Posing Bilder strafbar nach § 184b StGB

Ob Posing Bilder strafbar sind, beschäftigt viele Menschen erst, wenn frühmorgens die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht. In den meisten Fällen trifft der Vorwurf die Betroffenen völlig unvorbereitet. Häufig geht es um einzelne Dateien, die über einen Messenger wie WhatsApp zugespielt wurden, oder um Aufnahmen, deren strafrechtliche Bedeutung dem Beschuldigten zuvor gar nicht bewusst war. Die Rechtslage rund um sogenannte Posing Aufnahmen ist komplex und seit Jahren in Bewegung. Entscheidend ist, ob eine Abbildung den engen Voraussetzungen des § 184b StGB unterfällt oder ob sie sich im straflosen Bereich bewegt. Diese Grenze verläuft fließend, und gerade hier entscheidet sich oft der Ausgang eines Verfahrens. Wer den Unterschied kennt, kann besser einschätzen, wie ernst die eigene Lage tatsächlich ist.
Im Folgenden wollen wir Ihnen erklären, was genau Posing Bilder sind, wann sie strafbar werden, welcher Strafrahmen gilt und wie eine wirksame Verteidigung aussieht. Wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, verteidigen seit über 15 Jahren bundesweit ausschließlich im Sexualstrafrecht unsere Mandanten und kennen die Besonderheiten dieser Verfahren aus zahlreichen Mandaten.

Was sind Posing Bilder im Sinne des § 184b StGB? 

Unter dem Begriff Posing versteht man Aufnahmen, die ein Kind in einer aufreizenden, geschlechtsbetonten Haltung zeigen. Eine sexuelle Handlung muss dabei nicht stattfinden. Das Kind wird vielmehr bewusst zur Schau gestellt, etwa in einer unnatürlich betonten Körperhaltung. Der Gesetzgeber hat den Begriff in § 184b StGB konkretisiert. Kinderpornografisch ist danach unter anderem die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Erfasst ist außerdem die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
Kind im Sinne des Gesetzes ist jede Person unter 14 Jahren. Hält der Beschuldigte eine ältere Person irrtümlich für ein Kind, bleibt die Strafbarkeit nach § 184b StGB bestehen. Maßgeblich ist also nicht allein das tatsächliche Alter, sondern auch die Vorstellung des Täters. Wer fragt, was Posing Bilder sind, muss zwei Ebenen trennen: die rein bildliche Darstellung und ihren sexuellen Bezug. Erst wenn beides zusammenkommt, rückt eine Strafbarkeit in den Raum.

Wann sind Posing Aufnahmen strafbar? 

Lange Zeit galten Posing Aufnahmen als straflos. Nach der früheren Rechtslage musste eine Abbildung einen sexuellen Missbrauch zum Gegenstand haben. Bloßes Posieren genügte nicht, selbst wenn sich das Kind unbekleidet zeigte. Mit der Neufassung des § 184b StGB im Jahr 2008 schloss der Gesetzgeber diese Lücke. Seitdem fallen auch Posing Darstellungen unter den Straftatbestand. Eine weitere Verschärfung trat am 27. Januar 2015 in Kraft. Der Bundesgerichtshof hatte zuvor klargestellt, dass nicht jede Aufnahme eines unbekleideten Kindes strafbar ist. Erforderlich war nach dieser Rechtsprechung, dass das Kind selbst aktiv eine sexualbezogene Körperhaltung eingenommen hatte. Die Reform von 2015 erweiterte den Anwendungsbereich, sodass unter Umständen auch Aufnahmen erfasst sein können, bei denen das Kind die Haltung nicht bewusst eingenommen hat.
Ob eine Posing Aufnahme strafbar ist, hängt damit von einer genauen Betrachtung des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die Abbildung einen sexuellen Bezug aufweist und das Kind zum Objekt sexueller Darstellung herabgewürdigt wird.

