Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftätern – Voraussetzungen und Verteidigung
Die Sicherungsverwahrung ist die einschneidendste Maßnahme, die ein deutsches Strafgericht neben einer Freiheitsstrafe anordnen kann. Für Sexualstraftäter droht sie vor allem dann, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass von der betroffenen Person auch nach Verbüßung der Haftstrafe eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Sie beginnt erst nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe und ist zeitlich nicht begrenzt. Das bedeutet, dass ein Betroffener im schlimmsten Fall sogar gar nicht mehr zurück in die Freiheit findet.
Wer sich mit diesem Thema auseinandersetzt, steht zumeist unter erheblichem Druck. Vielleicht droht Ihnen selbst die Anordnung der Sicherungsverwahrung, oder Sie sind Angehöriger und suchen nach einem Weg, diese Maßnahme abzuwenden. Daher erklären wir Ihnen im Folgenden, welche Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB vorliegen müssen, welche verschiedenen Varianten das Gesetz kennt und mit welchen Verteidigungsansätzen wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, eine Anordnung verhindern können. Wir verteidigen unsere Mandanten seit mehr als 20 Jahren in Verfahren, in denen die Sicherungsverwahrung droht.
Was genau ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung?
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung. Dieser Unterschied ist rechtlich fundamental: Die Freiheitsstrafe vergilt Schuld, die Sicherungsverwahrung dient ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit. Das Gericht ordnet sie neben dem regulären Urteil an, vollstreckt wird sie aber erst, nachdem die Freiheitsstrafe vollständig abgesessen wurde.
Der Vollzug unterliegt dem sogenannten Abstandsgebot. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2011 klargestellt, dass sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung deutlich vom normalen Strafvollzug unterscheiden muss. Untergebrachte haben Anspruch auf intensivere therapeutische Betreuung, mehr Wohnraum und bessere Lebensbedingungen als im regulären Gefängnis.
Eine zeitliche Höchstgrenze für die Sicherungsverwahrung kennt das Gesetz nicht. Nach einem Mindestverbüßungszeitraum von zwei Jahren überprüft das Gericht gemäß § 67d StGB, ob die weitere Vollstreckung noch verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung wiederholt sich in regelmäßigen Abständen nach § 67e StGB.
Sicherungsverwahrung Sexualstraftäter nach § 66 StGB: Wann darf ein Gericht sie anordnen?
- 66 StGB stellt strenge formelle und materielle Anforderungen, die kumulativ, also gleichzeitig, erfüllt sein müssen.
- Formelle Voraussetzungen: Der Täter muss wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu mindestens zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden sein. Hinzu kommt entweder eine einschlägige Vorverurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe oder zwei frühere Verurteilungen zu je mindestens einem Jahr. Aus mindestens einer dieser früheren Taten muss bereits Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen worden sein.
- Materielle Voraussetzungen: Das Gericht muss beim Täter einen Hang zu erheblichen Straftaten feststellen. Der Hang bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Betroffenen immer wieder zu strafbarem Verhalten veranlasst. Auf dieser Grundlage muss eine Gefährlichkeitsprognose ergeben, dass der Täter zum Urteilszeitpunkt für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Bei Sexualdelikten wie Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern sieht die Rechtsprechung die Hang-Voraussetzung besonders häufig als erfüllt an, wenn Taten in einem wiederholten Muster begangen wurden. Bereits eine einzige, besonders schwere Sexualstraftat kann unter engen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 StGB ausreichen.
Vorbehaltene und nachträgliche Sicherungsverwahrung nach §§ 66a, 66b StGB
Das Gesetz kennt neben der regulären Anordnung zwei weitere Varianten, die in der Praxis erhebliche Bedeutung haben.
- Vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB: Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung im Urteil vorbehalten, wenn zum Urteilszeitpunkt noch keine hinreichend sichere Prognose möglich ist. Die endgültige Entscheidung fällt dann kurz vor Ende der Strafverbüßung auf der Grundlage aktueller Gutachten und des Vollzugsverhaltens. Für Betroffene bedeutet das eine jahrelange Ungewissheit über die eigene Zukunft nach der Haft.
- Nachträgliche Anordnung nach § 66b StGB: Eine Anordnung nach rechtskräftigem Urteil ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Sie setzt voraus, dass im Vollzug neue Tatsachen bekannt werden, die bei der Urteilsfindung nicht vorlagen und die eine erhebliche Gefährlichkeit belegen. Diese Norm ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.
Für die Verteidigung gilt: Je früher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger konsultieren, desto größer ist der Gestaltungsspielraum. Der Ablauf eines Strafverfahrens im Sexualstrafrecht bietet an mehreren Stellen Ansatzpunkte, die Weichen für oder gegen eine Sicherungsverwahrung zu stellen.
Die Rolle des psychiatrischen Gutachtens bei der Sicherungsverwahrung
Kein Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung ohne ein psychiatrisches Sachverständigengutachten an. Der Gutachter beurteilt hierbei, ob beim Beschuldigten ein Hang im Sinne des § 66 StGB vorliegt und ob er zum Urteilszeitpunkt eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Diese Gefährlichkeitsprognose ist der entscheidende Angelpunkt jedes Strafverfahrens, in dem die Sicherungsverwahrung droht.
