Sexueller Missbrauch verbal: Wann Worte strafbar sind und wann nicht
Der Vorwurf sexueller Missbrauch verbal trifft Beschuldigte häufig völlig unvorbereitet. Es gab keinen Körperkontakt, keine Berührung, keine körperliche Handlung. Und dennoch steht plötzlich die Polizei vor der Tür, Handy und Computer werden beschlagnahmt, ein Ermittlungsverfahren läuft. Der Begriff selbst führt dabei in die Irre, denn das Strafgesetzbuch kennt ihn nicht. Ob Worte strafbar sind, hängt von einer einzigen Weichenstellung ab: dem Alter der angesprochenen Person. Gegenüber Erwachsenen bleiben sexualbezogene Äußerungen in vielen Fällen straflos. Gegenüber einem Kind unter 14 Jahren kann bereits das Reden selbst den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs ohne Körperkontakt nach § 176a StGB erfüllen, mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Im Folgenden erfahren Sie, welche Vorschriften bei verbalem Missbrauch tatsächlich greifen, warum reine Worte regelmäßig keine sexuelle Handlung im Rechtssinne sind, welches Strafmaß droht und an welchen Punkten eine Verteidigung ansetzt. Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, seit über 20 Jahren bundesweit unsere Mandanten gegen Vorwürfe dieser Art.
Was bedeutet sexueller Missbrauch verbal aus strafrechtlicher Sicht?
Im allgemeinen Sprachgebrauch beschreibt verbaler sexueller Missbrauch alles von anzüglichen Bemerkungen über sexualisierte Chatnachrichten bis hin zu massiven Grenzüberschreitungen gegenüber Kindern. Das Strafrecht arbeitet anders. Es fragt nicht nach dem Etikett, sondern nach dem konkreten Tatbestand. Für die strafrechtliche Bewertung sind drei Fragen entscheidend. Wer war die angesprochene Person, also Kind unter 14 Jahren, Jugendlicher oder Erwachsener? Was genau wurde geäußert? In welchem Verhältnis standen die Beteiligten zueinander? Je nach Antwort kommen völlig unterschiedliche Vorschriften in Betracht. In Frage kommen der sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a StGB, die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs nach § 176b StGB, die Beleidigung nach § 185 StGB oder gar keine Strafnorm.
Wer den Vorwurf richtig einordnen will, muss deshalb zuerst verstehen, warum Worte im Sexualstrafrecht eine Sonderrolle spielen.
Warum reine Worte keine sexuelle Handlung sind
Der Schlüssel liegt in § 184h StGB. Diese Vorschrift definiert, was das Gesetz unter einer sexuellen Handlung versteht, nämlich nur solche Handlungen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine sexuelle Handlung eine körperliche Betätigung mit Sexualbezug voraus. Eine bloße Äußerung, also gesprochenes oder geschriebenes Wort, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das ist keine Nebensächlichkeit, sondern hat weitreichende Folgen. Denn zahlreiche zentrale Vorschriften des Sexualstrafrechts knüpfen ausdrücklich an eine sexuelle Handlung an. Der sexuelle Übergriff und die sexuelle Nötigung nach § 177 StGB gehören ebenso dazu wie der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Körperkontakt nach § 176 StGB. Wo keine sexuelle Handlung vorliegt, greifen diese Tatbestände nicht. Auch die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB hilft hier nicht weiter. Sie verlangt nach ihrem klaren Wortlaut eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise. Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Norm im Jahr 2016 ausdrücklich klargestellt, dass nichtkörperliche Belästigungen nicht erfasst sein sollen.
Sexueller Missbrauch ohne Berührung bei Kindern nach § 176a StGB
Bei Kindern unter 14 Jahren gilt eine entscheidende Ausnahme. § 176a StGB stellt den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt unter Strafe und erfasst in § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich das Einwirken auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden. Damit ist das Reden selbst die Tathandlung. Eine körperliche Handlung ist gerade nicht erforderlich. Der Tatbestand wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder zum 1. Juli 2021 in seiner heutigen Form geschaffen und richtet sich vor allem gegen die Gefährdung von Kindern in digitalen Räumen.
§ 176a Abs. 1 StGB kennt drei Varianten:
- Nr. 1: sexuelle Handlungen vor einem Kind vornehmen oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lassen. Hierunter fallen typischerweise exhibitionistische Handlungen und Vorführungen per Videochat.
- Nr. 2: ein Kind dazu bestimmen, sexuelle Handlungen vorzunehmen, soweit die Tat nicht bereits nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB strafbar ist.
- Nr. 3: auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden einwirken.
Für alle drei Varianten sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe scheidet damit aus, weil die Mindeststrafe bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten beträgt.
Wann liegt ein Einwirken durch Reden vor?
An dieser Stelle entscheidet sich in der Praxis sehr häufig das Verfahren. Einwirken bedeutet mehr als bloßes Reden. Verlangt wird eine psychische Einflussnahme auf das Kind von einer gewissen Intensität und Dauer, die geeignet ist, das Kind in seiner sexuellen Entwicklung zu beeinträchtigen. Eine einzelne, beiläufig gefallene Bemerkung genügt dafür regelmäßig nicht. Ebenso wenig reicht eine Äußerung, die das Kind gar nicht wahrgenommen hat, etwa eine Nachricht, die nie gelesen wurde. Die Reden müssen zudem pornographischen Charakter haben, also sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund stellen. Der Versuch ist bei § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB nur in einem eng begrenzten Fall strafbar, nämlich dann, wenn die Vollendung allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind (§ 176a Abs. 3 S. 2 StGB). Diese Konstellation betrifft vor allem Ermittlungen, bei denen sich hinter dem vermeintlichen Kind eine erwachsene Person oder ein Ermittlungsbeamter verbirgt.
Cybergrooming: Wenn die Kommunikation der Anbahnung dient
Von § 176a StGB abzugrenzen ist § 176b StGB, die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, in der Öffentlichkeit meist als Cybergrooming bezeichnet. Strafbar macht sich, wer auf ein Kind mittels eines Inhalts oder mittels Informations- und Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder um kinderpornographische Inhalte zu erlangen. Der Unterschied liegt in der Absicht. § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft das sexualisierte Einwirken als solches. § 176b StGB verlangt zusätzlich ein darüber hinausgehendes Ziel, nämlich die Anbahnung sexueller Handlungen oder die Beschaffung von Material im Sinne der Vorschriften zur Kinderpornografie.
Der Strafrahmen des § 176b Abs. 1 StGB liegt bei drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und damit niedriger als bei § 176a StGB. Auch hier ist der Versuch strafbar, wenn der Täter irrig von einem Kind ausgeht.
In der Ermittlungspraxis werden beide Vorschriften häufig nebeneinander geprüft, weil Chatverläufe sowohl sexualisierte Äußerungen als auch Anbahnungsversuche enthalten können. Für die Strafzumessung macht die Zuordnung einen erheblichen Unterschied.
Ist verbaler Missbrauch strafbar, wenn Erwachsene betroffen sind?
Hier fällt die Antwort deutlich anders aus. Gegenüber erwachsenen Personen sind sexualbezogene Äußerungen ohne Körperkontakt nach geltendem Recht in vielen Fällen nicht strafbar. § 184i StGB scheidet aus, weil die Norm eine körperliche Berührung voraussetzt. Auch die Beleidigung nach § 185 StGB ist kein Auffangtatbestand. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. November 2017 klargestellt, dass § 185 StGB ausschließlich die Ehre schützt und nicht dazu dient, Verhaltensweisen zu erfassen, die einem Sexualdelikt nahekommen. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung setzt daher voraus, dass die Äußerung einen eigenständigen ehrverletzenden Gehalt hat, etwa durch eine herabwürdigende Bewertung der Person. In Betracht kommen je nach Fallgestaltung andere Vorschriften außerhalb des Sexualstrafrechts:
- Nachstellung nach § 238 StGB bei beharrlicher, wiederholter Kontaktaufnahme
- Nötigung nach § 240 StGB, wenn mit einem empfindlichen Übel gedroht wird
- Bedrohung nach § 241 StGB bei der Androhung erheblicher Straftaten
Ein Gesetzentwurf des Bundesrats sieht vor, § 184i StGB um einen Tatbestand der verbalen und nonverbalen sexuellen Belästigung zu erweitern. Dieser Entwurf ist bislang nicht in Kraft getreten. Maßgeblich bleibt die geltende Fassung, die ausschließlich körperliche Berührungen erfasst.
Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren gilt im Ausgangspunkt dasselbe. § 182 StGB knüpft an sexuelle Handlungen an, sodass rein verbale Äußerungen den Tatbestand regelmäßig nicht erfüllen.
Abhängigkeitsverhältnisse, Schule und Arbeitsplatz
Besteht ein Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis, verschiebt sich die Bewertung. § 174 StGB schützt Schutzbefohlene, also Personen, die zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind. Auch diese Vorschrift setzt jedoch sexuelle Handlungen voraus, sodass Worte allein den Tatbestand nicht erfüllen. Praktisch bedeutsam ist deshalb die arbeits- und dienstrechtliche Ebene. Nach § 3 Abs. 4 AGG erfasst der Begriff der sexuellen Belästigung ausdrücklich auch unerwünschte sexuell bestimmte Verhaltensweisen in verbaler Form. Der Maßstab des AGG reicht damit deutlich weiter als das Strafrecht. Die Folge ist eine Konstellation, die viele Betroffene überrascht. Eine Äußerung kann strafrechtlich folgenlos bleiben und zugleich eine Abmahnung, eine Versetzung oder eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Wer im öffentlichen Dienst oder in einem pädagogischen Beruf tätig ist, muss zusätzlich mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen rechnen.
Gerade deshalb sollte die Verteidigung von Beginn an beide Ebenen im Blick behalten. Eine Einlassung, die strafrechtlich unbedenklich erscheint, kann arbeitsrechtlich erheblichen Schaden anrichten.
Strafmaß und Folgen beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ohne Berührung
Der Strafrahmen richtet sich nach der einschlägigen Vorschrift und unterscheidet sich erheblich:
- § 176a Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, eine Geldstrafe ist ausgeschlossen
- § 176b Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
- § 185 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei öffentlicher Begehung oder Verbreiten eines Inhalts bis zu zwei Jahren
Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann nach den allgemeinen Regeln zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei § 176a StGB ist das rechnerisch möglich, setzt aber eine sorgfältig vorbereitete Verteidigung und eine belastbare Sozialprognose voraus. Hinzu kommen Folgen jenseits der Strafe. Eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat wird in das Führungszeugnis eingetragen und kann über die Mitteilungen in Strafsachen an Behörden und Berufskammern gelangen. Für Beschäftigte im Bildungs-, Gesundheits- oder Sozialbereich bedeutet das regelmäßig das Ende der beruflichen Tätigkeit. Bereits der Verdacht kann zu einer Suspendierung führen.
Verteidigung beim Vorwurf sexueller Missbrauch verbal
Wortdelikte werden von Ermittlungsbehörden häufig zu weit ausgelegt. Genau hier setzt die Verteidigung an. Die folgenden Punkte prüfen wir in Verfahren dieser Art regelmäßig:
- Liegt überhaupt ein Einwirken vor? Eine einmalige oder beiläufige Äußerung erfüllt das Merkmal nicht. Die Ermittlungsakte muss eine Einflussnahme von entsprechender Intensität belegen.
- Hat das Kind die Äußerung wahrgenommen? Ohne Wahrnehmung fehlt es an der Vollendung.
- Haben die Äußerungen pornographischen Charakter? Anzügliche oder derbe Bemerkungen erreichen diese Schwelle nicht automatisch.
- Wusste der Beschuldigte vom Alter? Der Vorsatz muss sich auf das Kindesalter beziehen. Bei anonymen Chatkontakten mit falschen Altersangaben ist das häufig zweifelhaft.
