Erhebliche sexuelle Handlung nach § 184h StGB und was das für Ihre Verteidigung bedeutet

Ob in Ihrem Fall eine erhebliche sexuelle Handlung vorliegt, entscheidet in vielen Ermittlungsverfahren über Strafbarkeit oder Straflosigkeit. Wer eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhält, liest dort meist nur den Vorwurf, nicht aber die juristische Vorfrage dahinter. Dabei ist genau diese oft der entscheidende Punkt, welcher über Ihre Strafbarkeit entscheidet. Nicht jede Berührung, jede Geste und jede Aufnahme mit sexuellem Bezug erfüllt einen Straftatbestand. § 184h StGB verlangt, dass die Handlung im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. Fehlt diese Erheblichkeit, scheidet eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs, sexuellen Übergriffs oder sexueller Nötigung von vornherein aus.
Im Folgenden wollen wir Ihnen erklären, wie die Rechtsprechung die Erheblichkeitsschwelle bestimmt, welche Fallgruppen sie anerkannt hat und an welchen Stellen eine spezialisierte Verteidigung ansetzen kann. Wir verteidigen bei Dr. Böttner Rechtsanwälte seit über 15 Jahren ausschließlich in Verfahren des Sexualstrafrechts und kennen die Argumentationsmuster der Gerichte zu dieser Schwelle aus einer Vielzahl von Verfahren.

Was ist eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB?

Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff der sexuellen Handlung nicht positiv, also es beschreibt ihn nicht ausdrücklich. § 184h Nr. 1 StGB legt lediglich fest, dass sexuelle Handlungen nur solche sind, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Die eigentliche Begriffsbestimmung hat die Rechtsprechung in zwei Schritten entwickelt. Zuerst muss die Handlung einen Sexualbezug aufweisen. Danach muss sie erheblich sein. Beide Schritte sind streng voneinander zu trennen, was in Ermittlungsverfahren regelmäßig übersehen wird.
Beim Sexualbezug unterscheidet die Rechtsprechung zwei Gruppen. Handlungen, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind, etwa das Berühren unbekleideter Geschlechtsteile, benötigen keine weitere Begründung. Bei ambivalenten Handlungen, die für sich genommen harmlos wirken, kommt es auf die Umstände und auf die Motivation des Handelnden an. Ein Griff an das Bein kann sowohl eine Hilfestellung als auch ein Übergriff sein. Erst der Kontext gibt in solchen Konstellationen den Ausschlag. § 184h Nr. 2 StGB regelt demgegenüber einen Sonderfall. Sexuelle Handlungen vor einer anderen Person sind nur solche, die vor einer Person vorgenommen werden, die den Vorgang tatsächlich wahrnimmt. Wer den Vorgang nicht bemerkt, ist nach dieser Vorschrift kein Adressat der Handlung. Auch dieser Punkt spielt in Verfahren wegen exhibitionistischer Handlungen eine praktische Rolle.

Wann liegt eine erhebliche sexuelle Handlung vor?

Der Bundesgerichtshof verwendet seit Jahrzehnten eine feste Formel. Erheblich sind danach solche sexualbezogenen Handlungen, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Drei Kriterien stehen also nebeneinander. Die Art der Handlung beschreibt, welcher Körperbereich betroffen ist und wie unmittelbar der Kontakt war. Die Intensität erfasst Kraftaufwand, Druck und Gezieltheit. Die Dauer trennt den flüchtigen Kontakt von der andauernden Einwirkung. Entscheidend ist hierbei stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das betroffene Rechtsgut. Handlungen, die unter diesem Gesichtspunkt belanglos bleiben, scheiden aus dem Tatbestand aus. Es genügt daher nicht, dass ein Vorgang unangenehm, peinlich oder ungewollt war.
Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass die betroffene Person den sexuellen Charakter der Handlung erkennt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 1980 entschieden und seither mehrfach fortlaufend bestätigt. Gerade bei sehr jungen Kindern und bei schlafenden oder bewusstlosen Personen wirkt sich das aus.

Die Erheblichkeit richtet sich nach dem geschützten Rechtsgut

Die Erheblichkeit ist keine feste Grenze, sondern eine relative Größe. § 184h Nr. 1 StGB stellt ausdrücklich auf das jeweils geschützte Rechtsgut ab. Dieselbe Handlung kann deshalb bei einem Tatbestand die Schwelle überschreiten und bei einem anderen nicht. Bei Tatbeständen, die Kinder und Jugendliche schützen, insbesondere beim sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB, stellt die Rechtsprechung geringere Anforderungen an die Erheblichkeit als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener. Der Grund liegt in der ungestörten sexuellen Entwicklung, die hier zusätzlich geschützt wird. Diese Absenkung führt aber nicht dazu, dass jeder Körperkontakt tatbestandsmäßig wird. Auch im Kinderschutzbereich reichen kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen nicht aus, insbesondere nicht solche des bekleideten Geschlechtsteils. Umgekehrt gilt bei Erwachsenen ein strengerer Maßstab. Bei § 177 StGB und bei der sexuellen Nötigung ist der Bagatellbereich deutlicher abzugrenzen, weil hier allein die sexuelle Selbstbestimmung geschützt wird.

