines Strafverfahrens im Sexualstrafrecht informieren wir Sie in jeder Phase.
Was nach der Einstellung bleibt
Mit dem Einstellungsbescheid ist das Verfahren zunächst beendet, spurlos verschwindet es allerdings nicht. Sie sollten wissen, was zurückbleibt.
In das Führungszeugnis werden weder Einstellungen noch laufende Ermittlungsverfahren aufgenommen.
Im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister bleibt eine nicht nur vorläufige Einstellung grundsätzlich noch zwei Jahre gespeichert; unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Speicherung verlängern.
Wird das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt, werden die Kosten eines Wahlverteidigers grundsätzlich nicht von der Staatskasse übernommen. Eine Erstattung notwendiger Auslagen kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn bereits öffentliche Klage erhoben wurde und das Verfahren anschließend durch das Gericht eingestellt wird.
Auch deshalb kann die Rechtsgrundlage der Einstellung für berufliche oder disziplinarrechtliche Folgen eine Rolle spielen. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist für den Betroffenen insoweit regelmäßig günstiger als eine Einstellung nach § 153a StPO
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie mit der Polizei sprechen
Ein Vorwurf der sexuellen Belästigung wiegt schwer, auch wenn der Strafrahmen im Vergleich zu anderen Sexualdelikten niedrig erscheint. Über den Ausgang entscheidet häufig, was in den ersten Wochen geschieht. Wer ohne Akteneinsicht aussagt, verschenkt Verteidigungsspielraum, den niemand später zurückholen kann.
Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, verteidigen bundesweit von unseren Standorten in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster aus. Alle Gespräche unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht, und wir führen Verfahren so, dass sie möglichst wenig Aufmerksamkeit erregen. Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und seit über 20 Jahren auf das Sexualstrafrecht spezialisiert.
In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir mit Ihnen, wie die Beweislage einzuschätzen ist und welcher Weg zur Einstellung in Ihrem Fall in Betracht kommt. Sie erreichen uns telefonisch, per E-Mail an info@strafrecht-bundesweit.de oder über unser Kontaktformular. In dringenden Fällen, etwa bei einer laufenden Durchsuchung, sind wir rund um die Uhr erreichbar.
Häufige Fragen zur Einstellung bei sexueller Belästigung
Das hängt von der Auslastung der Staatsanwaltschaft und vom Ermittlungsumfang ab. In einfach gelagerten Fällen ohne umfangreiche Sachbeweise kann eine Entscheidung innerhalb weniger Monate nach Anzeigenerstattung ergehen. Ein früh eingereichter Verteidigerschriftsatz kann dazu beitragen, auf eine zügige Verfahrensbeendigung hinzuwirken.
Nein. Ein Freispruch ergeht nur durch ein Gericht in einer Hauptverhandlung. Die Einstellung mangels Tatverdachts kommt einem Freispruch praktisch am nächsten, weil keine Schuldfeststellung erfolgt und kein hinreichender Tatverdacht angenommen wird. Sie ist rechtlich aber eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft.
Bei § 170 Abs. 2 StPO und bei § 153 StPO ist Ihre Zustimmung nicht erforderlich. Bei einer Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO müssen Sie ausdrücklich zustimmen und die Auflage erfüllen, sonst wird das Verfahren fortgesetzt.
Die anzeigende Person kann gegen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Beschwerde einlegen und anschließend unter engen Voraussetzungen ein Klageerzwingungsverfahren betreiben. Erfolg hat das nur selten, ausgeschlossen ist es nicht. Gegen Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO steht dieser Weg grundsätzlich nicht offen.
Aus dem Führungszeugnis grundsätzlich nicht. Bei Beamten und in bestimmten Berufsgruppen bestehen jedoch Mitteilungspflichten der Justiz gegenüber Dienstherren und Berufskammern. Ob und wann diese greifen, sollten Sie frühzeitig anwaltlich klären lassen.
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Unabhängig davon bleibt die dreimonatige Strafantragsfrist zu beachten.
In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit.