Inzest strafbar in Deutschland: Verteidigung bei Beischlaf zwischen Verwandten
Der Vorwurf, in Deutschland Inzest begangen zu haben, trifft Betroffene meist völlig unvorbereitet. Ob Inzest strafbar ist und was genau unter Strafe steht, regelt das deutsche Strafrecht eindeutig, in der Praxis führt das Thema dennoch zu großer Unsicherheit und Angst. Viele unserer Mandanten erreichen uns nach einer polizeilichen Vorladung oder einer Hausdurchsuchung und wissen nicht, welche Handlungen das Gesetz überhaupt erfasst.
Die Zentrale Norm ist § 173 StGB, der den Beischlaf zwischen Verwandten unter Strafe stellt. Wer von einem solchen Tatvorwurf betroffen ist, sieht sich häufig nicht nur mit rechtlichen Folgen konfrontiert, sondern auch mit erheblichem gesellschaftlichem Druck und der Sorge um die eigene Familie.
Daher wollen wir Ihnen auf dieser Seite verständlich erklären, wann Inzest in Deutschland strafbar ist, welche Strafen drohen, wer sich strafbar machen kann und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Als spezialisierte Kanzlei im Sexualstrafrecht verteidigen wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, unsere Mandanten bundesweit, diskret und mit langjähriger Erfahrung in solch sensiblen Verfahren.
Ist Inzest in Deutschland strafbar?
Ja, Inzest ist in Deutschland strafbar, allerdings deutlich enger, als viele Betroffene es zunächst annehmen. Strafbar ist nach § 173 StGB ausschließlich der Beischlaf, also der vaginale Geschlechtsverkehr, zwischen bestimmten leiblichen Verwandten. Der umgangssprachliche Begriff Inzest umfasst weit mehr, das Strafrecht knüpft jedoch an einen klar umrissenen Tatbestand an. Entscheidend ist die leibliche Verwandtschaft. Rein rechtliche Beziehungen ohne biologische Abstammung, etwa reine Stiefverhältnisse, fallen nicht unter § 173 StGB. Auch die sexuelle Handlung selbst muss ein Beischlaf sein. Andere sexuelle Handlungen erfüllen den Tatbestand des Inzests im Sinne dieser Vorschrift nicht.
Historisch reicht die Strafbarkeit weit zurück. Als sogenannte Blutschande war der Beischlaf zwischen Verwandten bereits im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 erfasst; die heutige Grundstruktur der Norm geht auf die Reform Mitte der 1970er Jahre zurück. Wer den genauen Zuschnitt der Norm kennt, erkennt schnell, dass längst nicht jeder Vorwurf auch trägt.
Was regelt § 173 StGB zum Beischlaf zwischen Verwandten?
173 StGB steht unter der amtlichen Überschrift Beischlaf zwischen Verwandten und bildet den Kern des Inzestverbots im deutschen Recht. Die Vorschrift schützt nach der Rechtsprechung die Ehe und Familie. Die Vorschrift soll die engste Familie von sexuellen Beziehungen freihalten. Der Tatbestand erfasst drei Konstellationen. Erfasst ist der Beischlaf mit einem leiblichen Abkömmling, also mit eigenen Kindern oder Enkelkindern. Erfasst ist ebenso der Beischlaf mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie, also mit Eltern oder Großeltern. Und erfasst ist schließlich der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern.
Wichtig für die Praxis ist der Begriff des Beischlafs. Gemeint ist allein der vaginale Geschlechtsverkehr. Andere sexuelle Handlungen, gleich welcher Art, werden von § 173 StGB nicht erfasst. Diese präzise Grenze ist in Ermittlungsverfahren regelmäßig von großer Bedeutung.
Welche Strafe droht beim Verstoß gegen das Inzestverbot?
Der Strafrahmen von § 173 StGB unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Beim Beischlaf mit einem leiblichen Abkömmling droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beim Beischlaf mit einem Verwandten aufsteigender Linie sowie zwischen leiblichen Geschwistern liegt der Rahmen bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Strafbarkeit bleibt auch dann bestehen, wenn das Verwandtschaftsverhältnis rechtlich erloschen ist, etwa infolge einer Adoption. Maßgeblich ist die biologische Abstammung, nicht der formale familienrechtliche Status.