Welche Handlungen die Rechtsprechung als erheblich eingestuft hat

Die Rechtsprechung hat über Jahrzehnte eine Kasuistik entwickelt. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber, worauf die Gerichte grundlegend achten. Als erheblich bewertet wurden unter anderem folgende Konstellationen:

  • Das Festhalten eines sich wehrenden achtjährigen Mädchens und mehrfaches Streicheln des bekleideten Geschlechtsteils zwischen den Beinen (BGHSt 38, 212).
  • Das Fassen an das bekleidete Geschlechtsteil eines neunjährigen Mädchens mit festem Griff (BGH, 2 StR 490/91).
  • Das Zerren eines dreizehnjährigen Jungen in ein Gebüsch, verbunden mit festem Umklammern und Drücken im Genitalbereich (BGH, 2 StR 453/99).
  • Das Streicheln über der Unterhose knapp oberhalb des Genitalbereichs eines siebeneinhalbjährigen Kindes (BGH, 2 StR 574/16).
  • Das Berühren der Brust einer erwachsenen Frau im Rahmen einer Auseinandersetzung (BGH, 2 StR 580/16).

Auffällig ist ein Muster. Sobald zur bloßen Berührung ein weiterer Umstand hinzutritt, der das Gewicht des Übergriffs erhöht, etwa Festhalten, Kraftaufwand, Wiederholung oder eine erkennbare Zielrichtung, bejahen die Gerichte die Erheblichkeit regelmäßig.

Wann die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten ist

Ebenso wichtig ist die Gegenrichtung. Der Bundesgerichtshof hat 2017 einen Freispruch bestätigt, bei dem einem Angeklagten vorgeworfen wurde, kurz mit der Hand die bekleidete Scheide eines Kindes berührt zu haben. Diese kurze Berührung überschritt die Erheblichkeitsschwelle nicht. Die Einzelheiten dieser Entscheidung haben wir im Beitrag zur Erheblichkeit einer sexuellen Handlung bei kurzer Berührung aufbereitet. Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist ein weiterer Punkt. Das Kind hatte zuvor längere Zeit mit gespreizten Beinen auf dem Schoß des Angeklagten gesessen. Der Bundesgerichtshof hielt das für unerheblich, weil dieses Sitzen zwischen den befreundeten Familien üblich war und daraus kein spezifisch sexualbezogener Kontext folgte. Kontext wirkt also in beide Richtungen.
Als nicht erheblich gelten in der Praxis regelmäßig flüchtige Berührungen im Vorbeigehen, kurze Kontakte über der Kleidung ohne verstärkende Umstände, Berührungen im Rahmen von Pflege, Sport oder medizinischer Behandlung sowie Handlungen, bei denen sich ein sexueller Zweck nicht feststellen lässt. Auch verbale Äußerungen sind für sich genommen keine sexuellen Handlungen, weil es an einer körperlichen Handlung fehlt.

Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle greift möglicherweise § 184i StGB

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet, dass unterhalb der Erheblichkeitsschwelle automatisch Straflosigkeit eintritt. Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 gibt es den Auffangtatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB. Diese Vorschrift erfasst körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise, die belästigend wirken, aber die Schwelle des § 184h Nr. 1 StGB nicht erreichen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei gemeinschaftlicher Begehung, reicht er von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Vorschrift ist ausdrücklich subsidiär und tritt hinter schwerere Delikte zurück. Praktisch bedeutsam ist zudem das Antragserfordernis. Die sexuelle Belästigung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
Der Bundesgerichtshof hat 2017 klargestellt, dass die Einführung des § 184i StGB die Auslegung der Erheblichkeit in § 184h Nr. 1 StGB nicht verändert hat. Der Gesetzgeber wollte bislang straffreies Verhalten zusätzlich erfassen, nicht aber den bisherigen Schutzbereich verkleinern. Für die Verteidigung heißt das: Die Argumentation gegen die Erheblichkeit bleibt tragfähig, führt aber nicht in jedem Fall zur vollständigen Straflosigkeit.