Warum Posing Bilder strafbar sind und welcher Strafrahmen gilt

Posing Bilder sind strafbar, weil das Gesetz sie den kinderpornografischen Inhalten nach § 184b StGB gleichstellt. Die Vorschrift erfasst die Verbreitung, das Zugänglichmachen, die Herstellung sowie den Besitz und das Sichverschaffen solcher Inhalte. Der Strafrahmen wurde zum 28. Juni 2024 spürbar verändert. Zuvor waren die Taten seit 2021 als Verbrechen eingestuft, mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Diese Verschärfung führte in der Praxis zu unverhältnismäßigen Ergebnissen, etwa bei Eltern oder Lehrern, die Material nur weitergegeben hatten, um auf einen Missstand hinzuweisen. Seit der Reform gilt eine klare Abstufung. Für die Verbreitung, das Zugänglichmachen und die Herstellung droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Für den Besitz und das Sichverschaffen reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Damit handelt es sich wieder um Vergehen und nicht mehr um Verbrechen. Das ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage nach § 153a StPO oder ein Abschluss durch Strafbefehl ist nun wieder möglich.
Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, sieht § 184b Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor.

Die Abgrenzung zwischen straflosen Aufnahmen und strafbaren Posing Bildern

Nicht jedes Foto eines unbekleideten Kindes ist strafbar. Familiäre Urlaubsbilder am Strand oder Aufnahmen eines Kindes in der Badewanne bleiben straflos, solange ihnen der sexuelle Bezug fehlt. Die Grenze zwischen erlaubten und strafbaren Aufnahmen verläuft jedoch fließend. Das Bundesverfassungsgericht sprach in einem bekannten Verfahren von einem Grenzbereich zwischen strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material. Genau in diesem Bereich entscheiden Details über die Strafbarkeit.
Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung. Bedeutung haben dabei vor allem:

  • die Perspektive und der Bildausschnitt der Aufnahme,
  • eine erkennbare Fokussierung auf den Intim- oder Gesäßbereich,
  • eine gezielte Inszenierung oder Pose,
  • der Zusammenhang, in dem die Bilder entstanden und gespeichert wurden.

Fokussierte Aufnahmen, die gezielt die Genitalien eines Kindes in den Vordergrund rücken, können bereits erfasst sein. Weiträumige Aufnahmen mehrerer Personen, etwa an einem Strand, fallen dagegen regelmäßig nicht darunter. Diese Abgrenzung ist häufig der Kern der Verteidigung und sollte stets anhand der konkreten Aufnahme und ihres Entstehungszusammenhangs vorgenommen werden.

Welche Folgen kann ein Vorwurf wegen Posing Bildern haben?

Ein Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Posing Bilder belastet nicht nur strafrechtlich. Bereits der Verdacht kann erhebliche berufliche und soziale Folgen auslösen. Im öffentlichen Dienst drohen Suspendierung oder Entlassung. Ärzte, Anwälte und andere Berufsträger riskieren den Verlust ihrer Zulassung oder Approbation. Eine Verurteilung kann zudem zu einer Eintragung ins Führungszeugnis führen. Hinzu kommen Eingriffe in das Privatleben. Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme von Computern und Mobiltelefonen sowie die monatelange Auswertung durch IT-Forensiker gehören zum typischen Ablauf. In manchen Konstellationen wird auch das Jugendamt eingeschaltet.
Gerade weil der Vorwurf eine derart stigmatisierende Wirkung hat, ist Diskretion entscheidend. Wir arbeiten darauf hin, öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden und das Verfahren so früh wie möglich zu beenden.

Posing bei Jugendlichen und § 184c StGB

Betrifft eine Aufnahme keine Person unter 14, sondern einen Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren, kommt § 184c StGB in Betracht. Diese Vorschrift stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornografischer Inhalte unter Strafe.
Bei Jugendlichen gelten engere Voraussetzungen. Eine bloße aufreizende Haltung genügt hier nicht ohne Weiteres. Die Darstellung muss einen pornografischen Charakter aufweisen, also über eine geschlechtsbetonte Pose hinausgehen.
Der Strafrahmen des § 184c StGB ist niedriger als der des § 184b StGB. Für die Verbreitung, das Zugänglichmachen und die Herstellung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Der bloße Besitz wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
Welche Norm im Einzelfall einschlägig ist, hängt vom Alter der abgebildeten Person und vom Charakter der Aufnahme ab. Von dieser Abgrenzung, die auch beim sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB eine Rolle spielt, hängt das zu erwartende Strafmaß unmittelbar ab.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Posing Bildern ab?