Das Gutachten ist allerdings nicht unantastbar. Psychiatrische Prognosen folgen keiner exakten Wissenschaft. Methodik, Aktualität der verwendeten Anknüpfungstatsachen, Vollständigkeit der Befunderhebung und die fachliche Qualifikation des Gutachters lassen sich gezielt hinterfragen und in der Hauptverhandlung angreifen. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, prüfen das Gutachten systematisch auf Schwachstellen und können im Bedarfsfall einen Gegensachverständigen ins Verfahren einbringen. Das Gericht ist nämlich verpflichtet, sich mit abweichenden Gutachten inhaltlich auseinanderzusetzen.
Wer also nach einer Hausdurchsuchung, Festnahme oder Untersuchungshaft mit dem Vorwurf eines schweren Sexualdelikts konfrontiert ist, sollte sich so früh wie möglich anwaltliche Unterstützung sichern, auch wenn die Frage der Sicherungsverwahrung noch fern erscheint.
Verteidigungsstrategien gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB
Wichtig ist für Sie auch zu wissen, dass die Verteidigung nicht erst in der Hauptverhandlung beginnt. Sie muss bereits im Ermittlungsverfahren strategisch angelegt werden. Folgende Ansatzpunkte kommen für die Verteidigung in Betracht:
- Angriff auf die formellen Voraussetzungen: Fehlen einschlägige Vorverurteilungen oder erfüllen sie die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, scheidet eine Anordnung der Sicherungsverwahrung von vornherein aus. Ein genauer Blick in das Vorstrafenregister und in frühere Urteile lohnt sich also fast immer.
- Angriff auf die Hangfeststellung: Das Tatgericht muss den Hang positiv feststellen und darf sich nicht auf Vermutungen stützen. Fehlen ausreichende Anknüpfungstatsachen, lässt sich die materielle Grundlage erschüttern.
- Gegengutachten: Ein der Verteidigung wohlgesonnener Sachverständiger kann eine abweichende Prognose erstellen. Gelingt es, begründete Zweifel an der Prognose zu wecken, ist das Gericht verpflichtet, sich damit inhaltlich zu befassen.
- Therapiebereitschaft: In bestimmten Konstellationen kann eine frühzeitig belegte Therapiemotivation dazu beitragen, die Gefährlichkeitsprognose zu entkräften. Sie allein genügt zwar nicht, verbessert aber im Großen und Ganzen die Gesamtbewertung durch das Gericht.
Parallel zur Abwehr der Anordnung der Sicherungsverwahrung sollte die Möglichkeit einer günstigen Prognose für das spätere Überprüfungsverfahren nach § 67d StGB von Beginn an mitgedacht werden. Das gilt besonders bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB.
Überprüfung und Entlassung aus der Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung endet nicht automatisch. Gemäß § 67e StGB prüft das Gericht von Amts wegen regelmäßig, ob die weitere Vollstreckung noch gerechtfertigt ist. Diese Überprüfungen finden zunächst jährlich, später alle zwei Jahre statt. Eine Entlassung kommt immer dann in Betracht, wenn keine konkrete Wahrscheinlichkeit mehr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird. Diese günstige Prognose muss allerdings aktiv belegt werden: durch Therapiemitarbeit im Vollzug, durch ein strukturiertes Entlassungskonzept und durch ein tragfähiges soziales Umfeld nach der Entlassung.
Wer die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung anstrebt, sollte unbedingt frühzeitig anwaltliche Unterstützung für das Überprüfungsverfahren einschalten. Die Erfahrung zeigt: Gut vorbereitete Entlassungsanträge mit einem überzeugenden Konzept haben deutlich bessere Aussichten als unbegleitete Eingaben.
Häufige Fragen zur Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten
Im Regelfall setzt § 66 StGB Vorverurteilungen voraus. Für besonders schwere Delikte, darunter bestimmte Formen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Sexualdelikte mit Todesfolge, erlaubt § 66 Abs. 3 StGB unter engen Voraussetzungen eine Anordnung bereits bei der ersten Verurteilung. Auch in diesen Fällen müssen der Hang und die Gefährlichkeitsprognose positiv festgestellt werden.
Die Sicherungsverwahrung ist zeitlich nicht begrenzt. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung wird allerdings gerichtlich regelmäßig überprüft. Eine Entlassung ist möglich, sobald das Gericht keine erhebliche Gefährlichkeit mehr feststellen kann.
Ja, und zwar erheblich. Das Abstandsgebot verpflichtet die Vollzugseinrichtungen, umfangreichere Therapieangebote bereitzustellen und bessere Wohn- und Lebensbedingungen zu gewährleisten. In der Praxis gelingt die Umsetzung dieses Gebots nicht immer vollständig, was seinerseits Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sein kann.
Handeln Sie sofort. Der Vorbehalt nach § 66a StGB gibt zwar Zeit, sie aber aktiv zu nutzen: Therapieprogramme konsequent wahrnehmen, günstige Prognosemerkmale aufbauen und frühzeitig anwaltliche Unterstützung für das bevorstehende Überprüfungsverfahren sichern. Wer diese Phase passiv abwartet, verpasst wertvolle Chancen.
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