Sexualstraftäterdatei HEADS: Rechte, Konsequenzen und anwaltliche Verteidigung

Wer nach einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat aus der Haft entlassen wird, sieht sich häufig nicht nur mit der Führungsaufsicht konfrontiert. In mehreren deutschen Bundesländern existieren zudem nichtöffentliche polizeiliche Informations- und Überwachungssysteme für besonders rückfallgefährdete Sexualstraftäter.  In Bayern ist dieses Konzept unter dem Kürzel HEADS bekannt. HEADS steht für „Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Sexualstraftäter„.
Was die meisten Betroffenen häufig nicht wissen, ist, dass die Aufnahme in diese Datei keine Randnotiz ist. Je nach Risikoeinschätzung können damit polizeiliche Kontrollmaßnahmen, ein engerer behördenübergreifender Informationsaustausch und eine längerfristige Beobachtung verbunden sein. Im Folgenden wollen wir Ihnen erläutern, wer in die Sexualstraftäterdatei aufgenommen wird, welche Rechtsgrundlagen gelten, welche Daten gespeichert werden und welche Möglichkeiten sie als Betroffener haben. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, sind Fachanwälte für Strafrecht mit mehr als 20 Jahren Erfahrung im Sexualstrafrecht. Wir begleiten unsere Mandanten nicht nur während des Verfahrens, sondern auch in der Phase nach der Haftentlassung.

Was ist die Sexualstraftäterdatei HEADS?

Die Sexualstraftäterdatei HEADS wurde in Bayern als erstes Bundesland am 1. Oktober 2006 beim Polizeipräsidium München eingerichtet. Das Ziel war es, den Informationsaustausch zwischen Justiz, Polizei und Maßregelvollzug bei der Entlassung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter zu verbessern. Das System entstand im Nachgang zu einer aufsehenerregenden Rückfalltat. Später führten auch andere Bundesländer vergleichbare Informations- und Überwachungskonzepte ein, darunter Brandenburg, Bremen und Thüringen. Allen Systemen gemeinsam ist, dass sie ausschließlich behördenintern zugänglich sind. Opfer, Arbeitgeber oder andere Privatpersonen haben keinen unmittelbaren Zugriff auf diese Dateien. Deutschland hat damit bewusst auf ein öffentliches Sexualstraftäterregister nach US-amerikanischem Vorbild verzichtet. Dies wäre in Deutschland verfassungsrechtlich hoch problematisch, insbesondere mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot. HEADS ist damit kein Pranger, sondern vielmehr ein behördeninternes Koordinationswerkzeug. Für Betroffene kann es dennoch Auswirkungen auf den Alltag haben.

Wer wird in die HEADS-Datenbank aufgenommen?

Nicht jede Verurteilung wegen einer Sexualstraftat führt automatisch zur HEADS Registrierung. Erfasst werden besonders rückfallgefährdete Personen, bei denen nach der Haftentlassung aufgrund der konkreten Gefährlichkeitsbewertung ein besonderer polizeilicher Überwachungs- und Koordinierungsbedarf gesehen wird. Häufig betrifft dies Fälle, in denen nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe Führungsaufsicht nach    § 68f StGB eintritt. Darunter können insbesondere schwere Sexualdelikte wie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung nach § 177 StGB sowie Delikte im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten nach § 184b StGB fallen. Außerdem können Personen in HEADS aufgenommen werden, die aus dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel entlassen werden, etwa aus der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB oder einer psychiatrischen Unterbringung nach § 63 StGB. Die Eingruppierung nehmen die zuständigen Führungsaufsichtsstellen der Justiz auf Basis einer individuellen Risikoeinschätzung vor. Wir können, als erfahrene Strafverteidiger, bereits in diesem Stadium überprüfen, ob die Klassifizierung als Risikokandidat rechtlich tatsächlich tragfähig ist.

Welche Daten werden im Sexualstraftäterregister gespeichert?

Bei der Entlassung unterrichtet die Staatsanwaltschaft die HEADS-Zentralstelle und übermittelt die für eine polizeiliche Bewertung notwendigen Unterlagen. Erfasst werden insbesondere personenbezogene Daten, Informationen zur abgeurteilten Tat, sowie Umstände, die für die Einschätzung der Rückfallgefahr und die polizeiliche Überwachungskoordination relevant sind. Die Speicherdauer richtet sich nach der Dauer der Führungsaufsicht und der fortbestehenden Rückfallgefahr. Sie ist grundsätzlich auf höchstens zehn Jahre begrenzt. Entfällt die Rückfallgefahr, kann eine Überprüfung und gegebenenfalls vorzeitige Löschung beantragt werden.