Ein Verfahren wegen strafbarer Posing Bilder beginnt in der Regel mit einem Ermittlungsverfahren. Auslöser sind häufig Hinweise auf verdächtige IP-Adressen, internationale Ermittlungen gegen Tauschplattformen oder die Auswertung beschlagnahmter Geräte einer anderen Person.
Im nächsten Schritt folgt oft eine Hausdurchsuchung. Dabei werden Computer, Mobiltelefone und Speichermedien sichergestellt und anschließend durch IT-Forensiker ausgewertet. Diese Auswertung dauert nicht selten mehrere Monate, in denen das Verfahren läuft, ohne dass der Beschuldigte zwingend informiert wird.
Erst danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren einstellt. Kommt es zur Hauptverhandlung, werten Gericht und Verteidigung die Beweismittel aus und klären die Schuldfrage. Gegen ein Urteil stehen je nach Instanz Berufung oder Revision offen.
In jeder dieser Phasen lässt sich Einfluss nehmen. Je früher ein spezialisierter Strafverteidiger eingebunden wird, desto eher lassen sich Weichen zugunsten des Beschuldigten stellen.

Verteidigung beim Vorwurf strafbarer Posing Bilder

Der Vorwurf, strafbare Posing Bilder zu besitzen oder verbreitet zu haben, lässt sich auf mehreren Ebenen angreifen. Ein erster Ansatz ist der Vorsatz. § 184b StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte die Inhalte bewusst besessen oder weitergegeben hat. Gerade beim Besitz ist diese Frage oft entscheidend. Werden auf einem Gerät automatisch erzeugte Vorschaubilder gefunden, fehlt es regelmäßig am Besitzwillen. In zahlreichen Verfahren konnten wir erfolgreich zum fehlenden Besitzwillen bei automatisch erzeugten Bildern argumentieren, etwa wenn Dateien ohne Kenntnis des Nutzers im Cache gespeichert wurden.
Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Abgrenzung im Grenzbereich. Liegt überhaupt eine geschlechtsbetonte, sexualbezogene Darstellung vor, oder handelt es sich um eine harmlose Aufnahme? Diese Frage lässt sich häufig erst nach Auswertung der vollständigen Ermittlungsakte beantworten.
Auch die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung ist zu prüfen. Eine Durchsuchung setzt einen durch Tatsachen begründeten Anfangsverdacht voraus und muss verhältnismäßig sein. War sie rechtswidrig, dürfen die gefundenen Beweismittel unter Umständen nicht verwertet werden.
Für Beschuldigte gilt vor allem eines: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und treffen Sie keine spontanen Angaben. Überlassen Sie die Kommunikation mit den Behörden einem erfahrenen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht, der zunächst Akteneinsicht beantragt und die Beweislage prüft.
Seit der Absenkung des Strafrahmens haben sich die Verteidigungsspielräume erweitert. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen kommen eine Einstellung des Verfahrens, ein Strafbefehl oder eine Bewährungsstrafe häufiger in Betracht als zuvor. Eine frühzeitige, professionell vorbereitete Verteidigung kann maßgeblich dazu beitragen, das Verfahren möglichst günstig zu beenden und die langfristigen Folgen zu begrenzen.

Häufige Fragen dazu, ob Posing Bilder strafbar sind

Nein. Strafbar sind nur Aufnahmen mit sexuellem Bezug, die ein Kind in geschlechtsbetonter Weise darstellen. Harmlose Familienfotos ohne sexuellen Charakter bleiben straflos. Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig und sollte anwaltlich geprüft werden.

Der bloße Empfang löst nicht automatisch eine Strafbarkeit aus. Wer solche Inhalte jedoch bewusst behält oder weiterleitet, kann sich nach § 184b StGB strafbar machen. Unerwünscht erhaltene Dateien sollten unverzüglich gelöscht werden.

Aufnahmen aus harmlosen Alltagssituationen, etwa in der Badewanne oder am Strand, sind in der Regel straflos. Eine Strafbarkeit kommt erst in Betracht, wenn die Bilder einen sexuell aufreizenden Charakter haben und das Kind geschlechtsbetont in Szene setzen.

Ja. Auch virtuelle oder gezeichnete Darstellungen können den Tatbestand des § 184b StGB erfüllen, wenn sie ein kindliches Wesen in entsprechender Weise zeigen. Maßgeblich ist der Inhalt der Darstellung, nicht die Technik ihrer Herstellung.

Seit der Reform vom 28. Juni 2024 reicht der Strafrahmen für den Besitz von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Tat ist wieder ein Vergehen, sodass auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen kann.

Bleiben Sie ruhig und machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Kontaktieren Sie so früh wie möglich einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger, der die weiteren Schritte übernimmt.

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    Über den Autor

    ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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