Revision: Abgrenzung zwischen sexueller Belästigung und bloßen Ungehörigkeiten

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ab wann eine körperliche Berührung von einer bloßen „Ungehörigkeit“ in eine sexuelle Belästigung, die nach § 184i Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren geahndet werden kann, umschlägt.

Zu Grunde lag der Entscheidung folgender Sachverhalt: Der Angeklagte betrat angetrunken, mit blutender Nase und blutigen Händen gegen Mitternacht einen Zug. Vor ihm stieg die mutmaßlich Geschädigte in den Wagon. Der Angeklagte soll dieser daraufhin an die Hüfte gefasst haben, da er sie nach Feststellung des Landgerichts attraktiv fand. Ihr missfiel dieser Annäherungsversuch, weswegen sie sich umdrehte und ihn böse ansah. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab. Im weiteren Verlauf setzte sich der Angeklagte eng neben die mutmaßlich Geschädigte, legte seine Hand auf ihr bekleidetes Knie und bezeichnete sie als „seine Frau“.

Das Landgericht (LG) verurteilte den Angeklagten daraufhin unter anderem wegen sexueller Belästigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Hilfe seines Strafverteidigers erfolgreich Revision ein. Dabei beanstandete der Strafverteidiger besonders die Verurteilung wegen sexueller Belästigung gem. § 184i Absatz 1 StGB.

Für eine sexuelle Belästigung gem. § 184i Absatz 1 StGB bedarf es einer sexuell bestimmten körperlichen Berührung. Diese sexuelle Bestimmung bejaht das LG für das Berühren des Knies der mutmaßlich Geschädigten durch den Angeklagten. Nach Ansicht des LG soll sich diese sexuelle Bestimmung dadurch gezeigt haben, dass der Angeklagte zuvor der mutmaßlich Geschädigten “im Bereich des Hinterteils“ angefasst habe und schloss daraus, dass diese das sexuelle Interesse des Angeklagten erregt habe. Auch dadurch, dass sich der Angeklagte eng neben die mutmaßlich Geschädigte setzte, ihr Knie berührte und sie als seine „Frau“ bezeichnete, soll das Verhalten des Angeklagten für einen Dritten als sexueller Kontakt zu erkennen gewesen sein. Dabei setzte das LG die Bezeichnung „seine Frau“ mit „Sexualpartnerin“ gleich.

Das OLG argumentiert entschieden dagegen und gibt der Revision des Angeklagten statt.
§ 184i Absatz 1 StGB hat nicht die Aufgabe, bloße Ungehörigkeiten zu pönalisieren, sondern stellt ein strafwürdiges Unrecht dar. Bei Schaffung des Tatbestandes hatte der Gesetzgeber Fälle im Blick, wie der flüchtige Griff an die Genitalien einer bekleideten Person, das Berühren im Vaginalbereich über der Kleidung oder das Küssen des Nackens oder der Haare. Nicht umfasst werden sollten bloße Distanzlosigkeiten wie das einfache „In-Arm-nehmen“. Auch den vorliegenden Fall ordnet das OLG unter bloße Distanzlosigkeiten ein, da es sich entschieden von den anderen Fallgestaltungen im Grad der Intimität abgrenzen lässt.

Die Verurteilung wegen sexueller Belästigung hatte demnach keinen Bestand. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, wobei diesmal der Angeklagte auf einen Freispruch hinsichtlich der angeklagten sexuellen Belästigung hoffen kann.

OLG Hamm (4. Strafsenat), Beschluss vom 31.01.2019 – 4 RVs 1/19

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