§ 173 StGB ist somit ein Vergehen, kein Verbrechen. Das wirkt sich unter anderem auf die Verjährung aus. Nach den allgemeinen Regeln des § 78 StGB verjährt die Verfolgung hier grundsätzlich in fünf Jahren. Besondere Verjährungsregeln können allerdings relevant werden, wenn neben § 173 StGB weitere Sexualdelikte im Raum stehen. Ob Verjährung eingetreten ist, sollte in jedem Verfahren frühzeitig durch einen erfahrenen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht geprüft werden.
Wer macht sich strafbar und wer bleibt straffrei?
Nicht jeder sexuelle Kontakt zwischen nahen Verwandten erfüllt den Tatbestand des § 173 StGB. Das Gesetz enthält in § 173 Abs. 3 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund. Danach bleiben Abkömmlinge und Geschwister straffrei, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren. Kommt es also zum Beischlaf zwischen einem erwachsenen Elternteil und einem minderjährigen Kind, ist allein der Erwachsene nach § 173 StGB strafbar. Das minderjährige Kind bleibt in dieser Konstellation straffrei. Der Strafausschließungsgrund gilt allerdings nicht für den Verwandten aufsteigender Linie, ein Elternteil bleibt also unabhängig davon strafbar.
In der Realität rücken bei der Beteiligung Minderjähriger regelmäßig wesentlich schwerere Vorwürfe in den Vordergrund. Dann geht es meist nicht mehr um den reinen Inzestparagrafen, sondern um den sexuellen Missbrauch von Kindern oder den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen. Die praktische Bedeutung des § 173 StGB beschränkt sich daher meist auf einvernehmliche Beziehungen zwischen Erwachsenen.
Welche Handlungen fallen nicht unter § 173 StGB?
Für die Verteidigung ist oft entscheidend, was gerade nicht unter das Inzestverbot fällt. Drei Punkte sind hier zentral und werden in Ermittlungsverfahren häufig übersehen.
- Nur der Beischlaf ist erfasst. Ausschließlich der vaginale Geschlechtsverkehr erfüllt den Tatbestand. Andere sexuelle Handlungen sind über § 173 StGB nicht strafbar.
- Nur leibliche Verwandte sind erfasst. Beziehungen ohne biologische Abstammung, etwa reine Stiefverhältnisse, werden vom Tatbestand nicht erfasst.
- Der Versuch ist nicht strafbar. § 173 StGB ordnet keine Versuchsstrafbarkeit an. Da es sich um ein Vergehen handelt, bleibt der bloße Versuch straflos.
Diese Grenzen sind häufig der Ansatzpunkt einer erfolgreichen Verteidigung. Wird der Sachverhalt genau geprüft, stellt sich mancher Vorwurf als von § 173 StGB gar nicht erfasst heraus. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Auswertung der Ermittlungsakte durch einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, arbeiten hier mit besonderer Präzision, um den Vorwurf des § 173 StGB bestenfalls vollständig zu entkräften.
Abgrenzung des Beischlafs zu schwereren Sexualdelikten
Der reine Inzest nach § 173 StGB ist im Vergleich zu anderen Sexualdelikten mild sanktioniert. Steht ein Machtgefälle, ein Abhängigkeitsverhältnis oder fehlende Einwilligung im Raum, greifen deutlich schärfere Vorschriften. Bei sexuellen Handlungen an Personen unter 14 Jahren ist der sexuelle Missbrauch von Kindern einschlägig. Bei Personen zwischen 14 und unter 18 Jahren kann der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen in Betracht kommen. Besteht ein Erziehungs oder Betreuungsverhältnis, ist der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen zu prüfen. Erfolgt der Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen einer Person, steht der Vorwurf einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung nach § 177 StGB im Vordergrund. Bei leiblicher Verwandtschaft kann § 173 StGB daneben weiterhin eine Rolle spielen. Welche Norm tatsächlich einschlägig ist, entscheidet über einen enormen Unterschied im Strafrahmen. Diese Weichenstellung gehört an den Anfang jeder fundierten Verteidigung.
Ist das Inzestverbot in Deutschland verfassungsgemäß?
Die Strafbarkeit des Inzests ist rechtspolitisch umstritten. Kritiker sehen im Inzestverbot einen unzulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht erwachsener Menschen, insbesondere dort, wo kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und beide Beteiligten einvernehmlich handeln. Das Bundesverfassungsgericht hat § 173 StGB im Jahr 2008 gleichwohl für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Das Gericht stützte sich auf die Bewahrung der familiären Ordnung, den Schutz eines in der Beziehung unterlegenen Partners und ergänzend auf die Vermeidung genetisch bedingter Risiken bei Nachkommen. In anderen europäischen Ländern, etwa in Frankreich, ist der einvernehmliche Beischlaf zwischen erwachsenen Verwandten straflos. Für die aktuelle Verteidigung bleibt jedoch maßgeblich, dass § 173 StGB in Deutschland weiterhin gilt und angewandt wird.