- Wem ist der Account zuzuordnen? Bei gemeinsam genutzten Geräten und Anschlüssen ist die Täterschaft oft nicht eindeutig belegbar.
- Ist der Chatverlauf vollständig? Ausschnitte aus Nachrichtenverläufen verzerren den Kontext regelmäßig zulasten des Beschuldigten.
- Waren Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig? Fehler können zu Beweisverwertungsverboten führen.
Steht Aussage gegen Aussage, kommt es maßgeblich auf die aussagepsychologische Analyse an. Wir arbeiten in diesen Aussage gegen Aussage Konstellationen mit einem Netzwerk aus Aussagepsychologen und Sachverständigen zusammen.
Der wichtigste Rat, den wir unseren Mandanten stets geben: Machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie haben das Recht zu schweigen, und aus Ihrem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben oder eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, sollte zunächst Akteneinsicht erfolgen. Erst danach lässt sich beurteilen, was die Ermittlungsbehörde tatsächlich in der Hand hält.
Unsere Unterstützung beim Vorwurf des verbalen sexuellen Missbrauchs
Der Vorwurf, ein Kind mit Worten sexuell missbraucht zu haben, belastet Betroffene und ihr Umfeld schwer. Wir wissen, wie viel für Sie auf dem Spiel steht, und behandeln Ihr Anliegen absolut vertraulich. Wir beantragen umgehend Akteneinsicht, werten die vorhandenen Chatverläufe, Sprachnachrichten und forensischen Auswertungen aus und prüfen, ob die Ermittlungsbehörde die Tatbestandsmerkmale zutreffend angewendet hat. Gerade bei § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt in der Auslegung des Merkmals „Einwirken“ häufig der entscheidende Ansatzpunkt.
Unser Ziel ist stets die Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsstadium, bevor es zu einer belastenden öffentlichen Hauptverhandlung kommt. Wo eine Einstellung nicht erreichbar ist, verteidigen wir Sie durch alle Instanzen. Einen Überblick über die einzelnen Verfahrensschritte finden Sie unter Ablauf eines Strafverfahrens im Sexualstrafrecht.
Häufige Fragen zum Thema sexueller Missbrauch verbal
Das hängt vom Alter der angesprochenen Person ab. Gegenüber Kindern unter 14 Jahren kann das Einwirken durch entsprechende Reden nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein. Gegenüber Erwachsenen sind sexualbezogene Äußerungen ohne Körperkontakt nach geltendem Recht in vielen Fällen straflos.
Nein. Eine sexuelle Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB setzt eine körperliche Betätigung mit Sexualbezug voraus. Reine Äußerungen erfüllen diese Voraussetzung nicht, weshalb Vorschriften wie § 177 StGB oder § 176 StGB nicht greifen.
Der Strafrahmen liegt bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist wegen der Mindeststrafe nicht möglich. Eine Aussetzung zur Bewährung kommt nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in Betracht.
In der Regel nicht. Das Merkmal des Einwirkens verlangt eine psychische Einflussnahme von gewisser Intensität. Eine einmalige, beiläufig gefallene Äußerung erfüllt diese Anforderung regelmäßig nicht.
Ohne Wahrnehmung durch das Kind fehlt es an der Vollendung der Tat. Der Versuch ist bei § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB nur in dem Sonderfall strafbar, dass der Beschuldigte irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
176a Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft das sexualisierte Einwirken auf ein Kind als solches. § 176b StGB, das sogenannte Cybergrooming, verlangt zusätzlich die Absicht, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder kinderpornographische Inhalte zu erlangen.
Nach geltendem Recht in aller Regel nicht. § 184i StGB setzt eine körperliche Berührung voraus. Eine Beleidigung nach § 185 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Äußerung einen eigenständigen ehrverletzenden Gehalt hat. Ein Reformentwurf des Bundesrats ist bislang nicht in Kraft getreten.
Machen Sie keine Angaben zur Sache und vereinbaren Sie zeitnah einen Termin mit einem spezialisierten Strafverteidiger. Eine Aussage vor Akteneinsicht ist im Sexualstrafrecht in nahezu allen Fällen nachteilig.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?