Erheblichkeit bei Bildern, Videos und Aufnahmen ohne Körperkontakt

Nicht jeder Vorwurf betrifft eine Berührung. Ermittlungsverfahren entstehen häufig aus der Auswertung von Datenträgern, aus Chatverläufen oder aus Aufnahmen, die Dritte gemeldet haben. Auch hier bleibt § 184h StGB der Maßstab.
Bei Bildmaterial ist zunächst zu klären, ob die abgebildete Handlung überhaupt eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit darstellt. Daneben kennt das Gesetz Darstellungsformen, die keinen Körperkontakt voraussetzen, etwa die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Körperteile nach § 184b StGB. Diese Fälle folgen eigenen Kriterien und dürfen mit der Erheblichkeitsprüfung nicht vermischt werden.
Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zu Alltagsaufnahmen. Fotos von Kindern beim Baden, Urlaubsbilder oder Sportaufnahmen enthalten keinen sexuellen Bezug, solange weder eine sexuelle Handlung noch eine geschlechtsbetonte Inszenierung erkennbar ist. Wer sich mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert sieht, sollte die Bewertung der Ermittlungsbehörde nicht ungeprüft hinnehmen. Der Weg dorthin führt regelmäßig über eine Hausdurchsuchung, bei der Geräte beschlagnahmt und anschließend forensisch ausgewertet werden.

Die erhebliche sexuelle Handlung als Ansatzpunkt der Verteidigung

Die Erheblichkeit ist eine rechtliche Wertung. Das Gericht muss sie auf konkrete Feststellungen stützen und darf sie nicht unterstellen. Genau hier liegt ein wirkungsvoller Ansatzpunkt. Viele Urteile beschreiben den Tatvorgang nur pauschal. Formulierungen wie „unsittliches Anfassen“ oder „mehrfaches Betasten“ lassen offen, welcher Körperbereich betroffen war, wie lange der Kontakt dauerte und mit welcher Intensität er erfolgte. Ohne diese Angaben lässt sich die Erheblichkeit revisionsrechtlich nicht überprüfen. Solche Darstellungsmängel führen regelmäßig zur Aufhebung des Urteils.
Ein zweiter Ansatzpunkt betrifft die Beweislage. In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage. Je vager die Schilderung des Geschehens bleibt, desto schwieriger wird die Feststellung von Art, Intensität und Dauer. Eine sorgfältige Auswertung der Ermittlungsakte, der Vernehmungsprotokolle und etwaiger Chatverläufe ist deshalb der erste Schritt.
Ein dritter Ansatzpunkt liegt beim Sexualbezug ambivalenter Handlungen. Lässt sich eine sexuelle Motivation nicht sicher feststellen, entfällt bereits die sexuelle Handlung, ohne dass es auf die Erheblichkeit ankommt. Das betrifft besonders Berufsgruppen mit regelmäßigem Körperkontakt, etwa in Pflege, Medizin, Therapie oder Sport, in denen eine an sich zulässige Handlung nachträglich anders gedeutet wird.
Ein vierter Ansatzpunkt ergibt sich aus der Relativität der Schwelle. Trägt die Handlung den schwereren Vorwurf nicht, bleibt oft ein deutlich milderer Tatbestand, was sich unmittelbar auf Strafrahmen, Führungszeugnis und berufliche Folgen auswirkt.
Unsere Verteidigung setzt früh an. Wir beantragen Akteneinsicht, bewerten die Feststellungen anhand der einschlägigen BGH-Urteile im Sexualstrafrecht und prüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens erreichbar ist, bevor es zur Anklage kommt. Bis zur Akteneinsicht raten wir dazu, keine Angaben zur Sache zu machen.

Fragen und Antworten zur erheblichen sexuellen Handlung

Der Begriff verlangt, dass die Handlung nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des jeweils geschützten Rechtsguts besorgen lässt. Belanglose Handlungen sind keine sexuellen Handlungen im Sinne des Gesetzes.

Nicht ohne Weiteres. Kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, insbesondere des bekleideten Geschlechtsteils, überschreiten die Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht. Treten verstärkende Umstände hinzu, kann die Bewertung anders ausfallen.

Nein. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es darauf nicht an. Auch bei Kindern, die den Vorgang nicht einordnen können, kann eine erhebliche sexuelle Handlung vorliegen.

Ja. Bei Tatbeständen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen stellt die Rechtsprechung geringere Anforderungen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener. Eine Untergrenze bleibt aber auch dort bestehen.

Nicht zwingend. Eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB kommt in Betracht, wenn die Berührung sexuell bestimmt war und belästigend gewirkt hat.

Bei Bildmaterial kommt es darauf an, ob die abgebildete Handlung selbst erheblich ist oder ob eine sexuell aufreizende Wiedergabe vorliegt. Alltagsaufnahmen ohne sexuellen Bezug erfüllen den Tatbestand nicht.

Die Bewertung nimmt das Gericht vor. Sie ist eine Rechtsfrage und damit revisionsrechtlich überprüfbar, soweit die Urteilsgründe ausreichende Feststellungen enthalten.

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    Über den Autor

    ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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