Wie läuft ein Strafverfahren wegen Beischlaf zwischen Verwandten ab?
Ein Verfahren nach § 173 StGB beginnt in aller Regel mit einem Ermittlungsverfahren. Auslöser ist häufig eine Anzeige aus dem familiären Umfeld oder ein Hinweis, der bei Polizei und Staatsanwaltschaft eingeht. In dieser Phase werden Zeugen vernommen, mögliche Beweismittel gesichert und der Beschuldigte zur Sache befragt.
Als Beschuldigter erhalten Sie meist eine Vorladung oder werden im Zuge einer Durchsuchung mit dem Vorwurf konfrontiert. Sie sind zu keiner Aussage verpflichtet. Schweigen ist in dieser frühen Phase fast immer der sicherste Weg, denn ohne Akteneinsicht lässt sich kaum einschätzen, was den Ermittlern tatsächlich vorliegt.
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt. Gerade beim reinen Inzestvorwurf bestehen häufig gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eingetretener Verjährung. Kommt es dennoch zur Hauptverhandlung, prüft das Gericht die Beweise und entscheidet über Schuld und Strafmaß. Gegen ein Urteil stehen die Rechtsmittel der Berufung und der Revision offen.
Wie verteidigen wir Sie beim Vorwurf nach § 173 StGB?
Ein Vorwurf nach § 173 StGB ist für Betroffene außerordentlich belastend, weil er tief in die Privatsphäre und das Familienleben eingreift. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, diskrete und spezialisierte Verteidigung. Wir setzen genau dort an. Zunächst beantragen wir Akteneinsicht und prüfen, ob der Vorwurf den engen Tatbestand des § 173 StGB überhaupt erfüllt. Häufig zeigt sich, dass keine leibliche Verwandtschaft im Sinne der Norm vorliegt, dass kein Beischlaf gegeben ist oder dass Verjährung eingetreten sein könnte. Bis dahin gilt: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen ohne anwaltlichen Beistand ab.
Zeigt sich, dass schwerere Vorwürfe im Raum stehen, entwickeln wir eine übergreifende Strategie, die alle einschlägigen Tatbestände in den Blick nimmt. Dazu gehört auch der Schutz Ihrer Privatsphäre, denn Verfahren im Sexualstrafrecht ziehen oft ungewollte Aufmerksamkeit nach sich. Wir arbeiten diskret und darauf bedacht, die öffentliche Wahrnehmung so weit wie möglich zu vermeiden.
Unser Ziel ist es, das Verfahren möglichst frühzeitig und ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden. Kommt es dennoch zur Verhandlung, sorgen wir für eine sorgfältig vorbereitete und konsequente Verteidigung. Weitere Ansätze finden Sie in unserer Übersicht zu Verteidigungsstrategien im Sexualstrafrecht.
Häufige Fragen zum Thema Inzest und § 173 StGB
Nein. § 173 StGB erfasst allein den Beischlaf, also den vaginalen Geschlechtsverkehr. Andere sexuelle Handlungen sind über diese Vorschrift nicht strafbar. In Betracht kommen jedoch ggf. weitere Tatbestände, wenn etwa Minderjährige beteiligt sind oder eine Einwilligung fehlt.
173 StGB setzt eine leibliche Verwandtschaft voraus. Reine Stiefverhältnisse ohne biologische Abstammung werden vom Beischlaf zwischen Verwandten nicht erfasst. Die genaue familiäre Konstellation ist daher stets sorgfältig zu prüfen.
Für Abkömmlinge und Geschwister gilt ein persönlicher Strafausschließungsgrund, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren. Für Verwandte aufsteigender Linie, also Eltern und Großeltern, gilt diese Ausnahme nicht.
§ 173 StGB ist ein Vergehen. Nach den allgemeinen Regeln verjährt die Verfolgung grundsätzlich in fünf Jahren.
Nein. § 173 StGB ordnet keine Versuchsstrafbarkeit an. Da es sich um ein Vergehen handelt, wäre der Versuch nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmen würde. Das ist bei § 173 StGB nicht der Fall.
Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache und kontaktieren Sie einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht. Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen den Vorwurf und entwickeln eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
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