Sexualdelikte im StGB: Überblick über alle Tatbestände und Strafen

Wer mit dem Vorwurf eines Sexualdelikts konfrontiert wird, steht vor einer der schwierigsten Situationen seines Lebens. Die Sexualdelikte im StGB umfassen eine Vielzahl von Tatbeständen, die in den §§ 174 bis 184l StGB geregelt sind. Jeder Paragraf hat eigene Voraussetzungen, eigene Strafrahmen und eigene Besonderheiten. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zur Hausdurchsuchung, zur Beschlagnahme von Geräten und zu erheblichen Konsequenzen im beruflichen und sozialen Umfeld führen, ohne dass die Schuldfrage überhaupt geklärt ist. Dieser Überblick erläutert die wichtigsten Tatbestände des deutschen Sexualstrafrechts, klärt über die drohenden Strafen auf und zeigt, welche Verteidigungsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, kennen als spezialisierte Strafverteidiger im Sexualstrafverfahren diese Materie im Detail und setzen uns von Beginn an konsequent für Ihre Rechte ein.

Was sind Sexualdelikte nach dem StGB?

Sexualdelikte sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und finden sich im Gesetz im 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches. Sie schützen das Recht eines jeden Menschen, selbst über sein Sexualleben zu entscheiden. Vereinzelte Tatbestände schützen darüber hinaus die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

Die Bandbreite der Delikte im Sexualstrafrecht ist groß: Sie reicht von sexueller Belästigung mit einem vergleichsweise mildem Strafrahmen bis hin zur Vergewaltigung, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren vorsieht. Auch die gesellschaftlichen Folgen variieren stark voneinander ab, können aber selbst bei vermeintlich geringfügigen Vorwürfen erheblich sein. Rufschädigung, der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Belastung familiärer Beziehung treffen die Beschuldigten hart, noch bevor ein Gericht über ihre Schuld entschieden hat.

Sexualstraftaten im Überblick: §§ 174 bis 184 StGB

Die Tatbestände der Sexualstraftaten lassen sich nach ihrer Schutzrichtung gliedern. Nachfolgend finden Sie einen strukturierten Überblick über die zentralen Paragrafen.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB

174 StGB schützt Minderjährige und andere Personen, die aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses besonders schutzbedürftig sind. Hiernach macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an Minderjährigen vornimmt, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind. Der Strafrahmen beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Typische Fälle betreffen vor allem Lehrer, Trainer, Pflegeeltern oder andere Bezugspersonen. Dabei wirkt das besondere Vertrauensverhältnis strafschärfend.

Sexueller Missbrauch von Kindern, §§ 176 bis 176e StGB

Der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB zählt zu den schwerwiegendsten Tatbeständen des Sexualstrafrechts. Nach dem Strafgesetzbuch sind Kinder Personen unter 14 Jahren. Sexuelle Handlungen an oder vor einem Kind werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa wenn der Täter in das Kind eindringt, beträgt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre.

Die §§ 176c und 176d StGB regeln schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie Taten mit Todesfolge. Hier werden die Ermittlungen mit besonderer Intensität durchgeführt. Hausdurchsuchungen und die Sicherstellung von Geräten erfolgen häufig unmittelbar nach Anzeigeerstattung. Bei einem entsprechenden Vorwurf ist es daher dringend notwendig, sofort einen Anwalt für sexuellen Kindesmissbrauchs zu kontaktieren.

Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, § 177 StGB

177 StGB ist der zentrale Tatbestand des deutschen Sexualstrafrechts und wurde im Jahr 2016 grundlegend reformiert. Seitdem gilt das Prinzip: Sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sind strafbar. Für den Strafrahmen des § 177 StGB unterscheidet das Gesetz drei Stufen nach der Schwere der Tat:

  • Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
  • Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB): Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren
  • Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB): Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren

Gerade bei Vorwürfen nach § 177 StGB steht es häufig, aufgrund fehlender Sachbeweise,  Aussage gegen Aussage. Daher ist eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung besonders entscheidend. Informationen zur Verteidigung bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung finden Sie auf unserer entsprechenden Detailseite.

Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses, §§ 183, 183a StGB

183 StGB stellt exhibitionistische Handlungen unter Strafe, durch die eine andere Person belästigt wird. Die Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. § 183a StGB erfasst die Erregung öffentlichen Ärgernisses. In bestimmten Fällen kann das Gericht allerdings anstelle einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe eine Therapieweisung anordnen, was im Rahmen der Verteidigung strategisch relevant sein kann.

Pornografiedelikte, §§ 184 bis 184e StGB

Die §§ 184 ff. StGB erfassen eine Reihe von Straftatbeständen rund um pornografische Inhalte. Besonders relevant sind Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie nach § 184b StGB sowie die Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornografie nach § 184c StGB. Schon der Besitz kinderpornografischer Inhalte wird nach § 184b StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite Anwalt für Kinderpornografie nach § 184b StGB.

Sexuelle Belästigung, § 184i StGB

184i StGB regelt die sexuelle Belästigung durch körperliche Berührungen. Der Strafrahmen beträgt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Anwalt bei sexueller Belästigung nach § 184i StGB.

