Gewaltsames Entkleiden als erhebliche sexuelle Handlung?

In Strafverfahren wegen Sexualstraftaten geht es häufig um die Frage, ob es sich überhaupt um eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB handelt. Nicht jedes Entkleiden einer anderen Person gegen deren Willen stellt zwingend eine sexuelle Handlung und damit möglicherweise eine sexuelle Nötigung dar. Eine Strafbarkeit kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Täter „sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen“ will. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Angeklagte hatte in einer Gaststätte die spätere Geschädigte kennengelernt. Beide tranken im Verlaufe des Abends nicht unerhebliche Mengen Alkohol, tanzten miteinander und küssten sich. Der Angeklagte begleitete die Frau später durch die Innenstadt nach Hause. Sie wies seine wiederholten Versuche, sie erneut zu küssen, zurück. Das Landgericht kam zu der Feststellung, dass der Angeklagte die Frau geschlagen habe und ihr anschließend die Kleider vom Körper zerrte.

Der Angeklagte wurde deswegen vom Landgericht (LG) Bonn wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Bewährung sowie zu einem vierwöchigen Dauerarrest verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte durch seinen Strafverteidiger erfolgreich Revision ein.

Sexuelle Handlung als Voraussetzung der sexuellen Nötigung

Das LG Bonn hatte das Geschehen als vollendete sexuelle Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewürdigt. Insbesondere sahen die Richter im „Herunterreißen der Kleidungsstücke“ vom Körper der Frau eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB. Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Die Feststellungen des LG belegen nach Ansicht des BGH nicht, dass der Angeklagte durch das gewaltsame Entkleiden eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h StGB an der Geschädigten vorgenommen habe. Eine sexuelle Handlung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur bei solchen Handlungen vor, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Darüber hinaus muss die sexuelle Handlung auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB überschreiten. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung darstellen.

Entkleiden nicht zwingend eine sexuelle Handlung

Das gewaltsame Entkleiden ist außerdem nur dann als eine sexuelle Handlung anzusehen, wenn der Täter „sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen“ will. Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Das LG Bonn hat laut BGH nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte sich schon durch das gewaltsame Entkleiden der Geschädigten sexuell habe erregen wollen. Das Landgericht hätte diesen Umstand in seinem Urteil berücksichtigen müssen. Denn auch das Nachtatverhalten sprach gegen eine Sexualstraftat.

Nach den Feststellungen des LG Bonn sprang der Angeklagte nach der Tat plötzlich auf und trat auf die am Boden liegende Geschädigte ein. Dieses Nachtatverhalten deutet auf eine Verärgerung des Angeklagten hin, die sich jedenfalls ohne eine nähere Erläuterung nicht mit der Annahme des Landgerichts vereinbaren lässt, dass die Durchführung der Tat den Plänen und Zielen des Angeklagten entsprach. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung kann daher nach Ansicht des BGH nicht bestehen bleiben. Die Revision hatte damit Erfolg und eine andere Kammer des LG Bonn muss nun erneut über die Sache entscheiden.

BGH, Beschluss vom 06.06.2017, Az.: 2 StR 452/16

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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