Zusammenhang zwischen HEADS und Meldepflicht in der Führungsaufsicht

HEADS ist eng mit der Führungsaufsicht gemäß §§ 68 ff. StGB verknüpft. Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die gerichtlich angeordnet werden oder in bestimmten Fällen nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintreten kann. Sie kann mit Weisungen verbunden sein, etwa Meldepflichten, Kontakt- oder Aufenthaltsverboten und weiteren individuell angeordneten Vorgaben. HEADS ist dabei das behördeninterne Informations- und Koordinationssystem, das den Austausch zwischen den beteiligten Stellen und die polizeiliche Überwachungskoordination unterstützt. Verstöße gegen bestimmte Weisungen der Führungsaufsicht können nach § 145a StGB strafbar sein und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden, wenn dadurch der Zweck der Maßregel gefährdet wird. Wer in HEADS erfasst ist, steht unter besonderer behördlicher Aufmerksamkeit. Für Betroffene bedeutet das eine intensive Behördenpräsenz, die den Ablauf eines Strafverfahrens weit überdauert.

Rechtliche Möglichkeiten: Löschung und Gegenwehr gegen die HEADS-Datei

Betroffene sind der Aufnahme in die Sexualstraftäterdatei nicht schutzlos ausgeliefert. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt auch Verurteilte vor unverhältnismäßiger staatlicher Datenspeicherung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Polizeibehörden richtet sich nach den jeweils einschlägigen Polizei- und Datenschutzgesetzen des Bundes oder der Länder. Betroffene können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Zunächst kann überprüft werden, ob die Risikoklassifizierung und die Aufnahme in die Datei auf einer ausreichenden individuellen Tatsachengrundlage beruhen. Wurde die Einstufung als besonders rückfallgefährdet ohne ausreichende Grundlage vorgenommen, können wir dagegen rechtlich vorgehen. Gleiches gilt für eine unverhältnismäßig lange Speicherdauer. Liegt die Rückfallgefahr nachweislich nicht mehr vor, kann ein Antrag auf vorzeitige Löschung der in HEADS gespeicherten Daten gestellt werden. Darüber hinaus können gegen fehlerhafte, veraltete oder unverhältnismäßige Speicherungen Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht und erforderlichenfalls verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. 

Unsere Unterstützung nach der Haftentlassung bei Sexualstraftaten

Ein Strafverfahren endet nicht mit der Haftentlassung. Die Phase der Führungsaufsicht und einer möglichen Aufnahme in die Sexualstraftäterdatei ist für viele Betroffene eine ebenso belastende Zeit wie das Verfahren selbst. Als spezialisierte Kanzlei im Sexualstrafrecht begleiten wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, unsere Mandanten auch in dieser Phase akribisch.
Wir prüfen, ob die Aufnahme in HEADS den rechtlichen Voraussetzungen entspricht, und setzen uns für eine vorzeitige Löschung ein, wenn die Voraussetzungen entfallen sind. Wir beraten Sie umfassend zu den Weisungen der Führungsaufsicht, begleiten Kontrollen und verhindern, dass formale Verstöße zu neuen Verfahren eskalieren. Diskretion und Vertraulichkeit sind für uns dabei selbstverständlich.

Häufige Fragen zur Sexualstraftäterdatei HEADS

Nein. HEADS ist eine behördeninterne Datei bzw. ein Informationssystem und nur den zuständigen, autorisierten Stellen zugänglich. Privatpersonen, Arbeitgeber oder andere private Dritte haben kein Einsichtsrecht. Ein öffentliches Register nach US-amerikanischem Vorbild gibt es in Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. 

Die Speicherdauer beträgt in der Regel bis zu zehn Jahre und richtet sich nach der Dauer der Führungsaufsicht sowie der fortbestehenden Rückfallgefahr. Eine vorzeitige Löschung oder Überprüfung kann beantragt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erfassung entfallen sind.

Nein. Erfasst werden nur besonders rückfallgefährdete Verurteilte, bei denen nach der Haftentlassung ein besonderer polizeilicher Überwachungs- und Koordinierungsbedarf angenommen wird. Die Eingruppierung erfolgt auf Grundlage einer individuellen Risikoeinschätzung durch die zuständigen Behörden; sie ist keine automatische Folge jeder Verurteilung. 

Verstöße gegen Weisungen der Führungsaufsicht können nach § 145a StGB strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem können die Weisungen verschärft oder enger kontrolliert werden. Es ist dringend empfehlenswert, bei Unsicherheiten über den Umfang der Weisungen anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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    Über den Autor

    ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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