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, § 184k StGB

Im Jahr 2021 trat der § 184k StGB in Kraft, welcher die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen regelt, sogenanntes “Upskirting” und “Downblousing”. Der Strafrahmen beträgt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Strafrahmen bei Sexualdelikten im StGB: Was droht konkret?

Die Strafen bei Sexualdelikten im StGB variieren erheblich. Neben der eigentlichen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen bei einer Verurteilung regelmäßig weitere Konsequenzen: der Eintrag ins erweiterte Führungszeugnis, Berufsverbote im pädagogischen oder sozialen Bereich sowie bei schweren Delikten die Möglichkeit einer Sicherungsverwahrung. Bei bestimmten Straftaten ist darüber hinaus die Führungsaufsicht nach der Entlassung möglich.

Diese Folgewirkungen machen deutlich, warum eine konsequente Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren beginnen muss. Je früher ein spezialisierter Anwalt auf das Verfahren einwirkt, desto größer ist der Handlungsspielraum.

Verfahrensablauf bei Sexualstraftaten

Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts beginnt regelmäßig mit einer Anzeige. Was folgt, belastet den Beschuldigten sowie deren Familien erheblich.

Ermittlungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft prüft zunächst, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Häufig kommt es hier bereits zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen von Mobiltelefonen und Computern sowie zu Vorladungen zur Vernehmung. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Bis zu einer anwaltlichen Beratung sollten Sie von diesem Schweigerecht auch konsequent Gebrauch machen. Mehr zu Hausdurchsuchungen wegen eines Sexualdelikts finden Sie auf unserer gesonderten Seite.

Hauptverhandlung: Wird eine Anklage erhoben, findet die Verhandlung vor dem Strafgericht statt. Bei schweren Delikten ist das Landgericht zuständig. Dort wird dann über die Schuld und das Strafmaß entschieden, Beweise werden überprüft, Zeugen gehört und es werden die Aussagen des mutmaßlichen Opfers intensiv analysiert und bewertet.

Rechtsmittel: Nach der Fällung eines Urteils können gegebenenfalls Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden. Konkret steht Ihnen die Berufung oder Revision zur Verfügung. In weniger schweren Fällen besteht außerdem die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens, etwa nach § 153a StPO gegen Auflagen.

Verteidigungsmöglichkeiten bei Sexualdelikten

Kein Vorwurf ist von vornherein chancenlos. Sexualstrafverfahren bieten aus Verteidigersicht regelmäßig konkrete Ansatzpunkte:

  • Aussage-gegen-Aussage-Situationen: In vielen Verfahren fehlen objektive Sachbeweise, weshalb in solchen Fällen die Aussagen der Betroffenen essentiell sind. Die Verteidigung hinterfragt die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage auf Basis aussagepsychologischer Grundsätze. Dabei können Inkonsistenzen, Widersprüche oder suggestive Einflüsse in der Vernehmung des vermeintlichen Opfers für den Beschuldigten entlastend wirken.
  • Falschbeschuldigung: Falschbeschuldigungen kommen auch im Sexualstrafrecht vor. Häufige Motive hierfür sind Rachegedanken, Sorgerechtsstreitigkeiten oder psychische Erkrankungen. Hier prüft der Strafverteidiger diese Möglichkeiten gezielt und dokumentiert entsprechende Hinweise frühzeitig.
  • Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen: Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen müssen auf einer rechtmäßigen Grundlage gestützt sein. Fehler bei deren Anordnung oder Durchführung können zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen.
  • Tatbestandliche Prüfung: Nicht jede Handlung, die als Sexualdelikt angezeigt wird, erfüllt tatsächlich einen Straftatbestand. Daher ist die sorgfältige Prüfung der Tatbestandsmerkmale die Grundlage jeder Verteidigung

Unsere Unterstützung im Falle des Vorwurfs eines Sexualdelikts 

Stehen Sie unter dem Vorwurf eines Sexualdelikts, dann zählt jede Minute. Vereinbaren Sie noch heute Ihr unverbindliches Erstgespräch und erhalten Sie von uns eine diskrete Beratung. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, analysieren Ihre konkrete Ausgangssituation und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie. Sie erreichen uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. 

Häufige Fragen zu Sexualdelikten im StGB

Machen Sie keine Angaben zur Sache, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber anderen Personen. Das Schweigen darf Ihnen nicht zur Last gelegt werden. Kontaktieren Sie umgehend einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt. Je früher dieser auf das Verfahren einwirken kann, desto besser sind Ihre Ausgangschancen auf eine Einstellung oder einen Freispruch.

Grundsätzlich sind Sie als Beschuldigter nicht dazu verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Bei staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Vorladungen kann eine Erscheinungspflicht bestehen. In beiden Fällen gilt: keine Aussage ohne eine vorherige anwaltliche Beratung.

Ja. Bei nicht Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO bereits im Ermittlungsverfahren ein. Weiterhin kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen in Betracht, etwa durch Zahlung einer Geldauflage. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft, welche Option in Ihrem Fall realistisch ist.  

Neben Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen ein Eintrag in das erweiterte Führungszeugnis, Berufsverbote und bei bestimmten schweren Delikten eine Sicherungsverwahrung. Diese Konsequenzen machen eine frühzeitige, konsequente Verteidigung unerlässlich. 

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit.

Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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